Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irma W***, Pensionistin, Wien 19., Silbergasse 4/5/5, vertreten durch Dr. Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kurt W***, Kaufmann, Wien 19., Silbergasse 4/4/5, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 184.800 S samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 15. Dezember 1988, GZ 47 R 2092/88-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 16. November 1988, GZ 3 C 31/88-2, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt den Zuspruch des Betrages von 184.800 S samt Anhang. Es handelt sich um verglichene Kosten eines gegen den Beklagten geführten Unterhaltsprozesses; die Kostenregelung sei aber nicht in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen worden. Das Erstgericht wies die Klage (wegen sachlicher Unzuständigkeit) a limine zurück.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung (Jud. 61 neu = SZ 27/290 uva, zuletzt JBl. 1988, 386; MuR 1988, 93; JBl. 1986, 668), die auch durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 keine Änderung erfahren hat (JBl. 1986, 668 ua), steht dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine von diesem wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, kein Rekurs zu; solange dem Beklagten die Klage nicht zugestellt wurde, ist er in das mit der Klagseinbringung begründete Prozeßrechtsverhältnis nicht eingebunden, weshalb ihm im Verfahren noch keine Parteistellung zukommt. An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof trotz gegenteiliger Ansicht Faschings (Kommentar I 262 und Zivilprozeßrecht Rz 231) fest (JBl. 1986, 668 ua, zuletzt 1 Ob 659/88). Der unrichtige Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist als nicht beigesetzt anzusehen (1 Ob 659/88 ua; vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 201). Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E16511European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00517.89.0315.000Dokumentnummer
JJT_19890315_OGH0002_0010OB00517_8900000_000