TE OGH 1989/3/16 6Ob742/88

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga B***, Hausfrau, 3443 Sieghartskirchen, Pressbaumerstraße 36, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*** FÜR L***- UND F*** IN K***,

9010 Klagenfurt, Museumgasse 5, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 400.000,-- sA und Feststellung (Gesamtstreitwert: S 420.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.September 1988, GZ 5 R 134/88-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.April 1988, GZ 26 Cg 275/86-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.604,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.236,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt das Gut "Ossiacher Hof", welches - etwa 6 km von Ossiach entfernt - in den Ossiacher Tauern auf einer Seehöhe von rund 900 m liegt. Nach ihrem eigenen Vorbringen übernimmt die Beklagte in ihrem Gestüt Junghengste verschiedener Eigentümer zur Aufzucht und Pflege. Darunter befanden sich im August 1984 auch 13 eineinhalbjährige Noriker, das sind Kaltblutpferde bis 165 cm Schulterhöhe, die - als Ergebnis einer Kombinationszüchtung - als wendige und vielseitige Wirtschaftspferde gelten (Meyers Enzyklopädisches Lexikon9, Band 17, 408). Die Klägerin erlitt am 24.8.1983 bei einem Sturz auf dem Gelände des Gestüts schwere Gesichtsverletzungen.

Mit ihrer am 14.8.1986 eingebrachten Klage begehrte sie von der Beklagten die Zahlung von S 400.000,-- sA (S 150.000,-- Schmerzengeld; S 100.000,-- als Ersatz für Verhinderung des besseren Fortkommens und Entstellung; S 150.000,-- Kosten der kosmetischen Operation) sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagte für alle (künftigen) Schäden aus dem Unfall vom 24.8.1983 hafte. Sie behauptete, ihr Sturz und die Verletzungen seien dadurch entstanden, daß eines der Pferde infolge ungenügender Verwahrung über die Koppel gesprungen sei. Die Pferde seien auch deshalb nicht gehörig verwahrt gewesen, weil es die Beklagte verabsäumt habe, vor dem Betreten des Triebweges entsprechend zu warnen bzw. dessen Betreten durch Unbefugte zu verhindern. Die von ihr aufgestellte Tafel verbiete nur das Betreten der Stallungen und der Koppel, nicht aber auch das Betreten der Triebwege. Der Triebweg befinde sich jedoch neben den Koppeln, aus denen bereits wiederholt Pferde - wenn auch meist durch Umwerfen des Zaunes - auf den Triebweg gelangt seien. Der Triebweg gehöre daher zum gefährlichen Bereich der Anlage (ON 23, AS 97). Die Beklagte hielt dem entgegen, die Junghengste seien nicht gefährlich. Sie seien in der Koppel durch eine 1,6 m hohe Umzäunung samt einem gleich hohen "Stangengatter" ausreichend und "vorschriftsmäßig" abgesichert gewesen. Ein ungeübtes Pferd könne unter normalen Verhältnissen eine solche Höhe nicht überspringen. Ein derartiger Sprung sei auch noch nie vorgekommen. Die Klägerin habe zwei von der Beklagten aufgestellte Warntafeln mit der Aufschrift "Betreten der Stallungen und der Viehkoppel streng verboten" passiert. Überdies sei sie bereits gestürzt, noch bevor das Pferd den Zaun übersprungen habe. Sie sei mit dem Junghengst überhaupt nicht in Berührung gekommen. Die Klägerin habe ihre Verletzungen selbst verschuldet, weil sie wegen ihres unsachgemäßen Schuhwerkes und infolge Behinderung durch Handtasche und Fotoapparat beim Weglaufen zu Sturz gekommen sei und mit dem Gesicht auf einen Steinbrocken aufgeschlagen habe.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Es traf folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:

Zum Gestüt der Beklagten führt ein geschotterter Weg (öffentliche Straße), der auf dem letzten Kilometer in einen ca. 5 m breiten Feldweg übergeht. Auf diesem befindet sich nach der Abzweigung von der öffentlichen Straße ein Fahrverbotsschild. Dieser Zufahrtsweg kreuzt - bevor er in südöstlicher Richtung zum Gestütsgebäude weiterführt - einen nach Westen führenden, ebenfalls ca. 5 m breiten Triebweg. Beide Wege werden von Koppelzäunen begrenzt. Westlich des Gestütsgebäudes befindet sich eine ca. 20 x 30 m große Koppel, deren Gatter im Kreuzungsbereich des Zufahrts- und des Triebweges liegt. Dort ist der Zufahrtsweg auch durch eine Holzstange abgesperrt. Am Beginn des Triebweges ist - ebenso wie schon ca. 300 m vor dem Gestütsgebäude auf dem Zufahrtsweg - eine Tafel mit der Aufschrift "Betreten der Stallungen und der Koppel streng verboten" angebracht.

