TE OGH 1989/3/30 8Ob544/89 (8Ob545/89)

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Huber und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** Handelsagentur Gesellschaft m.b.H. in Liquidation, 1050 Wien, Margarethenstraße 82, vertreten durch Dr. Julius Schuster, Dr. Markus Schuster und Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Werner W***, Handelskaufmann, 8047 Graz, Kainbach 139, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 41.000,-- s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 14. November 1988, GZ 6 R 165, 228/88-28, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. März 1987, GZ 25 Cg 49/87-7, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß ON 7 vom 9. März 1987 wurde dem Beklagten die von ihm hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung vom Erstgericht bewilligt und die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 3. April 1987 anberaumt. Auf Grund des Auftrages des Gerichtes zweiter Instanz ON 23 vom 16. September 1988 stellte das Erstgericht den Parteienvertretern am 29. September 1988 eine schriftliche Ausfertigung des vorgenannten Beschlusses zu. Der Kläger focht den Beschluß im Schriftsatz ON 24 mittels Rekurs an, wobei er auf den Mangel einer Entscheidungsbegründung und das angebliche Fehlen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung verwies. Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs unter Hinweis auf die Bestimmung des § 153 ZPO, nach welcher gegen die Bewilligung einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Rechtsmittel zulässig ist, zurück (ON 28).

Gegen den Zurückweisungsbeschluß sowie weitere Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz als Rekurs- und Berufungsgericht erhob der Kläger den Rekurs ON 30, welchen das Erstgericht unter Hinweis auf § 528 ZPO zur Gänze zurückwies (ON 30a). Dagegen erhob der Kläger den Rekurs ON 33. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel mit der Ausnahme nicht Folge, daß es den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß betreffend die rekursgerichtliche Entscheidung über die erstgerichtliche Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behob und dem Erstgericht insoweit die Vorlage des Rekurses auftrug (ON 38).

Rechtliche Beurteilung

Der vorgenannte Rekurs (ON 30) ist zulässig, weil rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschlüsse grundsätzlich anfechtbar sind. Er ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß ON 28 zutreffend darauf verwiesen, daß gegen einen erstgerichtlichen Beschluß, womit eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 153 ZPO kein Rechtsmittel zulässig ist. Auf ein dennoch erhobenes Rechtsmittel und seine Gründe darf daher selbst dann nicht eingegangen werden, wenn das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen behauptet wird, zumal auch deren Wahrnehmung das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraussetzt. Soweit das Rekursgericht dem Rekurs ON 30 nicht Folge gab, ist ein weiterer Rechtszug gemäß § 528 Abs. 2 Zif. 1 ZPO ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00544.89.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19890330_OGH0002_0080OB00544_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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