TE OGH 1989/3/16 6Ob528/89

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Maria Anna (auch Marianne) H***, geboren am 15. März 1923, Luftbadgasse 7/1, 1060 Wien, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 1988, GZ 44 R 100/88-245, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. Mai 1988, GZ 4 SW 15/88-236, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft und auf Enthebung des Sachwalters ab, schränkte den Wirkungskreis des Sachwalters auf die Vertretung der Betroffenen vor Behörden und in Verfahren ein und setzte die Belohnung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Manfred H. B***-T*** für seine bisherige Tätigkeit einschließlich der Barauslagen mit 16.000 S fest. Dem von der Betroffenen beim Erstgericht zu Protokoll erklärten Rekurs gegen diesen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, den von ihr zur Post gegebenen, von Franz S*** und Maria H*** mitgefertigten Rekurs gegen denselben Beschluß des Erstgerichtes wies es zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erkennbar nur insoweit, als die Sachwalterschaft nicht zur Gänze aufgehoben und dem Sachwalter überhaupt eine Belohnung zuerkannt worden war, von der Betroffenen beim Erstgericht zu Protokoll erklärte Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Im Ausspruch über die Belohnung des Sachwalters für seine bisherige Tätigkeit ist der zweitinstanzliche Beschluß eine Entscheidung im Kostenpunkt (7 Ob 615/88 ua), die schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG jeder weiteren Anfechtung entzogen ist. Aber auch im übrigen Umfang ist das Rechtsmittel der Betroffenen als unzulässig zurückzuweisen. Die §§ 249 und 250 AußStrG regeln das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend. Sie bestimmen nur einzelne, in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den §§ 9 bis 16 AußStrG; im übrigen bleiben diese Vorschriften jedoch unberührt (RZ 1986/26). Es gilt daher insbesondere die Bestimmung des § 16 Abs 1 AußStrG, nach der die Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes zwar zulässig, aber auf die Fälle offenbarer Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt ist (1 Ob 584/88 uva).

Die Betroffene beschränkt sich - wie im übrigen schon in ihren früheren Eingaben - auf die Behauptung, das gesamte "Entmündigungsverfahren" und die darin ergangenen Beschlüsse seien "null und nichtig", weil sie in der Lage sei, sich vor Behörden und in Verfahren selbst zu vertreten. Damit bringt sie aber keinen der gesetzlich zulässigen Anfechtungsgründe zur Darstellung. Insbesondere ist nicht erkennbar, worin eine Nullität oder eine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen sein soll. Ob und inwieweit jemand eines Sachwalters bedarf, ist im § 273 ABGB nicht in allen Einzelheiten geregelt, sodaß offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht in Betracht kommt (6 Ob 660/86 uva). Der Revisionsrekurs der Betroffenen war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E16828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00528.89.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19890316_OGH0002_0060OB00528_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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