TE OGH 1989/3/16 6Ob640/88

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Dr. Walter W***, Mittelschullehrer, Wien 19., Cobenzlgasse 68/4, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, und der Theresia W***, im Haushalt, Wien 19., Cobenzlgasse 68/4, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen nachehelicher Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses der Ehefrau gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. April 1988, GZ 47 R 1027/87-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 4. September 1987, GZ 3 F 4/86-21, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Parteien hatten im Oktober 1968 die Ehe geschlossen. Der Mann stand damals vor Vollendung seines 26. Lebensjahres, die Frau war knapp zuvor 18 Jahre alt geworden. Der Mann befand sich als Geographiestudent vor dem Abschluß seiner Hochschulstudien; er war als Journalist und Schriftsteller tätig, erzielte daraus aber kein regelmäßiges Einkommen. Die Frau arbeitete als zahnärztliche Assistentin. Keiner der beiden besaß nennenswertes Vermögen. Anläßlich der Eheschließung stellten die Eltern der Frau dieser die Mittel zum Ankauf einer Eigentumswohnung im 9. Wiener Gemeindebezirk zur Verfügung. Für den Erwerb der Miteigentumsanteile waren dabei S 180.000,-- und als Kaufpreis für die als gut zu bezeichnende Wohnungsausstattung weitere S 100.000,-- zu zahlen. Nach der Eheschließung gab die Frau ihre Beschäftigung als zahnärztliche Assistentin auf. Der Mann arbeitete als freischaffender Schriftsteller und Vortragender. Anfangs unterstützten die Eltern der Frau das junge Paar regelmäßig mit Lebensmitteln aus einem von ihnen geführten Geschäft sowie gelegentlich auch mit Geldzuwendungen.

Nach einer dreimonatigen Reise durch Westafrika im Jahre 1969 und der Verarbeitung der Reiseeindrücke in einem vom Mann verfaßten Buch besserte sich die finanzielle Lage des Ehepaares. Das ermöglichte den Ankauf eines Personenkraftwagens.

Im Januar 1970 gebar die Frau einen Sohn. Sie widmete sich fortan der Betreuung und Erziehung des Kindes. Sie unterstützte aber auch die freiberufliche Arbeit ihres Mannes auf seinen Reisen sowie bei der Pflege geschäftlicher Verbindungen.

Im Jahre 1975 nahm der Mann neben seiner freiberuflichen Tätigkeit die Stelle eines Geographieprofessors an. Dadurch verbesserte sich die finanzielle Lage des Ehepaares weiter. Das steuerlich einbekannte Einkommen des Mannes betrug im Jahre 1969 rund S 40.000,--, im folgenden Jahr rund S 86.000,--, im Jahre 1971 rund S 60.000,--, im Jahre 1972 rund S 56.600,--, in den Jahren 1973 und 1974 jeweils rund S 45.000,--; es erreichte 1975 mehr als S 80.000,--, im Jahre 1976 rund S 103.000,-- und im Jahre 1977 rund S 118.600,--.

Mitte des Jahres 1977 kauften die Ehegatten von einem Wohnungseigentumsorganisator die Anteile an einer Grinzinger Liegenschaft zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Einheit einer Reihenhausanlage. Der Preis für die Grundanteile betrug S 800.000,--, der Baukostenanteil weitere rund S 1,7 Mio, der Kaufpreis für einen später hinzuerworbenen Grundanteil für eine Autoabstellfläche S 100.000,--. An Grunderwerbssteuer und sonstigen Nebenkosten mußten die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Erwerb ihres Reihenhauses insgesamt rund S 400.000,-- aufwenden. Zur Finanzierung dieses Hauserwerbes verwendeten die Ehegatten Ersparnisse von etwas mehr als S 1 Mio sowie den Erlös aus dem Verkauf der im 9. Bezirk gelegenen Eigentumswohnung. In diesen als Ehewohnung benützten Räumlichkeiten hatten die Ehegatten 1975 die Gasetagenheizung erneuern und weitere Installationen mit einem Gesamtaufwand von rund S 35.000,-- vornehmen lassen. Der Verkaufserlös betrug S 830.000,--. Darin waren S 40.000,-- als Ablöse für Investitionen und S 80.000,-- als Kaufpreis für Einrichtungsgegenstände enthalten. Die Ehegatten nahmen weiters für Lehrer begünstigte Baukredite von nahezu S 400.000,-- auf, die der Mann innerhalb von fünf Jahren restlos zurückzahlte. Das steuerlich einbekannte Einkommen des Mannes, aus dem diese Rückzahlungen getätigt wurden, betrug in den Jahren 1978 bis 1983 in abgerundeten Beträgen: S 187.500,--, S 290.000,--, S 268.500,--, S 303.500,--, S 329.000,-- und S 352.000,--.

