TE OGH 1989/3/29 2Ob1/89

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Warta und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***

U***, 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65,

vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Peter R***, Kraftfahrer, 2401 Fischamend, Dr. Karl Renner-Straße 4/2/41, 2) Gottfried S***, Transportunternehmer, Wien 6, Gumpendorferstraße 54/6, beide vertreten durch Dr. Gertrud Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 175.319,28 und Feststellung (Streitwert: S 150.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Juni 1988, GZ 18 R 99/88-40, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Dezember 1987, GZ 38 Cg 723/85-33, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 8.097,32 (darin keine Barauslagen und S 736,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 7. April 1982 ereignete sich auf der Baustelle der Arge "Rechter Hauptsammelkanal" in Wien 3 ein Arbeitsunfall, an dem der Erstbeklagte als Chauffeur eines dem Zweitbeklagten gehörigen LKWs beteiligt war. Beim Verladen einer Schalungstafel auf den LKW wurde der bei der Klägerin pflichtversicherte Johann K*** verletzt. Der Erstbeklagte wurde vom Strafbezirksgericht wegen des Vorfalls rechtskräftig verurteilt; der Zweitbeklagte ist Halter des vom Erstbeklagten gelenkten LKWs.

Die Klägerin anerkannte den Unfall Johann K*** als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG.

Die Klägerin brachte vor, K*** habe eine Prellung des Brustkorbs mit einem Bruch der rechten vierten Rippe, einen Bruch des linken oberen und unteren Schambeinastes, Prellungen des linken Unterschenkels, einen Riß des rechten inneren Kniegelenksseitenbandes und einen Bruch der linken Hüftgelenkspfanne erlitten. Nach diesem Unfall betrage die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit K*** 25 %; da K*** bereits vorher

einen Arbeitsunfall erlitten habe und seither bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % festgestellt worden sei, betrage die Gesamtrente, die die Klägerin K*** bezahle, 50 %. Mit Rücksicht auf das strafgerichtlich festgestellte Verschulden des Erstbeklagten hafteten die Beklagten zu 3/5 der Aufwendungen der Klägerin, die sie aus Anlaß dieses Unfalls getätigt habe. Insgesamt betrage die Rentenleistung S 175.319,28; da Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, begehrte die Klägerin auch die Feststellung, die Beklagten hafteten in Zukunft für sämtliche künftigen Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls Johann K*** vom 7. April 1982, soweit diese im Sinne des § 332 ASVG in den Direktansprüchen Johann K*** ihre Deckung fänden.

Die Beklagten bestritten dem Grunde und der Höhe nach, zuletzt den Sachaufwand der Klägerin der Höhe nach nicht mehr, und wendeten im wesentlichen ein, der Erstbeklagte sei im Betrieb des Zweitbeklagten als Kraftfahrer tätig gewesen und hätte die Aufgabe gehabt, von der Baustelle in Wien 3, Erdberger Lände, Schalungstafeln wegzufahren. Die Schaltafeln seien mit einem Karabiner auf einem Hebekran befestigt und von diesem auf die Ladefläche des LKWs gehoben worden. K*** sei dem Erstbeklagten als Helfer zugeteilt gewesen und hätte die Aufgabe gehabt, die Schaltafeln am Kranarm aufzuhängen, sodann zu Seite zu treten, wonach der Erstbeklagte durch Betätigung des Krans den Hebevorgang der Schaltafel zu bewerkstelligen gehabt habe. Durch einen plötzlichen Windstoß sei die Schaltafel gegen den Oberkörper K*** gedrückt worden. Dieser sei zwischen der LKW-Wand und der Schaltafel eingeklemmt worden. K*** sei dem Erstbeklagten als Helfer zugeteilt worden, weshalb dieser verpflichtet gewesen sei, den Anordnungen des Erstbeklagten Folge zu leisten. Es sei daher das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 und 4 ASVG gegeben, zumal eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 ASVG des Erstbeklagten nicht gegeben gewesen sei. Dies deshalb, da er K*** angewiesen habe, nach Einhängung des Karabiners vom LKW zurückzutreten.