Der nach Westen führende Weg (Triebweg) ist geschottert und weist größere Steine auf. Er wird als Triebweg für die Pferde benutzt. Die Absperrung des Zufahrtsweges (im Kreuzungsbereich) soll die Pferde vom Zufahrtsweg abhalten, wenn sie aus den Stallungen in die Koppeln getrieben werden. Dies geschieht durch eine Person. Die zur Koppel führenden Triebwege werden von den Angestellten der Beklagten als zur Koppel gehörig angesehen.

Am 24.8.1983 befanden sich 13 eineinhalbjährige Noriker-Pferde in der westlichen Koppel. Die Klägerin stand mit ihrem Gatten und zwei Kindern vor dem Gatter der Koppel und sah den Pferden zu. Die Anwesenheit dieser Personen wurde von den Gestütsangestellten nicht bemerkt. Das Gatter bestand aus drei sehr starken, ca 4,5 m langen Waldstangen, die in einem Höhenabstand von ca. 40 bis 60 cm in eine Halterung eingeschoben waren. Die Gatterhöhe betrug talseitig 1,6 m, bergseitig (westliches Ende) 1,55 m; die oberste Stange des Gatters war am westlichen Ende zwischen zwei Holzstangen ohne Absicherung nach oben eingelegt, sodaß sie ohne Seitenversetzung heraushebbar war. Der an das Gatter angrenzende Koppelzaun war mindestens 1,3 m hoch und bestand aus mindestens zwei Querlatten oder -stangen mit starken Pflöcken aus gutem Holzmaterial. Koppelinnenseitig war noch in 1 m Höhe ein Elektrozaun angebracht, welcher ein Ausbrechen der Pferde insoweit verhindern sollte, als sonst mehrere Pferde gegen den Zaun drücken und ihn auf diese Weise umwerfen könnten, wie dies (gemeint offenbar im Lichte der Beweiswürdigung: vor Anbringung des Elektrozaunes) schon einige Male geschehen war.

Noriker-Pferde werden nicht als sprungfreudige Tiere eingeschätzt. Zu ihrer Verwahrung genügt in der Regel eine Zaunhöhe von 1,2 m. Eine solche Zaunhöhe ist für die Noriker-Zucht ohne Elektrozaun ortsüblich.

Die Klägerin beobachtete insbesondere drei Pferde, die im Kreis rannten und dabei bis auf etwa 8 bis 10 m zum Gatter herankamen. Eines dieser Tiere wurde von den beiden anderen gejagt. Nach mehreren Runden kam das gejagte Pferd in annähernd rechtem Winkel auf das Gatter zu und setzte zum Sprung an. Als Reaktion darauf trachteten die Klägerin und ihre Angehörigen danach, vom Gatter wegzukommen. Die Klägerin "bewegte sich" in Richtung Osten und kam dabei zu Sturz. Sie fiel mit dem Gesicht auf einen am Boden liegenden Stein.

Das Pferd sprang tatsächlich über das Gatter, wobei es "anklopfte" und dadurch die oberste Stange auf der westlichen Seite heraushob. Das Pferd berührte kein Mitglied der Familie B***. Es blieb unmittelbar nach dem Sprung stehen.

Die näheren Umstände des Sturzes der Klägerin waren nicht feststellbar. Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß jemals vorher ein Pferd auf diese Weise aus der Koppel entkommen wäre. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, die Beklagte hafte als Tierhalter zwar auch für einen durch ein Tier indirekt zugefügten Schaden, doch sei ihre Haftung im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil sie die Noriker-Pferde in der Koppel ordnungsgemäß und ausreichend verwahrt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es verneinte das Vorliegen der von der Klägerin geltend gemachten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens und übernahm auch zur Gänze die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Ebenso billigte es dessen Rechtsansicht, wonach der Beklagten der ihr als Tierhalterin oblegene Beweis dafür gelungen sei, daß sie für die erforderliche Verwahrung der Pferde gesorgt habe. Sie sei daher von der Tierhalterhaftung gemäß § 1320 Satz 2 ABGB befreit. Schon im Hinblick auf die genügende Verwahrung der Pferde in der Koppel habe auch keine Notwendigkeit bestanden, den Triebweg außerhalb der Triebzeiten oder die übrige Umgebung der Koppel zu sichern oder abzusperren.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.

Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit die Klägerin mit ihrer Mängelrüge nicht überhaupt angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz rügt, deren Vorliegen aber das Berufungsgericht bereits verneint hat, weshalb sie nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren gar nicht mehr geltend gemacht werden können (EFSlg 44.102, 49.387; MietSlg 38.792, 38.793 ua), so liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO). Der angeblich aktenwidrig festgestellte Text der Warntafeln der Beklagten entspricht im übrigen nicht nur dem Vorbringen der Klägerin in erster Instanz (AS 97), er könnte vielmehr auch deshalb gar nicht aufgegriffen werden, weil er nicht entscheidungswesentlich ist (MietSlg 32.727 mwN). Denn ungeachtet dessen, ob mit ihm das Betreten der "Koppel" oder der "Weidekoppeln" verboten wurde, in beiden Fällen bleibt offen, ob dieses Verbot auch den Triebweg umfaßt.

