TE OGH 1989/3/16 13Os26/89

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter Z*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angekagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Schöffengerichts vom 25.Jänner 1989, GZ 10 c Vr 495/88-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 22.Dezember 1942 geborene Peter Z*** wurde (zu I) des Verbrechens des - teils nur versuchten - schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z. 4 (zu ergänzen: 129 Z. 1), 130, höherer Strafsatz, und 15 StGB (zu II) des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB swie (zu III) auch nach Abs 1 der letztangeführten Gesetzesstelle und des damit in Tateinheit begangenen Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat Z***:

I. sechs Einbruchsdiebstähle mit einer Beute von 27.578 S in der Absicht begangen, sich durch deren wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; ein weiterer Einbruch blieb beim Versuch;

II. kurz vor Weihnachten 1987 seine am 3.Oktober 1973 geborene Tochter Sandra G*** zum Beischlaf verführt und hernach

III. mit dieser Minderjährigen bis zum 22.August 1988 wiederholt, jedoch ohne, daß es weiterer Verführungen bedurfte, den Beischlaf vollzogen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 2, 3, 4, 5, 5 a und 10 StPO geltend.

Der Beschwerdeführer rügt (Z. 2, 3, teilweise auch 4), daß die ihn belastende Aussage seiner Tochter Sandra G*** vor der Gendarmerie in der Hauptverhandlung verlesen wurde, obwohl sich das Mädchen dort der Zeugenaussage entschlagen und er der Verlesung widersprochen hat. Da das Rechtsmittel die zu EvBl 1988 Nr. 14 und 15 veröffentlichte, jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich als bekannt bezeichnet, genügt es, auf diese zu verweisen, soweit abermals mit schon dort vom Obersten Gerichtshof abgelehnten Argumenten erneut die Verlesung sicherheitsbehördlicher Angaben entschlagungsberechtigter Personen angefochten wird. Daß Protokolle und Berichte, die im Zug von Erhebungen durch Sicherheitsorgane abgefaßt wurden, auch dann keine nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte (Z 2) sind, wenn die vernommene Person über ihr allfälliges Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich belehrt wurde, ist ebenfalls gleichbleibende Rechtsprechung (EvBl 1956 Nr. 49, 1983 Nr. 81, 13 Os 3/86, 13 Os 20/87 u.v.a.). Die Beschwerdebehauptung, die Tatrichter hätten ihre Feststellungen ausschließlich auf die von der Gendarmerie verfaßte Niederschrift mit Sandra G*** gestützt, ist aktenwidrig. Die Erstrichter haben vielmehr unter ausdrücklichem Hinweis auf die bereits angeführte Rechtsprechung ihre Feststellungen mit zahlreichen weiteren, flankierend durchgeführten Beweiserhebungen erhärtet (S. 466 ff., namentlich S. 468 oben). Die Tatsache aber, daß es dem Verteidiger verwehrt war, vor Gericht Sandra G*** näher zu befragen, liegt in keinem Gesetzesverstoß begründet, sondern in dem vom § 152 Abs 1 Z. 1 StPO gedeckten Entschluß der Tochter des Angeklagten, sich der Zeugenaussage zu entschlagen. Marianne G*** entdeckte den in ihrem Geschäft in St. Georgen an der Gusen in der Nacht zum 3.Mai 1988 begangenen Einbruchsdiebstahl (I 2) erst am Morgen (S. 45 in ON. 5 in ON. 5). Zu diesem Zeitpunkt wurde eine Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem Tatort nicht konstatiert. Wo sich aber der Angeklagte bei der Aufdeckung der Tat aufgehalten hat, bedurfte nicht der beantragten (S. 449) Beweisführung, weil, wie der Schöffensenat in seinem abweislichen Erkenntnis zutreffend argumentiert (S. 451), damit nicht geklärt würde, wo Z*** zum allein relevanten Tatzeitpunkt war. Zu Recht verfiel aber auch der weitere (ebenfalls unter Z. 4 gerügte) Antrag der Verteidigung der Abweisung, Maria Z*** zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ybbs an der Donau von Mitte Februar bis Ostern 1988 zu befragen. Im Antrag wird nämlich gar nicht behauptet, daß der Rechtsmittelwerber in der angeführten Zeitspanne unentwegt von Maria Z*** beobachtet worden ist. Der Angeklagte hat vielmehr zu diesem Antrag erklärt, daß er damals Ybbs sogar mehrmals mit einem Fahrzeug, das er selbst lenkte, verlassen hat (S 450). Soweit in der Beschwerde erstmals erwähnt wird, daß durch die abgelehnten Beweise auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin G*** hätte erschüttert werden können, wird das in erster Instanz gesteckte Beweisthema unzulässigerweise verlassen.