Das Erstgericht gab, ausgehend von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 6.726,52 s.A. statt, ebenso dem Feststellungsbegehren, dies mit der Einschränkung, daß die Haftung der Beklagten nur zu drei Vierteln in den Direktansprüchen Johann K*** gemäß § 332 ASVG Deckung fänden. Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Johann K*** war am Unfalltag als Zimmereiarbeiter bei der Arge "Rechter Hauptsammelkanal", Negrelli-Züblin-S*** beschäftigt und arbeitete am Donaukanal an der Erdberger Lände 3 auf Anweisung des Poliers S***, der ebenfalls bei dieser Arge beschäftigt war. Zu den Beklagten stand er in keinem Verhältnis. Den Erstbeklagten betrachtete er als den LKW-Chauffeur, den Zweitbeklagten als dessen Chef. Der Zweitbeklagte führt als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen. Beim Arbeitseinsatz war dieses Unternehmen Subunternehmen der Arge. Der Zweitbeklagte stellte der Arge im Rahmen dieses Arbeitsvertrages einen LKW mit Kranaufbau samt dem Lenker zur Verfügung. Lenker war der Erstbeklagte. Über den aktuellen Arbeitseinsatz des Kran-LKW samt Fahrer konnte der jeweils zuständige Polier der Arge an Ort und Stelle verfügen. Solcher Art unterstand der Chauffeur des Zweitbeklagten den Weisungen zum Arbeitseinsatz des Poliers der Arge. Bei solchen Arbeitseinsätzen geschieht es auch, daß der Polier der Arge dem Chauffeur des Subunternehmers einen Arbeiter der Arge als Helfer beistellt. Bei der aktuellen Arbeitsausführung erweist es sich dann situationsgemäß als notwendig, daß der Chauffeur dem Helfer Weisungen erteilt. Zum Unfallszeitpunkt hatte der Polier der Arge dem Erstbeklagten den Auftrag erteilt, ein Schalungselement von der Erdberger Donaukanallände mit dem LKW des Zweitbeklagten zu einer in der Nähe befindlichen Baustelle zu bringen. Dazu mußte dieses Element vorerst auf den LKW verladen werden. Für diese Tätigkeit gab der Polier dem Erstbeklagten den Arbeiter K*** als Helfer bei. Die Hebearbeit war derart durchzuführen, daß das Schalungselement mittels des auf dem LKW montierten Krans und mit der Motorkraft des LKWs zu verladen war. Auf dem Kranhaken hingen bereits vier Aufhängeseile für die Befestigung des Schalungselements. An diese Seile hatte K*** auf Anordnung des Erstbeklagten das Element zu hängen. Diese Anordnungen beschränkten sich bei Beginn und Ende des Arbeitsvorganges auf Zurufe "häng ein!" und "häng aus!", je nachdem, wann eben der Erstbeklagte den Vorgang beginnen wollte oder als beendet betrachtete. Dagegen überließ der Erstbeklagte als inkompetenter Kraftfahrer dem berufenen Zimmerer K*** die Entscheidung, wie und wo er die Kranseile einhängen werde, also an welcher Stelle des Elements, aus dem eigene Stangen und Balken zum Anhängen herausstanden. Das Element war ein massives Gebilde aus Holz mit den Maßen von ungefähr 4,5 x 2,5 x 2,2 m und einem Gewicht von etwa 2 t. Es hatte in der Mitte einen mit Balken verstrebten Hohlraum und sollte mit einem anderen zu einer Kuppel zusammengesetzt werden; K*** und der Erstbeklagte hatten an diesem Tag einige Elemente zu verladen; es herrschte in Wien ein böiger Wind mit Spitzen um 55 km/h. Auf dem Kran befand sich eine Aufschrift des Inhalts, das Verweilen unter der schwebenden Last sei gefährlich und daher verboten. K*** verrichtete die ihm zukommende Arbeit derart, daß er nach dem Befestigen der Kranseile an den geeigneten Stellen des Elements zur Seite trat, da er um die Gefährlichkeit des Aufenthalts unter der und in der Höhe schwebenden Last wußte. So ging er auch während des Anhebens des Elements weg. Das Befestigen