Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 19. August 2002, Zl. 220.085/2-6/2002, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. G in S, 2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1,
3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Arbeitsmarktservice Steiermark, Landesgeschäftsstelle in 8020 Graz, Babenbergerstraße 33, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 11. November 1998 - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - aus (Punkt I.), dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner im Zeitraum vom 7. Mai bis 12. November 1996 für den Beschwerdeführer als Inhaber eines Holzschlägerungsunternehmens ausgeübten Tätigkeit als Holzarbeiter der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die Versicherungsanmeldung für den Erstmitbeteiligten per 7. Mai 1996 sowie die Abmeldung per 12. November 1996 werde von Amts wegen vorgenommen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Erstmitbeteiligte sei im Zeitraum vom 7. Mai bis 12. November 1996 als Holzarbeiter für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Er sei verpflichtet gewesen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Bäume zu fällen, zu putzen und in Teile von 4,10 m Länge zu schneiden. Das Einsatzgebiet sei stets der Wald der Forstverwaltung W. in B. gewesen. Die Tätigkeit in diesem Gebiet sei lediglich einmal durch einen ca. dreiwöchigen Einsatz in S. und einmal durch einen ca. zweiwöchigen Einsatz in J. unterbrochen worden. Der Erstmitbeteiligte sei an sechs Tagen in der Woche zu durchschnittlich neun Stunden pro Tag tätig geworden. Der Beschwerdeführer habe den Erstmitbeteiligten jeden Tag von zu Hause abgeholt und ihn zur jeweiligen Arbeitsstelle in den Wald gebracht. Nach Beendigung der Arbeit habe er ihn wieder zurück nach Hause gebracht.
Als Entlohnung für diese Tätigkeit sei ein Stundenlohn in Höhe von S 60,-- netto vereinbart gewesen. Der Erstmitbeteiligte habe den entsprechenden Betrag in zweiwöchigen Abständen bzw. nach Bedarf bar auf die Hand bekommen. Lediglich einmal sei ihm ein Scheck in Höhe von S 4.500,-- übergeben worden. Der Erstmitbeteiligte sei nicht zur Pflichtversicherung gemeldet worden.
Diese Feststellungen stützten sich auf die beim Beschwerdeführer im März 1997 durchgeführte Beitragsprüfung, die Angaben des Erstmitbeteiligten bei Aufnahme einer Niederschrift am 22. Mai 1997 sowie die Angaben der Zeugen Manfred S. und Edith S. vom 6. März 1998 bzw. 15. Juni 1998.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass der Erstmitbeteiligte niemals bei ihm beschäftigt gewesen sei und auch die Zeugen Peter P., Wolfgang L. und Hubert B. hätten angegeben, dass ihnen der Erstmitbeteiligte als Dienstnehmer des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Im Hinblick auf die detaillierten, in sich schlüssigen und durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des Erstmitbeteiligten erscheine aber das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig.
Nach Wiedergabe von Rechtssätzen zur Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Dienstnehmers führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse weiters aus, es sei im genannten Zeitraum die Dienstnehmereigenschaft und damit Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gegeben gewesen, da der Erstmitbeteiligte im Rahmen seiner Tätigkeit als Holzarbeiter für den Beschwerdeführer im genannten Zeitraum nicht nur die Merkmale persönlicher Abhängigkeit aufweise, sondern auch die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses erfülle.
2. Dem dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers gab die Einspruchsbehörde mit Bescheid vom 7. November 2001 Folge und stellte fest, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit vom 7. Mai bis 12. November 1996 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. In der Begründung wurden zunächst das Verwaltungsgeschehen und sodann, nach auszugsweiser Wiedergabe der Bestimmungen des § 4 ASVG und § 1 AlVG, Rechtssätze zur Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Dienstnehmers wiedergegeben. Anschließend führte die Einspruchsbehörde aus, es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Rechtsfrage, ob die Art und Weise der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG erfülle oder nicht. Zu klären sei "eigentlich nur" die Tatsache, ob der Erstmitbeteiligte überhaupt für den Beschwerdeführer tätig geworden sei. Auf Grund der Aktenlage habe kein Anhaltspunkt gefunden werden können, dass irgendjemand den Erstmitbeteiligten tatsächlich für den Beschwerdeführer habe arbeiten gesehen. Auffallend hiebei sei, dass von den drei vom Erstmitbeteiligten genannten Zeugen Peter P., Wolfgang L. und Manfred S. lediglich letzterer seine Angaben bestätigt habe. Wolfgang L. und Peter P. als Bedienstete der Forstverwaltung W. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Erstmitbeteiligte ihnen zwar persönlich, jedoch nicht als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers bekannt sei. Der Zeuge Hubert B., ein Lkw-Fahrer der Forstverwaltung W., habe ebenfalls angegeben, dass ihm der Erstmitbeteiligte als Arbeiter nicht bekannt sei.