Mit ihrer Rechtsrüge, die - soweit sie nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von zahlreichen zitierten Zeugenaussagen ausgeht - nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, beharrt die Klägerin darauf, daß die Beklagte unzureichende Warn- und Verbotstafeln aufgestellt habe, weil Pferde mitunter auch früher schon auf den Triebweg ausgebrochen seien. Die diesbezügliche Gefahr für den Triebweg habe demnach ein Außenstehender nicht erkennen können, weshalb die Verwahrung der Pferde nicht den Erfordernissen entsprochen habe.

Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:

Tierhalter im Sinne des § 1320 Satz 2 ABGB ist nach Lehre und Rechtsprechung derjenige, der das Tier oder die Tiere dauernd in seiner Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann, somit derjenige, der im eigenen Namen bzw. Interesse darüber zu entscheiden hat, wie das Tier oder die Tiere zu verwahren und zu beaufsichtigen sind (EvBl 1986/111 mwN). Das trifft im vorliegenden Fall auf die Beklagte in Ansehung der 13 Noriker-Hengste zu.

Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Tierhalter gemäß § 1320 ABGB für die Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres (RZ 1984/14). Er ist nur dann nicht verantwortlich, wenn er nachweisen kann, daß er für die notwendigen Vorkehrungen zur sachgerechten Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat (Beweislastumkehr: Koziol-Welser, Grundriß8, I, 454; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 22 zu § 1320; Schwimann/Harrer, ABGB, V, § 1320 Rz 25, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu bestimmen: Die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen spielen eine Rolle. Der Tierhalter haftet bei Unterlassung der nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften eines Tieres erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen. Bei besonderer Gefährlichkeit ist besondere Sorgfalt geboten; es darf nur eine Verwahrung dergestalt, daß niemand geschädigt werden kann, nicht verlangt werden, weil dies zur reinen Erfolgshaftung führen könnte (EvBl 1986/111 mwN). Da somit nicht jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch Tiere ausgeschlossen werden kann, darf auch das Maß einer ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung nicht überspannt werden (Schwimann/Harrer, aaO, Rz 10 und die dort angeführte Rechtsprechung). Von der Beklagten als Betreiberin eines Gestüts, das der Aufzucht und Pflege von Pferden dient, ist zu verlangen, daß sie sich hinreichend Erkenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Gestüt gehaltenen Pferde verschafft. Sie hat daher grundsätzlich für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und demgemäß der erforderlichen Vorkehrungen nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen (vgl. Reischauer, aaO, Rz 12).

Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin aber gar nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Beklagten nach den Feststellungen bereits der Beweis für die erforderliche sachgerechte Verwahrung der Noriker-Hengste in der gegenständlichen Koppel gelungen ist. Diese Pferderasse ist nämlich keineswegs als sprungfreudig einzuschätzen. Für ihre Verwahrung ist daher auch ein stabiler Zaun von 1,20 m Höhe ohne zusätzliche Anbringung eines Elektrozaunes ortsüblich. Der Koppelzaun und vor allem das Gatter der Beklagten war demgegenüber nicht nur höher, sondern zusätzlich auch noch durch einen Elektrozaun gesichert, der das früher einige Male vorgekommene Umwerfen des Zaunes durch Dagegendrücken mehrerer Pferde verhindern sollte. Aus all dem folgt, daß die Beklagte auch unter Anlegung des strengeren Sorgfaltsmaßstabes nach § 1299 ABGB jedenfalls nicht mit einem Überspringen des Zaunes oder gar des Gatters durch ein Pferd rechnen mußte, zumal auch nicht feststellbar war, daß solches schon jemals stattgefunden hätte. Dazu kommt, daß die Beklagte im Hinblick auf die Lage des Gestüts in den Bergen und dessen Verkehrsverbindungen im Bereich der Koppeln nur den allfälligen Besuch von Fußgängern (Ausflüglern oder Wanderern) in Betracht ziehen mußte. Sie hat daher den Nachweis der erforderlichen Verwahrung erbracht und haftet demnach auch nicht für Schäden, die aus einer Schreckreaktion der Klägerin auf das Verhalten der Pferde innerhalb der Koppel entstanden sind. Es kann der Beklagten schon aus diesem Grunde auch nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie das Betreten des Triebweges außerhalb der Triebzeiten nicht überhaupt durch Warntafeln oder sonstige Maßnahmen schlechthin untersagt hat. Da die Pferde in der Koppel sachgerecht verwahrt waren, hat die Beklagte im vorliegenden Fall auch keine allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (vgl. dazu Koziol-Welser, Grundriß8 I, 415; SZ 55/180) in Ansehung des Triebweges außerhalb der Triebzeiten verletzt.

Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16832

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00742.88.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19890316_OGH0002_0060OB00742_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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