Schließlich stellten die Eltern der Frau für den Erwerb des Reihenhauses einen steuerlich als Darlehen bezeichneten Betrag von S 173.000,-- schenkungsweise zur Verfügung.

Noch vor dem Jahre 1983 war das Reihenhaus von Schuldlasten frei. Samt Autoabstellplatz hat das Reihenhaus derzeit einen Wert von S 3,850.000,--. Grundbücherlich sind beide Ehegatten jeweils zur Hälte an den auf das Reihenhaus und den Abstellplatz entfallenden Grundanteilen als Eigentümer einverleibt.

Das Reihenhaus diente ab 1978 als Ehewohnung.

Im Jahre 1983 kaufte der Mann ein Grinzinger Grundstück um S 1,2 Mio und finanzierte den Ankauf fast zu zwei Drittel mit Kreditmitteln. Diesen Grund veräußerte der Mann im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung um rund S 1,530.000,--. Der als Spekulationsgewinn zu versteuernde Bruttogewinn betrug daher rund S 300.000,--, im Hinblick auf einen steuerlich ausgewiesenen Verlust von S 260.000,-- aus der freiberuflichen Tätigkeit entfiel aber praktisch jede steuerliche Belastung mit einem Spekulationsgewinn. Nach Abwicklung der Transaktionen verblieben den Ehegatten effektiv rund S 600.000,--.

Bei der Aufnahme des Sparkassenkredites zur Finanzierung des Liegenschaftskaufes vom Jahre 1983 hatte der Mann als Sicherstellung ein Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe des Kaufpreises erlegt. Zu diesem Sparguthaben verweigert der Mann seiner Frau jede Auskunft und jede Einsicht.

Am 10. Januar 1985 behob der Mann ein Banksparguthaben von rund S 188.000,--. Davon erhielt die Frau nichts.

Eine vom Mann abgeschlossene Lebensversicherung hatte im Zeitpunkt der Eheauflösung einen Rückkaufswert von rund S 67.000,--. Sonstige Ersparnisse waren nicht festzustellen.

Das steuerlich einbekannte Einkommen des Mannes war im Jahre 1984 auf rund S 239.000,-- und im Folgejahr auf rund S 204.500,-- abgesunken.

Im Jahre 1984 verschlechterte sich das eheliche Einvernehmen. Der Mann wiederrief in Ansehung seiner Bankkonten die Zeichnungsberechtigung seiner Frau. Er reichte ihr nur noch wenig oder gar kein Haushaltsgeld.

Ab Anfang des Jahres 1986 war die eheliche Gemeinschaft praktisch aufgehoben.

Die Frau bewohnt mit dem 1970 geborenen Sohn das Reihenhaus allein. Die Betriebskosten für dieses Reihenhaus bestreitet sie aus den Unterhaltszahlungen des Mannes für sie und den gemeinsamen Sohn. Die Frau besitzt keine eigenen Erwerbseinkünfte. Sie besuchte einen Kurs für Fremdenführer und beabsichtigt, künftig diesen Beruf auszuüben.

