Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Warta und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Otto und Brigitte K***, Angestellter und Hausfrau, beide wohnhaft in 4040 Linz, Schumpeterstraße 20, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei C***-Wohnbaugesellschaft m.b.H., Wolfauerstraße 29, 4040 Linz, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen (eingeschränkt) Kosten, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 3.Jänner 1989, 12 R 118/88-16, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20.Oktober 1988, 1 Cg 173/87-11, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.375,70 (darin keine Barauslagen und S 565,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit ihrer am 29.Mai 1987 eingelangten Klage begehrten die Kläger aus einem Anwartschaftsvertrag zum Kauf eines Reihenhauses im Wohnungseigentum die Verschaffung eben dieses Wohnungseigentums bzw. die Einhaltung des Vertrages durch die Beklagte, die ungerechtfertigt vom Vertrag zurückgetreten sei. Weiters wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8.Juli 1987 schränkten die Kläger das Klagebegehren auf Kostenersatz ein und zogen den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurück. In der (letzten) Tagsatzung zur Streitverhandlung vom 22.Juni 1988 wurde das Klagebegehren auf den Betrag von S 35.000 s.A. ausgedehnt und dieses Begehren auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Die Beklagte sprach sich gegen die Klagsänderung aus und bestritt im übrigen das Vorbringen der Kläger zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Nachdem von beiden Parteien noch Urkunden vorgelegt worden waren, erklärte das Erstgericht mit Beschluß, von weiteren Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen, und schloß die Verhandlung. Mit Urteil und Beschluß vom 7.Juli 1988 (ON 9) ließ das Erstgericht die angeführte Klagsänderung nicht zu (Beschlußteil) und verurteilte die Kläger zum Kostenersatz (Urteilsteil). Diese Entscheidung wurde dem Klagsvertreter am 30.August 1988 zugestellt. Am 27.September 1988 überreichten die Kläger (in einem Schriftsatz) den Rekurs und die Berufung gegen den Beschluß über die Nichtzulassung der Klagsänderung und den urteilsmäßigen Ausspruch über die Prozeßkosten.
Das Erstgericht wies den Rekurs und die Berufung als verspätet zurück. Sowohl gegen den Beschluß über die Nichtzulassung der Klagsänderung als auch gegen die Entscheidung über die Prozeßkosten sei ausschließlich der binnen 14 Tagen einzubringende Rekurs zulässig gewesen; diese Frist sei aber von den Klägern versäumt worden.
Infolge Rekurses der Kläger hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Rekurs und die Berufung der Kläger vom 27.September 1988 durch Zustellung einer Ausfertigung dieser Rechtsmittel an die Beklagte auf. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es führte aus, es sei den Rekurswerbern zwar nicht darin zu folgen, daß die Nichtzulassung der Klagsänderung mit Urteil hätte erfolgen müssen und deshalb die vierwöchige Berufungsfrist zur Anfechtung dieser Entscheidung offengestanden wäre. Auch mit ihrer Ansicht, im konkreten Fall sei die Entscheidung über die Prozeßkosten während der vierwöchigen Berufungsfrist anfechtbar, unterlägen die Rekurswerber einer irrigen Rechtsansicht. Das Rekursgericht vertrat jedoch die Auffassung, daß gegen den Beschluß über die Nichtzulassung der Klagsänderung analog § 521 a Z 3 ZPO der zweiseitige Rekurs zulässig sei. Nach § 521 Abs 1 ZPO betrage daher die Rekursfrist vier Wochen, es sei die Rechtsmittelschrift vom 27. September 1988 somit rechtzeitig eingebracht worden und es müsse daher der angefochtene Zurückweisungsbeschluß jedenfalls aufgehoben werden.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung handle es sich nicht um einen der in § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Beschlüsse, es komme auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht. Die Rechtsmittelfrist für den Rekurs gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung betrage daher ebenso wie jene für die Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt 14 Tage, so daß das Erstgericht zutreffend beide Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen habe.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu. Wie der Oberste Gerichtshof in mehreren nichtveröffentlichten Entscheidungen (4 Ob 1510/84, 8 Ob 69,70/86, 5 Ob 538/86, 8 Ob 659/86, 2 Ob 560,561/87 ua) ausgesprochen hat, gehört die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht zu den im § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen des zweiseitigen Rekurses. Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. (Zu den Darlegungen des Rekursgerichtes sei lediglich ergänzend bemerkt, daß auch die Ausführungen von Fasching in ZPR, Rz 1966, nicht dahin zu verstehen sind, daß etwa alle verfahrensgestaltenden Beschlüsse den im § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Beschlüssen zuzurechnen wären.) Ebenso vermag sich der erkennende Senat der Argumentation des Rekursgerichtes, daß der vorliegende Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit durchaus vergleichbar sei und deshalb die gleiche Regelung hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens erfordere, nicht anzuschließen. Da für die Anfechtung des Beschlusses des Erstgerichtes über die Nichtzulassung der Klagsänderung somit die 14-tägige Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO gilt, hat das Erstgericht den Rekurs der Kläger zutreffend als verspätet zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; im Rekursverfahren sind der Beklagten keine Kosten entstanden.
Anmerkung
E16994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00522.89.0329.000Dokumentnummer
JJT_19890329_OGH0002_0020OB00522_8900000_000