Die Beschwerdeausführungen, im Urteil sei festgestellt, daß der Angeklagte ein Monatseinkommen von 8.000 bis 10.000 S gehabt hätte, was mit der weiteren Urteilsannahme, er habe nur wenig Geld erwirtschaften können, in unlösbarem Widerspruch (Z. 5) stünde, übergehen, daß die Einkommensangaben des Nichtigkeitswerbers (8.000 bis 10.000 S monatlich verdient zu haben) im Urteil zwar erwähnt (S. 460), aber nicht den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (S. 464).

An sich richtig ist der unter Z. 5 erhobene Einwand, die in den Urteilsgründen zum Diebstahlsfaktum I 2 erwähnte Nachsperre sei nicht dahin erläutert, daß dabei ein aus einem Versteck beschaffter Schlüssel verwendet worden ist. Doch abgesehen davon, daß dies nach der Aktenlage gar nicht feststellbar erscheint (S. 47 in ON. 5 in ON. 5) und überdies in der Tatbeschreibung (§ 260 Abs 1 Z. 1 StPO) nur von Einbrüchen in Gebäude die Rede ist, liegt in dem (auch unter Z. 10) behaupteten Mangel keine Nichtigkeit; ist doch dessen unbeschadet die Einbruchsqualifikation bei den anderen Diebstahlsfakten gegeben (LSK. 1976/372, 13 Os 130/81 u.v.a.). Richtig ist, daß der auf der eingeschlagenen Glasscheibe des Lebensmittelgeschäfts des Alois A*** (I 1 a) entdeckte eingetrocknete Bluttropfen nicht vom Blut des Angeklagten stammen kann (S. 153, 453). Eine Auseinandersetzung mit dieser Tatsache war aber entbehrlich, weil angesichts fehlender Zuordnungsmöglichkeiten des Bluttropfens daraus im Urteil keine Schlüsse gezogen wurden. Im übrigen bestand die dem Angeklagten in diesem Zusammenhang angelastete Tathandlung gar nicht im Einschlagen der Scheibe, sondern im Aufbrechen der Holztür des Geschäfts (S. 139, 461). Ebensowenig erörterungswürdig war, daß eine beim Tatort zum Faktum I 1 b festgestellte, sehr verwischte Schuhspur (S. 316) sich nicht den beim später festgenommenen Angeklagten sichergestellten, von ihm jedoch nicht getragenen Damenschuhen (!) zuordnen ließ (S. 213, 153).

Die Aussage der Sandra G*** vor der Gendarmerie wurde zutreffend im Urteil nicht übergangen und wurden zur Bestätigung dieser Angaben zusätzliche Umstände von den Tatrichtern herangezogen und gewürdigt, wie schon eingangs der Beschwerdeerledigung erwähnt. Davon ausgehend begegnet der Schuldspruch keinen erheblichen Bedenken (Z. 5 a).

Die Rechtsrüge (Z. 10) vermißt Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung der Einbruchsdiebstähle. Sie negiert damit prozeßordnungswidrig (siehe § 288 Abs 2 Z. 3 StPO, erster Satz, zweiter Halbsatz) die Konstatierung der Tatrichter, wonach der Angeklagte keine ausreichenden Barmittel für seine Lebensführung und zum Ankauf der von ihm verwendeten Autos hatte (S. 464) und deshalb die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S. 468).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Z. 1 der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Anmerkung

E16728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00026.89.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19890316_OGH0002_0130OS00026_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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