Der Mann übt den Lehrberuf aus. Daneben arbeitet er weiter freiberuflich. 1986 kaufte er einen Personenkraftwagen BMW 325 i Automatik zum Preis von S 360.000,--. Zur Ankaufsfinanzierung nahm er einen Sparkassenkredit in Anspruch, der im Rahmen des auf dem Reihenhausgrundanteil lastenden Höchstbetragspfandrecht besichert wurde. Zu Jahresbeginn 1987 hafteten auf diesen Kredit noch rund S 177.000,-- aus.

Mit Urteil vom 28. Mai 1986 wurde die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden.

Im Arbeitszimmer der Ehewohnung befinden sich ein Wandverbau mit einem Zeitwert von S 30.000,--, eine Deckenlampe, sonstige Einrichtungsgegenstände, technische Geräte, Bücher, Karten, Zeitschriften und Arbeitsunterlagen mit einem Gesamtwert von S 20.000,--.

Der Mittelgeschoßwohnraum ist mit einem ovalen Eßtisch, sechs Klappsesseln, einem Couchtisch, einem Hirtenteppich, einem kleinen Berberteppich aus Ägypten, einem Ledersessel, einer Stehlampe, einer Acrylglasbar, einer Deckenlampe (Stoff) und einer weiteren Deckenlampe (Muscheln), einem Lederhocker aus Beirut und einem Vogelbauer einerseits sowie andererseits mit einer sechsteiligen Ledergarnitur, einem großen Berberteppich aus Ägypten, einer Acrylglas-Kommode, einer Stereoanlage mit Boxen (Panasonic), einer Wanddecke aus Marokko, einem Lederhocker aus Saudiarabien und einem runden Klapptisch mit Messingplatte aus Ägypten eingerichtet. Unter der Einrichtung des oberen Vorzimmers befinden sich ein runder ledereingefaßter Spiegel und eine Kommode im Schiffskofferstil mit einem Gesamtwert von S 3.000,--. Im Herrenschlafzimmer befinden sich außer der sonstigen Einrichtung eine Deckenleuchte, eine Decke aus Marokko, ein stummer Diener und ein Wecker.

Das Damenschlafzimmer hat einen Schlafzimmerverbau, eine Deckenbeleuchtung, einen Teppich aus Marokko, einen Ratan-Schaukelstuhl, ein Weckradio und eine Nachttischlampe. Das Vorzimmer besitzt einen Verbau, einen Spiegel, eine Kommode, eine Hutablage und zwei Wandleuchten; dort steht auch ein Staubsauger.

Die Küche ist mit einem Verbau, einem Eisschrank (Siemens), Geschirrspüler (Siemens), Gasherd (Gebe) ausgestattet; in der Küche ist Geschirr und Besteck aufbewahrt. Den Zeitwert der Küchengegenstände stellten die Parteien mit S 30.000,-- außer Streit. Im Keller ist eine Sauna eingebaut. Hier stehen auch eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, Bügelbrett und Bügeleisen. Im Gartenzimmer stehen ein Gästebett, drei Lehnsessel, ein Glastisch, ein Wandverbau, ein Schreibtisch, ein Drehsessel und eine Schreibtischlampe.

Im unteren Badezimmer befindet sich ein Allibert-Schrank, auf der Terrasse eine aus Tisch und sechs Sesseln bestehende Gartenzimmergarnitur, ein weiterer Tisch und zwei Sesseln sowie Gartengeräte.

