Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Handelsregistersache betreffend die reg. Firma U*** Computer-Handel Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Wien, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge Revisionsrekurses der genannten Firma gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. November 1988, GZ 6 R 75/88-15, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26. Jänner 1988, GZ 7 HRB 38.562-6, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Im Handelsregister des Erstgerichtes wurde die U*** Cumputer-Handel Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Wien eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Groß- und Einzelhandel mit Computern, Software für Computer und mit Computern im Zusammenhang stehenden elektrischen Bauelementen, Geräten und Waren.
Gegen die Eintragungsverfügung erhob die seit 16.Oktober 1980 im Handelsregister des Erstgerichtes eingetragene Firma U*** Handelsgesellschaft mbH Rekurs. Gegenstand dieses Unternehmens ist
1. Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Maschinen und Rohstoffen, Übernahme von in- und ausländischen Vertretungen, Handelsagentur sowie Dienstleistungsgewerbe aller Art, 2. Erwerb und Pachtung sowie Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften, ausgenommen Bankgeschäfte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und trug dem Erstgericht hinsichtlich der Firma U*** Computer-Handel Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens auf.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die gemäß § 30 Abs. 1 HGB angeordnete Unterscheidbarkeit einer neuen Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen müsse erheblich genug sein, um im gewöhnlichen Verkehr und nicht nur bei aufmerksamer Vergleichung der Firmen oder nach den Auffassungen des Kaufmannsstandes Verwechslungen vorzubeugen. Beurteilungsmaßstab sei demnach die allgemeine Verkehrsauffassung, wobei es darauf ankomme, ob die Bezeichnung bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit verwechselt werden könnte (SZ 51/86; EvBl. 1963/446 ua). Um die Eintragung zulässig zu machen, müsse die Verwechslungsgefahr verneint werden. Dabei sollten tunlichst gleiche Gesichtspunkte wie im Wettbewerbsrecht (§ 9 UWG) zugrundegelegt werden (SZ 51/86, SZ 51/120). Demgemäß sei die Verwechslungsgefahr dann zu verneinen, wenn die Waren (oder Leistungen) der beiden in Betracht kommenden Unternehmen soweit voneinander entfernt seien, daß die beteiligten Verkehrskreise auf Grund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen nicht mehr auf eine Herkunft aus demselben Betrieb oder jedenfalls nicht mehr auf das Vorhandensein irgendwelcher geschäftlicher Zusammenhänge schlössen (SZ 57/88). Verwechslungsgefahr bestehe auch, wenn die Gefahr bestehe, daß zu Unrecht organisatorische oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen angenommen würden. Deutlich unterscheiden im Sinne des § 30 HGB heiße jede, also auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausschließen (Baumbach-Duden-Hopt, HGB27, 91, 131). Beurteilungsgrundlage sei ferner nicht die Firma in ihrer vollständig ausgeschriebenen Fassung, sondern in ihrer im Geschäftsleben gebrauchten Fassung (NZ 1972, 121 uva), weil Firmenzusätze, die den Betriebsgegenstand ausdrückten, im mündlichen und telefonischen Verkehr oft unterdrückt würden (ÖBl. 1980, 80 ua). Maßgeblich sei weiters die Branchennähe der Unternehmen. Wenn beide Unternehmen demselben Geschäftszweig angehörten, seien an die Unterscheidbarkeit strengere Anforderungen zu stellen (SZ 51/120 uva). Branchennähe zwischen der neu eingetragenen Gesellschaft und der schon früher eingetragenen (Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Maschinen einerseits und Handel mit Computern andererseits) sei jedenfalls gegeben. An die Unterscheidbarkeit von Firmen mit (teilweise) gleichem Gegenstand des Unternehmens seien