hatte K*** dadurch bewerkstelligt, daß er die vier Seilschlingen um Hölzer an der Außenverkleidung des Schalungselements legte. Das Anheben besorgte der Erstbeklagte dadurch, daß er neben dem LKW stehend die Schalthebel des Krans bediente. Als das Element etwa 1,7 m gehoben war, blieb es an einem Bordwandsteher des LKWs hängen und konnte nicht weiter gehoben werden. Nun ersuchte der Erstbeklagte K***, das Element niederzudrücken, damit er am Steher vorbeikomme und weiterheben könne. K*** trat zum Element, streckte sich hoch und griff mit beiden Händen in den Halbkuppelhohlraum, hierauf drückte er das Element auf der Seite des Hindernisses etwas nieder, um es am Hindernis vorbeizuwippen, was ihm auch gelang. K*** bemerkte, daß das Element dadurch auf der anderen Seite um etwa 20 cm sich hob, unmittelbar darauf kam es aber aus dem Gleichgewicht, schwenkte gegen den Körper K*** und traf ihn vorn im Bereich der Körpermitte, immer noch an zwei Kranseilen hängend. Die genaue Unfallsursache konnte das Erstgericht nicht feststellen. Wegen des Unfalls wurde der Erstbeklagte vom Strafbezirksgericht Wien wegen § 88 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von S 8.000,-- unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Im Spruch des Urteils wird angeführt, er habe bei Bedienung des Hebekrans die nötige Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, insbesondere bei Windböen die Verladung nicht eingestellt. Johann K*** erlitt bei dem Unfall einen Bruch des linken Schambeines, einen Bruch der linken Oberschenkelgelenkspfanne, eine Zerreißung des inneren Seitenbandes des rechten Kniegelenkes und einen Bruch im Bereich der rechten Rippenseite. Er hatte bereits am 17. Juli 1977 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem es zu einem Bruch des linken Arms des Ellenhakens mit nachfolgender höhergradiger Arthrose des Ellbogengelenks gekommen war. Die Klägerin erbrachte auf Grund des gegenständlichen Arbeitsunfalls Rentenleistungen; sie stellte mit Bescheid vom 12. Oktober 1982 fest, der Unfall vom 7. April 1982 sei als Arbeitsunfall zu betrachten. Die Bemessungsgrundlage betrage S 225.075,--, weiters stellte die Klägerin mit Bescheid fest, dem Verletzten gebühre bis auf weiteres 25 % der Vollrente, also monatlich S 2.679,50.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht im wesentlichen aus, die Haftung der Beklagten gründe sich bezüglich des Erstbeklagten auf die Bestimmungen des ABGB, bezüglich des Zweitbeklagten auf das EKHG, die Regreßberechtigung der Klägerin lasse sich aus dem ASVG ableiten. Das Verschulden des Erstbeklagten stünde auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung fest, der Zweitbeklagte hafte als Halter des LKWs. K*** lastete das Erstgericht ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Viertel an, da er sich als der für die Verladung kompetente Fachmann in eine gefährliche Lage begeben habe. Zum Einwand der Beklagten, diesen komme das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG zu Gute, meinte das Erstgericht, eine direkte Eingliederung K*** in den Betrieb des Zweitbeklagten sei überhaupt nicht erfolgt, der Erstbeklagte sei daher nicht als Aufseher im Betrieb anzusehen. Zur Höhe des Leistungsanspruchs führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die zeitliche und sachliche Kongruenz nur bis zu dem zugesprochenen Betrag bestehe, zumal K*** auf Grund der Entgeltfortzahlung einen Verdienstentgang nur in der zugesprochenen Höhe von S 6.726,52 erlitten habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge; hingegen wurde der Berufung