Das Erstgericht erachtete unter Berücksichtigung der zweifachen Erwerbstätigkeit des Mannes einerseits und der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Frau, ihres Beistandes zur freiberuflichen Tätigkeit des Mannes sowie der finanziellen Starthilfe und weiteren Unterstützungen durch ihre Eltern andererseits die beiderseitige Beteiligung als gleichwertig und daher auch eine Aufteilung in etwa gleichwertige Teilmassen billig. Das Erstgericht betrachtete das Reihenhaus samt Abstellplatz mit dem außer Streit gestellten Zeitwert von S 3,850.000,--, die Einrichtung des Hauses und sonstigen Fahrnisse sowie die geldwerten Rechte der Ehegatten als der Aufteilung unterworfen an. Die letztgenannten Kapitalien, ausschließlich des Anspruches aus der Lebensversicherung, bewertete das Erstgericht zufolge einer beweismäßig dem Mann angelasteten Weigerung, den Kontostand einer Sparkassenspareinlage aufzudecken, in Anwendung des § 273 ZPO mit S 1,5 Mio. Bei der Aufteilung der Fahrnisse folgte das Gericht einer diesbezüglichen Einigung der Parteien und erachtete unter Einbeziehung der dem Mann verbleibenden Ansprüche aus der Lebensversicherung in diesem Teilbereich die anzustrebende Gleichwertigkeit der Teilmassen (ohne Ausgleichszahlung) erreicht. Als wesentlicher Teil der ehelichen Ersparnisse verblieb danach das Reihenhaus. Dieses sei als Ehewohnung gewidmet gewesen. An ihr besäße die Frau, der auch die elterlichen Rechte und Pflichten in Ansehung des gemeinsamen Sohnes zur alleinigen Ausübung zugewiesen worden seien, ein dringendes Wohnbedürfnis. Selbst dingliche Nutzungsrechte vermöchten wegen eines im besten bücherlichen Rang stehenden Höchstbetragspfandrechtes keine hinreichende Sicherheit für eine dauernde Wohnungsnutzung der Frau zu gewähren. Deshalb sei ihr der Ehegattenwohnungseigentumsanteil des Mannes ins Eigentum zuzuweisen. Danach fiele der Frau aus der restlichen Aufteilungsmasse ein Teilwert von S 3,850.000,-- zu, während dem Mann lediglich die Kapitalwerte in der eingeschätzten Höhe von S 1,5 Mio verblieben. Dem Aufteilungsschlüssel entspreche daher rechnerisch eine Ausgleichszahlung der Frau an den Mann im Ausmaß von rund S 1,2 Mio. Eine solche Leistung sei aber der Frau nach ihren zu erwartenden Einkommensverhältnissen nicht zumutbar. Die Billigkeit erfordere eine Festsetzung der der Frau aufzuerlegenden Ausgleichszahlung mit bloß S 600.000,--, die nur für den Fall einer Weiterveräußerung des Reihenhauses auf den vollen wirtschaftlichen Wert von S 1,2 Mio zu erhöhen sei.

Das Erstgericht traf aus diesen Erwägungen folgende Regelungen:

Es wies der Frau die Ehegattenwohnungseigentumsanteile des Mannes zu Eigentum zu (Punkt 1 a) und verpflichtete den Mann, das Reihenhaus binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses zu räumen (Punkt 7). Es wies dem Mann außer dem Personenkraftwagen (Punkt 4/d) die Spareinlagen (Punkt 4/a) und die Rechte aus der Lebensversicherung (Punkt 4/b) zu. Es wies die Fahrnisse (mit einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Ausnahme in Ansehung der Acrylglasbar) entsprechend der Einigung der Parteien diesen in deren jeweiliges Alleineigentum zu (Punkte 1/b und 4/c). Es verpflichtete die Frau zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von S 600.000,-- binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung an den Mann (Punkt 2/a), für den Fall eines Verkaufes des Reihenhauses aber zur Zahlung eines weiteren Ausgleichsbetrages von S 600.000,-- binnen vier Wochen ab Kaufvertragsabschluß, falls das Höchstbetragspfandrecht im Zeitpunkt des Verkaufes bereits gelöscht sei (Punkt 2/b). Andererseits verpflichtete das Erstgericht den Mann, für den Fall, daß die durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherte Gläubigerin das Reihenhaus zur Zwangsversteigerung bringen sollte, der Frau als Ausgleich binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Zuschlages die auf die hypothekarisch besicherten Kreditverbindlichkeiten aushaftenden Beträge zu bezahlen (Punkt 5/a), für den Fall, daß die Frau zur Abwehr der Zwangsversteigerung Zahlungen leisten sollte, der Frau als Ausgleich binnen zwei Monaten aber Zugang der entsprechenden Einzahlungsbestätigung an den Mann die nachgewiesenen Zahlungsbeträge zu ersetzen (Punkt 5/b). (Einen Punkt 6 gibt es in der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung nicht.)

