TE OGH 1989/3/15 3Ob567/88

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1.) Andreas M***, geboren am 23. Mai 1973, 2.) Natascha M***, geboren am 24. Juni 1975,

3.) Manuela M***, geboren am 6. Juni 1976, und 4.) Wolfgang M***, geboren am 17. August 1981, alle Wien 22.,

Ziegelhofstraße 32-34/17/3/7, infolge Revisionsrekurses des Vaters Leopold M***, Maschineneinsteller, Korneuburg, Schubertstraße 23, vertreten durch Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 1988, GZ 43 R 730/88-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14. Juli 1988, GZ 17 P 198/87-9, bestätigt und eine Rekursergänzung zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Rekurswerber verpflichtete sich in einem Vergleich, am 21. Jänner 1987 anläßlich der Scheidung seiner Ehe, für seinen am 23. Mai 1973 geborenen Sohn Andreas und für seine am 24. Juni 1975 geborene Tochter Natascha je 1.500 S, für seine am 6. Juni 1978 geborene Tochter Manuela 1.300 S und für seinen am 17. August 1981 geborenen Sohn Wolfgang 1.000 S monatlich am 15. eines jeden Monats an Unterhalt zu bezahlen. Als Grundlage für diese Vereinbarung wurde ein dem Rekurswerber im Jahr 14 mal zu zahlendes Nettoeinkommen von 10.800 S bezeichnet.

Am 14. Juni 1988 stellte die Mutter, der nach dem Vergleich das alleinige Recht der Pflege, Erziehung und Vertretung der Kinder zusteht, den Antrag, den Rekurswerber zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.800 S für Andreas, je 1.600 S für Natascha und Manuela und 1.300 S für Wolfgang zu verpflichten.

Das Erstgericht entschied, daß der Rekurswerber den Kindern ab 14. Juni 1986 am Ersten eines jeden Monats im vorhinein die angeführten Beträge zu bezahlen habe. Es ging davon aus, daß er ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Durchschnittseinkommen von 13.850 S beziehe. Die festgesetzten Unterhaltsbeträge entsprächen der Leistungsfähigkeit des Rekurswerbers und lägen weit unter dem Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder.

Diesen Beschluß bekämpft der Vater mit Rekurs. Innerhalb der Rekursfrist brachte er einen Nachtrag zur ersten Rekursschrift ein worin er sich noch dagegen wendet, daß der Unterhalt am Ersten eines jeden Monats fällig werde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und wies den Nachtrag zurück. Gegenüber dem Vergleich sei wegen des um rund 1.250 S monatlich höheren Einkommens des Vaters und wegen des höheren Alters und der damit in der Regel verbundenen gestiegenen Bedürfnisse der Kinder eine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Eine Neubemessung des Unterhaltes sei daher gerechtfertigt. Die vom Erstgericht festgesetzten Beträge lägen weit unter den nach der Rechtsprechung für angemessen angesehenen Prozentsätzen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und seien jedenfalls den Kriterien des § 140 ABGB angemessen. Die Fälligkeit der Unterhaltsbeträge ergebe sich aus § 1418 ABGB. Der Nachtrag sei zurückzuweisen, weil auch im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittes gelte und Rechtsmittelergänzungen daher unzulässig seien.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater der Kinder gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Rekurswerber wendet sich im Revisionsrekurs gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß sich die Verhältnisse gegenüber dem Vergleich wesentlich geändert hätten, und gegen die Festsetzung seiner Unterhaltspflicht für den Ersten eines jeden Monats, wobei er sich hiezu auf die im Vergleich getroffene abweichende Vereinbarung beruft.

Die Entscheidung der Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, gehört zur Unterhaltsbemessung (EFSlg. 47.167 uva). Der Revisionsrekurs ist daher insoweit schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig, was auch eine Anfechtung gemäß § 16 Abs 1 dieses Gesetzes ausschließt (EFSlg. 47.227 uva). Überdies wird mit den entsprechenden Ausführungen keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn der zuletzt angeführten Bestimmung dargetan. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Fälligkeit der Unterhaltsbeträge, die durch § 1418 ABGB gedeckt ist. Zur Frage, ob diese Bestimmung auch bei Neufestsetzung eines früher durch Vergleich vereinbarten Unterhalts anzuwenden ist, obwohl im Vergleich eine andere Fälligkeit vereinbart wurde, fehlt eine gesetzliche Regelung, weshalb die Ansicht des Rekursgerichtes nicht offenbar gesetzwidrig sein kann, zumal auch keiner der anderen Fälle, in der nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung erfüllt ist, (vgl. EFSlg. 52.758, 52.760, 52.761 ua), in Betracht kommt. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO, den der Rekurswerber in diesem Zusammenhang behauptet, würde keine Nichtigkeit begründen (JBl 1954, 45; EFSlg. 39.797; 2 Ob 578/87 ua) und schon deshalb nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 16 AußStrG erfüllen.

Durch die Zurückweisung der Rekursergänzung ist der Rekurswerber nicht beschwert, weil das Rekursgericht der Zurückweisung auf den Inhalt der in der Ergänzung enthaltenen Ausführungen Bedacht nahm. Dem Rekurswerber fehlt daher in diesem Punkt ein Rechtsschutzbedürfnis; dies macht den Revisionsrekurs auch insoweit unzulässig (EvBl 1984/84 ua).

Anmerkung

E16552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00567.88.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19890315_OGH0002_0030OB00567_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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