der Beklagten Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung abgeändert; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht führte aus, entscheidungswesentlich sei im vorliegenden Fall die Lösung der Frage, wie die Stellung des verletzten Johann K*** im Verhältnis zum Erstbeklagten zum Unfallszeitpunkt gewesen sei. Ein nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG "gleichgestellter Arbeitsunfall" liege immer dann vor, wenn sich der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit ereigne, wie sie sonst ein Versicherter nach § 4 ASVG ausübe, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Diese Bestimmung werde vom Obersten Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung extensiv ausgelegt. So sei etwa in der Entscheidung SZ 48/123 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht worden, obwohl lediglich beabsichtigt war, beim Weinausladen gefälligkeitshalber auszuhelfen. Der zitierten Entscheidung sei ein Sachverhalt zugrundegelegen, bei dem noch nicht einmal beurteilt werden konnte, ob es tatsächlich zur Hilfeleistung kommen würde, bejahendenfalls auf welche Art und in welchem Umfang. Im vorliegenden Fall sei Johann K*** dem Erstbeklagten von einem Polier der Arge Hauptsammelkanal als Hilfskraft beigestellt worden. Hiezu habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, es habe sich bei der aktuellen Arbeitsausführung situationsgemäß als notwendig erwiesen, daß der Erstbeklagte dem Helfer etwas anschaffe. Dazu komme, daß der Erstbeklagte befugt und verpflichtet war, Johann K*** Anweisungen zu geben, wann er die zu verladenden Schaltafeln ein- und auszuhängen hatte. Für eine weitergehende Tätigkeit sei die Zuteilung des Hilfsarbeiters schon aufgrund des beabsichtigten Verladevorganges weder notwendig noch zweckmäßig gewesen. Die Anweisungsbefugnis des Erstbeklagten habe sich eben darin erschöpft, den Hilfsarbeiter anzuweisen, wann er die Schaltafeln einzuhängen hatte, während der Erstbeklagte verpflichtet gewesen sei, den Kran, der auf dem LKW befestigt war, zu bedienen. Daraus ergebe sich, daß letzten Endes der Erstbeklagte im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten eine mit Selbständigkeit und Anweisungsbefugnis verbundene Stellung innehatte und für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich gewesen sei. Daß der Hilfsarbeiter, der vom Polier dem Erstbeklagten zur Hilfeleistung zugeteilt war, nicht im Betrieb des Zweitbeklagten tätig gewesen sei, ändere nichts daran, zur Annahme zu gelangen, daß er in dem Betrieb des Zweitbeklagten, wenn auch nur vorübergehend und kurzfristig eingegliedert gewesen sei. Aus der Formulierung des Erstgerichts, der Zweitbeklagte führe als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen und sei beim Arbeitseinsatz der Arge als Subunternehmer beauftragt gewesen, ergebe sich zweifelsfrei, daß nicht etwa eine einmalige Hilfeleistung vorliege, die das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG ausschließen könnte. Zusammenfassend sei daher im vorliegenden Fall mit Rücksicht darauf, daß der Erstbeklagte für den gesamten Verladevorgang letzten Endes allein verantwortlich gewesen sei, dieser als Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG anzusehen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruchs von S 49.584,78 s.A. und Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls des Johann K*** vom 7. April 1982, soweit diese im Sinne des § 332 ASVG in den Direktansprüchen des Johann K*** Deckung finden.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO), aber nicht berechtigt.