besonders strenge Anforderungen zu stellen (ÖBl. 1982, 42; SZ 51/120 ua). Schließlich mache es auch einen Unterschied, ob die neu einzutragende Firma eine Sach- oder Personenfirma sei. Während bei Personenfirmen, vor allem bei häufig vorkommenden Namen verhältnismäßig geringe Unterscheidungen in der Firmenbezeichnung als genügend angesehen würden, sei bei Sachfirmen - wie hier - ein strengerer Maßstab anzulegen, weil bei ihnen die Verwechslungsgefahr an sich größer sei, aber auch eine unbegrenzte Zahl von Bezeichnungen zur Auswahl stehe (Schuhmacher in Straube, Kommentar zum HGB, Rz 12 zu § 30; SZ 51/86). Bei Vergleichung von Sachfirmen müsse schließlich nicht nur auf das Wortbild und den Wortklang, sondern auch auf den Wortsinn geachtet werden (SZ 51/86). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergebe zumindest das Bestehen von Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Selbst wenn man davon ausgehe, daß sich im Geschäftsverkehr als Kurzbezeichnung für die neu eingetragene Gesellschaft nicht bloß das Schlagwort "U***", sondern die Wortverbindung "U*** Computer" durchsetzen werde, bestehe die Gefahr von Verwechslungen mit der Kurzbezeichnung der älteren Firma ("U***"), weil es sehr häufig vorkomme, daß zum selben Konzern gehörige Unternehmungen ihre Zusammengehörigkeit durch Verwendung desselben Schlagwortes in der Firma unterstrichen.
Der von der neu eingetragenen Gesellschaft gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat die für die Frage der Unterscheidbarkeit von Firmen gemäß § 30 Abs. 1 HGB anzuwendenden Grundsätze entsprechend der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargestellt. Die Revisionsrekurswerberin vermag dagegen nichts Stichhältiges vorzubringen.
Ob das Kunstwort "U***" einen speziellen oder allgemeinen Inhalt hat, ist ohne Bedeutung, ebenso, daß es aus den Wörtern "U***" und "K***" und somit aus allgemeinen Begriffen abgeleitet wird. Maßgebend ist vielmehr, daß beide Firmen von demselben Kunstwort beherrscht werden (vgl. Schuhmacher in Straube, Kommentar zum HGB, Anmerkung 10 zu § 30; ÖBl. 1980, 80). Der einzige zwischen den beiden Firmen stehende Unterschied liegt darin, daß in der neu eingetragenen das Wort "Computer" enthalten ist. Dies vermag im Hinblick auf den ähnlichen Betriebsgegenstand an der Verwechslungsfähigkeit nichts zu ändern.
Nicht zielführend ist der im Revisionsrekurs enthaltene Hinweis, im Handelsregister des Erstgerichtes sei auch eine Firma "U*** Immobilien Leasing Gesellschaft mbH" eingetragen, weiters Firmen, in denen die Kunstwörter "U***", "U***" und "U***" enthalten seien. Die erstgenannte Firma hat abgesehen vom selben Kunstwort einen aus einem ganz anderen Betriebsgegenstand abgeleiteten verschiedenen Wortlaut, bei den anderen handelt es sich zwar um ähnliche, aber doch nicht gleichlautende Kunstwörter. Nicht berechtigt ist schließlich auch die Rüge, das Rekursverfahren sei mangelhaft, weil das Rekursgericht Erhebungen durchgeführt habe, ohne die neu eingetragene Gesellschaft von deren Ergebnis zu verständigen. Das Rekursgericht hat lediglich Einsicht in den Handelsregisterakt betreffend die ältere Firma genommen und daraus Umstände festgestellt, die im Handelsregister eingetragen sind, nämlich Firma, Betriebsgegenstand und Eintragungszeitpunkt. Es war nicht erforderlich, die Revisionsrekurswerberin hievon zu verständigen. Dieser war es gemäß § 10 AußStrG unbenommen, im Revisionsrekurs neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Sie hat dies durch den Hinweis auf andere in das Handelsregister des Erstgerichtes eingetragene Firmen auch getan. Dieser Hinweis war allerdings - wie oben dargelegt - nicht geeignet, ein für die neu eingetragene Firma günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E16836European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00002.89.0316.000Dokumentnummer
JJT_19890316_OGH0002_0060OB00002_8900000_000