Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Warta und Dr.Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Leopold B***, geboren am 4. November 1923, Pensionist, 3872 Amaliendorf 196, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 13. Oktober 1988, GZ R 297/88-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schrems vom 29. Juni 1988, GZ Sw 8/87-12, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Sachwalter für folgende Angelegenheiten: Vermögensverwaltung, Vertretung vor Gericht und Behörden, nicht alltägliche Entscheidungen betreffend die Lebensführung.
Das Rekursgericht gab nach Neudurchführung des Verfahrens im Sinne des § 250 AußStrG dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Beim Betroffenen liegt ein organisches Psychosyndrom möglicherweise nach altem Schädelhirntrauma, und ein Defektzustand nach einer vor Jahren durchgemachten schizophrenen Psychose vor. Der Betroffene ist zeitweise orientiert, zeitweise nicht voll orientiert, gereizter Stimmung, wechselhaft, im Gedankenduktus verlangsamt, umständlich und zeitweise abweisend. Deutlich ausgeprägt ist eine paranoide Reaktionsbereitschaft, vor allem in Richtung seiner unmittelbaren Umgebung, er ist mit seiner Nachbarschaft verfeindet und auch auf seinen Sohn nicht gut zu sprechen.
Rechtlich beurteilte das Rekursgericht diesen Sachverhalt dahin, der Betroffene sei im Sinne des § 273 Abs 1 ABGB wegen seines psychischen Zustandes, der eine geistige Behinderung darstelle, ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst nicht in der Lage, sein Vermögen angemessen zu verwalten, vor Behörden aufzutreten und nicht alltägliche Entscheidungen seine Lebensführung betreffend zu fällen. Das Vermögen bestehe in Liegenschaftsbesitz und einer Nachzahlung an Hilflosenzuschuß, die zumindest rund S 19.000 ausmachen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Betroffenen gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG - diese Bestimmung gilt auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen (ÖAV 1986, 53; NZ 1987, 95 u.v.a.) - nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statthaft. Derartige Gründe macht der Betroffene jedoch nicht geltend. Er führt im wesentlichen aus, er habe bis zum 65. Lebensjahr seine Angelegenheiten immer selbst erledigt, könne lesen, schreiben und rechnen und sei auch jetzt nicht von fremden Personen abhängig. Das Erstgericht habe die Krankengeschichte erfunden, der Sachverständige habe sein Gutachten nach seinen eigenen Vorstellungen erstellt. Bekämpft werden somit die Tatsachenfeststellungen, was aber in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nicht zulässig ist (EFSlg. 55.629). Falls die Ausführungen im Revisionsrekurs auch dahin zu verstehen wären, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes seien die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters nicht gegeben, ist darauf hinzuweisen, daß eine unrichtige rechtliche Beurteilung mit offenbarer Gesetzwidrigkeit nicht identisch ist (EFSlg. 55.634). Die Geltendmachung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann den Rechtsmittelausführungen aber auf keinen Fall entnommen werden.
Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E16992European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00527.89.0329.000Dokumentnummer
JJT_19890329_OGH0002_0020OB00527_8900000_000