Die Klägerin bekämpft in ihrem Rechtsmittel die Auffassung des Berufungsgerichts, der gegenständliche Unfall sei der Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zu unterstellen und dem Erstbeklagten sei gegenüber Johann K*** im Unfallszeitpunkt die Stellung eines Betriebsaufsehers im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG zugekommen. K*** sei kraft seines eigenen Dienstverhältnisses im Sinne der Bestimmung des § 4 ASVG pflichtversichert gewesen und der Arbeitsunfall daher im Rahmen der typischen Beschäftigung in seiner Firma als Arbeitsunfall nach § 175 ASVG zu qualifizieren. Für die Anwendung der Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG verbleibe bei dem gegenständlichen Sachverhalt kein Raum, da einerseits von einer vorübergehenden Tätigkeit keine Rede sein könne und anderseits nicht von einer Tätigkeit, die sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, weil K*** tatsächlich durchgehend bei seinem Dienstgeber gerade mit der typischen Arbeit beschäftigt gewesen sei, welche zum Unfall geführt habe. Nach den Feststellungen seien zur Unfallszeit einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragspartner gegenübergestanden, wobei die Haftung des einen bei Verletzung von Betriebsangehörigen des anderen zwar grundsätzlich nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen sei, die Haftungsbefreiung jedoch dem Vertragspartner nur dann zu Gute komme, wenn der Verunglückte in dessen Betrieb nach Art eines Leiharbeitsverhältnisses eingegliedert werde. Solle ein Kfz-Lenker im Rahmen von Be- und Entladevorgängen gegenüber den an diesen Vorgängen beteiligten betriebsfremden Arbeitskräften die Stellung eines Arbeitsaufsehers erlangen, müsse es klar erkennbar sein, daß er als Vorgesetzter berufen wurde. Bei einem reinen Zusammenwirken von Arbeitskräften des Auftraggebers und des Auftragnehmers bei Be- und Entladevorgängen sei ein Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte mit den Folgen eines Haftungsausschlusses grundsätzlich nicht anzunehmen. Ohne besondere Indikationen würden die beteiligten Arbeitskräfte jeweils nur für den eigenen Arbeitgeber tätig. K*** sei dem Erstbeklagten nicht als Untergebener zugeordnet gewesen, sondern hatte eine spezifische Arbeit beim Ladevorgang und zwar das An- und Abhängen durchzuführen. In dieser Richtung sei er für seinen Dienstgeber, die ARGE, tätig geworden.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes war der bei der Arge "Rechter Hauptsammelkanal" Negrelli-Züblin-S***, beschäftigte Johann K*** von einem Polier der Arge dem Erstbeklagten als Hilfskraft zugeteilt worden und stand in keinem Arbeitsverhältnis zum Zweitbeklagten, der seinerseits Subunternehmer der Arge war. Voraussetzung für die Anwendung des Haftungsprivilegs des § 333 ASVG zugunsten der Beklagten war somit die Eingliederung des Johann K*** in den Betrieb des Zweitbeklagten und die Stellung des Erstbeklagten gegenüber Johann K*** als die eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die sogenannte Eingliederung eines Beschäftigten in einen Betrieb das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, daß der für das Unternehmen Tätige bereit ist, sich während seiner Tätigkeit den Anweisungen des Unternehmers oder des von ihm bestellten Aufsehers im Betrieb zu unterwerfen (SZ 48/50; 8 Ob 11/78; SZ 52/66 ua). Die allfällige kurze Dauer einer solchen Tätigkeit steht der Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG nicht entgegen (SZ 48/50; SZ 48/123, SZ 52/66 ua). Unter einer ernstlichen Tätigkeit versteht man dabei Handlungen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und gewöhnlich von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmen dienlich war, muß aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden (SZ 52/66 ua). Ein Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG ist derjenige, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes überwacht und den ganzen Arbeitsgang einer bestimmten Arbeitspartie leitet und der damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls tatsächlich innehatte. Es ist dabei nicht erforderlich, daß die Aufsehertätigkeit als Dauerfunktion ausgeübt wird oder daß der "Aufseher im Betrieb" gemäß § 333 Abs 4 ASVG eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung innehat. Auch bei einer Zwei-Mann-Partie ist daher derjenige, der nur bezüglich einer bestimmten ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, in diesem Umfange Aufseher im Betrieb (vgl. SZ 52/66 u.v.a.).

Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß Johann K*** zum Unfallszeitpunkt in den Betrieb des Zweitbeklagten eingegliedert war und dem Erstbeklagten ihm gegenüber die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zukam. Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Erstbeklagte nach den Feststellungen berechtigt und auch verpflichtet war, dem ihm zugeteilten Helfer Johann K*** Anweisungen zu geben, wann dieser die zu verladenden Schaltafeln ein- bzw. auszuhängen hatte. Ohne Rechtsirrtum ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Erstbeklagte im Unfallszeitpunkt gegenüber Johann K*** im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten eine mit Selbständigkeit und Anweisungsbefugnis verbundene Stellung innehatte und für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß den Beklagten daher das Haftungsprivileg des § 333 zu Gute kommt und damit dem Klagsanspruch die Grundlage entzogen ist, kann daher entgegen der Auffassung der Revision keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00001.89.0329.000

Dokumentnummer

JJT_19890329_OGH0002_0020OB00001_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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