Vom Förster Gottfried M. liege eine schriftliche Bestätigung vor, dass im Zeitraum vom 8. bis 15. Mai 1996 lediglich Aufforstungsarbeiten bei der Forstverwaltung W. in seinen Kompetenzbereich gelegen seien. Diese seien vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und einem polnischen Mitarbeiter durchgeführt worden. Weiters liege eine schriftliche Bestätigung dieses polnischen Mitarbeiters vor, dass in der Zeit vom 8. Mai bis 25. Juni 1996 nur er und kein anderer Mann mit dem Beschwerdeführer gearbeitet habe.
Lediglich Edith S. gebe an, dass der Beschwerdeführer den Erstmitbeteiligten am frühen Morgen jeden Werktages von zu Hause mit dem Auto abgeholt habe. Diese Abholung habe sie oftmals beobachten können. Auch habe ihr der Erstmitbeteiligte erzählt, dass er beim Beschwerdeführer Arbeit gefunden habe. Auch Olga T. führe aus, dass ihr der Erstmitbeteiligte und seine Ehefrau erzählt hätten, dass der Erstmitbeteiligte beim Beschwerdeführer mit Holzschlägerungsarbeiten beschäftigt sei. Soweit sie sich erinnern könne, hätten ihr die beiden erzählt, dass der Erstmitbeteiligte sogar vom Beschwerdeführer mit seinem Auto aus dessen Wohnung zur Arbeit abgeholt und abends wieder zurückgebracht worden sei. Diese Zeugin habe ihren Angaben hinzugefügt, dass der Erstmitbeteiligte zum damaligen Zeitpunkt keinen Grund gehabt hätte, ihr die Unwahrheit zu erzählen.
Im vorliegenden Fall bestätige lediglich die Aussage des Manfred S. die Angaben des Erstmitbeteiligten. Die Aussagen der Olga T. und Edith S. gingen teils aus Beobachtungen und teils aus Erzählungen hervor. Zeugen, die genaue Angaben über Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit oder Entgelt machen könnten, gebe es nicht. Zur Beantwortung der Frage, ob der Erstmitbeteiligte für den Beschwerdeführer über einen doch ziemlich langen Zeitraum gearbeitet habe, bliebe lediglich die Behauptung des Erstmitbeteiligten. Es falle jedoch auf, dass Personen, die diese Tätigkeit nach ihrem Aufgabengebiet hätten wahrnehmen müssen, als Zeugen klar und unmissverständlich ausgesagt hätten, eine solche Beschäftigung nicht wahrgenommen zu haben.
3. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Erstmitbeteiligten Folge und stellte fest, dass der Erstmitbeteiligte als Holzarbeiter für den Beschwerdeführer, Inhaber eines Holzschlägerungsunternehmens, als Dienstgeber im Zeitraum vom 7. Mai 1996 bis 12. November 1996 gemäß § 4 Abs. 1
Z. und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen dar, gab § 4 und § 539 ASVG sowie § 1 AlVG auszugsweise wieder und stellte sodann folgenden Sachverhalt fest:
Der Erstmitbeteiligte sei in der Zeit vom 7. Mai 1996 bis 12. November 1996 als Holzarbeiter für den Beschwerdeführer, Inhaber eines Holzschlägerungsunternehmens, tätig gewesen. Er sei verpflichtet gewesen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Bäume zu fällen, zu putzen und in Teile von 4,10 m Länge zu schneiden. Ihr Einsatzgebiet habe stets die Forstverwaltung W. in G. gebildet. Diese Tätigkeit sei lediglich einmal durch einen ca. dreiwöchigen Einsatz in S. und einmal durch eine ca. zwei Wochen dauernden Einsatz in J. unterbrochen worden. Der Erstmitbeteiligte sei an sechs Tagen (zu ergänzen: pro Woche) zu durchschnittlich neun Stunden pro Tag tätig geworden. Der Beschwerdeführer habe den Erstmitbeteiligten jeden Tag von zu Hause abgeholt und ihn zur jeweiligen Arbeitsstelle in den Wald gebracht. Nach Beendigung der Arbeit habe er ihn wieder zurück nach Hause gebracht.
