TE OGH 1989/3/30 6Ob558/89

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Monika B***, geboren am 2. Oktober 1982, im Haushalt der Mutter Mag. Anna Maria G***, Versicherungsangestellte, Stummerberg 10 a, wegen Zuständigkeitsübertragung, infolge Revisionsrekurses der Mutter, vertreten durch Dr. Dietmar Tschenett, Rechtsanwalt in Fügen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Januar 1989, GZ. 1 b R 4/89-139, womit unter anderem der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 21. November 1988, GZ. P 166/85-112, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der Pflegschaft über das im Oktober 1982 geborene Mädchen ist seit der Scheidung der Ehe ihrer Eltern im Herbst 1985 das Erstgericht befaßt.

Beide Eltern sind wieder verehelicht.

Die Elternrechte sind zur alleinigen Ausübung der Mutter zugewiesen, die mit ihrem nunmehrigen Ehegatten im Hause dessen Eltern außerhalb des Gerichtssprengels des Erstgerichtes einen Wohnsitz begründet hat, nunmehr aber als Versicherungsangestellte in der nahe dem Sitz des Erstgerichtes gelegenen Landeshauptstadt arbeitet, wo auch das inzwischen schulpflichtig gewordene Kind eine Volksschule besucht. Der Vater lebt nach wie vor am Ort des Erstgerichtes (nähere Einzelheiten können der Sachverhaltszusammenfassung in den oberstgerichtlichen Beschlüssen vom 10. Dezember 1987, 6 Ob 721/87 = ON 73 und vom 19. Mai 1988, 6 Ob 587/88 = ON 96 entnommen werden).

Das Pflegschaftsgericht hat neuerliche Anträge der Mutter auf Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaft an das Gericht, in dessen Sprengel das Haus ihrer Schwiegereltern gelegen ist, abgewiesen.

Das Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der von der Mutter dagegen erhobene Revisionsrekurs ist mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Rechtsmittelwerberin - wenn schon nicht aufgrund ihres abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften, so doch - aus der Rekursentscheidung vom 14. Mai 1987, 6 Ob 561/87 = ON 45 bekannt sein sollte, findet im Verfahren außer Streitsachen gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer unterlaufenen Nichtigkeit die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. (Die Rechtsmittelvoraussetzung nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist dabei ohne Belang.)

Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verfahrensführung durch das Gericht des einen oder anderen Ortes ist sowohl nach § 31 JN als auch nach § 111 JN in das pflichtgemäße richterliche Ermessen gestellt. Die Vorinstanzen haben es wegen der für die Beurteilung anstehenden Entscheidungen nach wie vor in seinem Sprengel vorzunehmenden Erhebungen, der Nähe des Beschäftigungsortes einer unmittelbar am Verfahren beteiligten Person, der Nähe des Schulortes des pflegebefohlenen Kindes ungeachtet einer Wohnsitzverlegung des sorgeberechtigten Elternteiles im Interesse des Kindes als förderlich angesehen, die Pflegschaft durch die seit Jahren mit der Sache intensiv befaßte Behörde weiterführen zu lassen. Die Rechtsmittelausführungen zeigen weder eine Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe, eine nichtigkeitsbegründende Verfahrensverletzung oder einen augenfälligen Verstoß der Sachbeurteilung gegen eine klare und zweifelsfreie gesetzliche Regelung oder einen solchen Regelungsgrundsatz auf. Mangels Ausführung eines beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E17062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00558.89.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19890330_OGH0002_0060OB00558_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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