Die Frau begehrte im Rekursweg eine Verlängerung der Frist für die ihr auferlegte Ausgleichszahlung von drei Monaten auf drei Jahre. Dabei machte sie geltend, kein Einkommen, auch keinen Unterhalt zu beziehen, sich erst um eine Beschäftigung umsehen zu müssen und erst nach Antritt einer Stelle einen Kredit aufnehmen zu können.

Der Mann strebte mit seinem gegen die erstinstanzliche Aufteilungsentscheidung erhobenen Rekurs außer der Berichtigung der Fahrnisaufteilung im Sinne der Einigung der Parteien (Acrylglasbar) die Zuweisung der Ehegattenwohnungsanteile der Frau am Reihenhaus an ihn gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 1,950.000,-- innerhalb einer gerichtlich zu bestimmenden Leistungsfrist und die Verpflichtung der Frau zur Räumung des Reihenhauses an. Noch vor Fällung der Rekursentscheidung wies der Mann dem Gericht die Einverleibung der Löschung des Höchstbetragspfandrechtes nach.

Das Rekursgericht änderte die Aufteilungsentscheidung in Ansehung der Acrylglasbar im Sinne der Parteieneinigung zugunsten des Mannes ab, hielt im übrigen die Zuweisung der Fahrnisse und der Spareinlagen sowie des Anspruches aus der Lebensversicherung aufrecht und traf in Ansehung des Reihenhauses samt Abstellplatz folgende Anordnungen:

Es wies die Ehegattenwohnungseigentumsanteile der Frau dem Mann zu Eigentum zu, trug diesem auf, einen Ausgleichsbetrag von S 2,7 Mio binnen drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung an die Frau zu bezahlen und verpflichtete die Frau, das Reihenhaus binnen sechs Monaten nach Erhalt des Ausgleichsbetrages dem Mann geräumt zu übergeben. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Mannes an den Anteilen der Frau machte das Rekursgericht vom Nachweis der Zahlung des Ausgleichsbetrages abhängig.

Dazu führte das Rekursgericht aus: Die Frau sei nach den von ihr selbst noch im Rekurs dargelegten Einkommensverhältnissen objektiv nicht in der Lage, die laufenden Kosten des Reihenhauses, geschweige denn die ihr nach der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung auferlegte Ausgleichszahlung zu leisten. Die vom Erstgericht bestimmte Ausgleichszahlung stelle kein Äquivalent für den vom Mann der Frau abzutretenden Miteigentumsanteil dar. Das Reihenhaus sei aus diesen Erwägungen nicht der Frau, sondern dem Mann zuzuteilen. Dieser habe der Frau dafür einen Ausgleich zu leisten. Der Ausgleichsbetrag sei nicht bloß mit der Hälfte des von den Parteien außer Streit gestellten Wertes des Reihenhauses

