TE OGH 1989/3/30 12Os27/89

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz P*** und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz P*** und Fritz C*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Oktober 1988, GZ 3 c Vr 9393/87-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Franz P*** und Fritz C*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) der 32-jährige Franz P*** und der (nunmehr) 30-jährige Fritz C*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB (I), Franz P*** überdies des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach haben in Wien, (I) Franz P*** und Fritz C*** am 28.August 1987 in verabredeter Verbindung mit Adolf S*** den Hassan Mohamed Mohamed Abdel M*** durch Schläge vorsätzlich am Körper verletzt (Bluterguß und eine ca. 3 cm lange Rißquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue, eine 1 cm lange Rißquetschwunde und eine 4 cm lange Rißquetschwunde im linken Scheitelbereich sowie eine Kronenfraktur des zweiten rechten Oberkiefervormahlzahnes) und (II) Franz P*** am 4.September 1987 Stanislav G*** mit einem Fixiermesser vorsätzlich am Körper verletzt (zwei ca. 4 bis 5 cm lange Schnittwunden in der unteren Hälfte des Brustkorbs).

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten Franz P*** (welcher seinen Schuldspruch II unangefochten läßt) und Fritz C*** bekämpfen ihren Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (I) mit (getrennt ausgeführten) auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10, von C*** auch auf Z 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, welchen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten C***, die sich gegen die Vernachlässigung seines (in der Hauptverhandlung am 6.Juli 1988 gestellten - S 381, 382) Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins in der Wohnung der Monika P*** zur Widerlegung einzelner vom Zeugen M*** angegebener Tatmodalitäten wendet, scheitert schon daran, daß der bezügliche Antrag in der am 10. Oktober 1988 gemäß § 276 a StPO wiederholten Hauptverhandlung nicht neu gestellt worden ist (ON 79, insbesondere S 432). Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in der früheren, nicht fortgesetzten Hauptverhandlung beantragten Beweises kann nämlich der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden (siehe ua Mayerhofer-Rieder2 EGr. 31 zu § 281 Z 4 StPO). Als gleichermaßen nicht stichhältig erweisen sich aber auch die weiteren, inhaltlich insoweit völlig konformen Einwände beider Beschwerdeführer:

Den Mängelrügen (Z 5) zuwider kann hinsichtlich der Feststellung eines zumindest konkludent vereinbarten Zusammenwirkens der Angeklagten P***, C*** und S*** in Verletzung des Zeugen M*** weder von offenbar unzureichenden (geschwiege denn fehlenden) Gründen noch davon die Rede sein, daß dazu eine Aktenwidrigkeit unterlaufen wäre. Stützt sich doch das angefochtene Urteil in diesem Punkt darauf, daß die drei Angeklagten auf Grund eines entsprechenden Ersuchens der Monika P*** gemeinsam deren Wohnung aufsuchten, um den dort unerwünschten Zeugen M*** "zu entfernen", diesen dann bei ihrem Eintreffen spontan (ohne verbale Aufforderung zum Verlassen der Wohnung) mit einem Messer (P***), einer Pistole (C***) und einer Weinflasche (S***) attackierten, nach dessen Flucht aus der Wohnung gemeinsam verfolgten und die Angriffe gegen ihn durch Tritte (S***) und Schüsse (C***) fortsetzten (S 441, 442, 448, 452 und 453). Dabei folgte der Senat den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Tatopfers im Vorverfahren (ON 32, S 255 ff) und in der Hauptverhandlung (S 374 ff in Verbindung mit S 432; S 452-454), ohne die Verantwortungsvarianten der (leugnenden) Angeklagten zu übergehen (S 445 ff). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider erweist sich damit aber auch die tatrichterliche Annahme, daß die dem Schuldspruch zugrundeliegende (zumindest konkludent) verabredete Verbindung auch den bisher unbescholtenen Angeklagten Adolf S*** einschloß, als formell mängelfrei begründet. Eben diese Tatsachenfeststellung vernachlässigen die beiden Rechtsrügen (Z 10), soweit sie unter Hinweis auf das Fehlen einer gemäß § 84 Abs 2 Z 2 StGB qualifizierenden Verabredung eine Tatbeurteilung allein nach § 83 Abs 1 StGB anstreben und solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes verfehlen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E16972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00027.89.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19890330_OGH0002_0120OS00027_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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