(3,850.000 S : 2 = 1,925.000 S) zu bestimmen, sondern unter Bedachtnahme auf die vom Erstgericht zu Recht mit S 1,5 Mio eingeschätzten Sparguthaben sowie unter Bedachtnahme auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung von rund S 67.000,-- mit insgesamt S 2,7 Mio. Ein solcher Betrag setze die Frau in die Lage, für sich und ihren Sohn eine geeignete Wohnmöglichkeit zu schaffen. Der Mann ließ diese Rekursentscheidung unangefochten. Die Frau dagegen erhebt gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Darin erklärt sie einleitend, diesen Beschluß "vollinhaltlich" anzufechten, läßt aber andererseits ausdrücklich die Zuweisung der nicht aufgezählten Fahrnisse an sie sowie die Zuweisung der Ansprüche aus den Spareinlagen und aus der Lebensversicherung an den Mann unbekämpft. Sie wendet sich insbesonders gegen die Abänderung der Zuweisung des Reihenhauses. Diesbezüglich strebt sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Abänderung an, daß die Zahlungsfrist für die Ausgleichszahlung von S 600.000,-- auf ein Jahr verlängert werde. Sie erklärt auch, die Zuweisung von Fahrnissen an den Mann anzufechten, führt aus, daß sie diese Gegenstände benötige, stellt im Gegensatz dazu aber einen Rechtsmittelantrag, demzufolge die aufgezählten Gegenstände (wie nach der erstinstanzlichen Entscheidung ohne Acrylglasbar) dem Manne verbleiben und in dessen Alleineigentum zugewiesen werden sollten. Der Mann strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Fahrnisaufteilung entspricht einer Parteieneinigung, gegen deren Wirksamkeit die Rechtsmittelwerberin nichts vorbringt. Die vom Rekursgericht in Ansehung des im Ehegattenwohnungseigentum stehenden Reihenhauses samt Abstellplatz getroffene Regelung kann aus den zutreffenden Gründen der zweiten Instanz nicht als unbillig erkannt werden.

Im Zuge einer nachehelichen Aufteilung sind die im Hinblick und im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelten Vermögenswerte infolge Auflösung dieser Lebensgemeinschaft in einem partnerschaftlichen Verständnis derart aufzuteilen, daß deren nun gesonderte Lebensbereiche und Interessen in der ihnen nach Dringlichkeit und Bedeutung zukommenden Rangordnung möglichst beiderseits Berücksichtigung finden. Dabei steht ein dringendes Wohnbedürfnis zweifellos an oberster Stelle und auch die Bewahrung einer gewohnten Umwelt hat für jeden der Beiden einen nicht zu vernachlässigenden Stellenwert. All dies ändert aber nichts daran, daß nur eine tatsächlich auch vollziehbare Lösung den Aufteilungszielen gerecht werden kann. Das Rekursgericht hat nach der Aktenlage überzeugend dargelegt, daß eine Zuweisung des Reihenhauses an die Frau, selbst unter Inkaufnahme einer aus Billigkeitsrücksichten gegenüber dem Verkaufswert wesentlich herabgesetzten Ausgleichszahlung, mit wirtschaftlich nicht lösbar erscheinenden finanziellen Problemen verbunden wäre, also eine baldige Weiterveräußerung des Hauses erwarten ließe. Dieser Verdacht lag augenscheinlich bereits der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde, die von Amts wegen eine im Höferecht institutionalisierte Aufstockung des am Wohlbestehenkönnen ausgerichteten Übernahmspreises im Falle einer nachträglichen Veräußerung vorgesehen hat. Das Reihenhaus kann nur einem der beiden geschiedenen Ehegatten zufallen, wenn es nicht an Dritte veräußert und der Erlös geteilt werden soll. Wenn einem der beiden Partner die Übernahme zu einem am gemeinen Wert ausgerichteten Preis möglich ist, dem anderen aber nicht, diesem andererseits durch einen dem Marktwert entsprechenden Ausgleichsbetrag der Erwerb einer angemessenen Ersatzunterkunft gesichert erscheint, ist die Zuweisung an den leistungsfähigen Teil und nur diese auch billig. Dem Revisionsrekurs der Frau war deshalb ein Erfolg zu versagen. Wenn auch die Revisionsrekurswerberin mit ihrem Rechtsmittel gegen die abändernde Aufteilungsentscheidung der zweiten Instanz keinen Erfolg hatte, entspricht es doch der nach § 234 AußStrG zu beachtenden Billigkeit, daß bei dem Charakter der für die Bestätigung der Rekursentscheidung ausschlaggebenden Billigkeitserwägungen (Leistungsfähigkeit des Mannes), nicht nur die Frau die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, sondern auch der Mann die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst trägt.

Anmerkung

E16835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00640.88.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19890316_OGH0002_0060OB00640_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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