Der Erstmitbeteiligte habe von Montag bis Samstag von ca. 8 bis 11 Uhr und von ca. 14 bis 17 Uhr gearbeitet. Als Entlohnung für diese genannte Tätigkeit sei ein Stundenlohn in Höhe von S 60,-
- netto vereinbart worden. Der Erstmitbeteiligte habe in zweiwöchigen Abständen bzw. nach Bedarf diesen Betrag bar auf die Hand bekommen. Einmal sei ein Scheck in der Höhe von S 4.500,-- übergeben worden. Der Erstmitbeteiligte sei nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, der Sachverhalt ergebe sich insbesondere aus den Verwaltungs- und Versicherungsakten. Der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschrift vom 22. Mai 1997 mit dem Erstmitbeteiligten sei insoweit mehr Gewicht beizumessen gewesen, als sie kurze Zeit nach der betreffenden Tätigkeit aufgenommen worden sei. Zum einen könne man davon ausgehen, dass die Erinnerung damals noch besser gewesen sei und dass der Dienstnehmer noch unbefangener von allfälligen Rechtsfolgen und zugleich ausführlicher von seiner Tätigkeit berichtet habe.
Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, dass der Erstmitbeteiligte niemals bei ihm beschäftigt gewesen sei. Auch die Zeugen Peter P., Wolfgang L. und Peter B. hätten angegeben, dass ihnen der Erstmitbeteiligte als Dienstnehmer des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Im Hinblick auf die detaillierten, in sich schlüssigen und durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des Erstmitbeteiligten erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. Zu den Zeugenangaben sei zu bemerken, dass die Zeugen alle für die Forstverwaltung W., dem offensichtlich größten Auftraggeber des Beschwerdeführers, tätig seien. Dieser Umstand allein bedeute aber nicht, dass sie tatsächlich Wahrnehmungen über eine allfällige Arbeitsleistung des Erstmitbeteiligten für den Beschwerdeführer hätten machen können. Die Zeugen hätten in ihren Niederschriften angegeben, dass ihnen der Erstmitbeteiligte als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Aus diesen Aussagen könne aber nicht geschlossen werden, dass der Erstmitbeteiligte nicht für den Beschwerdeführer gearbeitet habe. Da die Zeugen in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stünden, sei von reinen Schutzbehauptungen auszugehen.
Zur Aussage des Zeugen Stanislav L. sei zu bemerken, dass es sich offensichtlich um einen nicht eigenhändig geschriebenen Text handle, "der zweieinhalb Jahre danach verfasst" worden sei. Es sei mehr als verwunderlich, dass der Zeuge nach dieser Zeitspanne so exakte Zeitangaben über die Dauer seiner Beschäftigung machen könne.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Übergabe des Schecks in Höhe von S 4.500,-- stelle ein Darlehen für die Renovierung der Wohnung des Erstmitbeteiligten dar, sei nicht zu folgen. Es sei auffällig, dass der Scheck am 27. August 1996 eingelöst worden sei, also innerhalb ihres Zeitraumes, in welchem der Erstmitbeteiligte gearbeitet habe.
Weiters sei der Erstmitbeteiligte am frühen Morgen eines jeden Werktages von zu Hause vom Beschwerdeführer mit dem Auto abgeholt worden. Diese Abholungen seien auch von zwei Zeugen beobachtet worden. Es sei auffällig, dass die Mitfahrgelegenheit und die Tätigkeit beim Beschwerdeführer im besagten Zeitraum zusammenfallen.
Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 5. Juli 1998 ausgeführt, dass die Arbeitsmöglichkeiten in der "Saftzeit" im Wald wegen des Preisverfalles sehr gering sei und die Betriebe nur ungern Arbeiten vergeben würden. Die belangte Behörde halte in diesem Zusammenhang aber fest, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Aussage insofern widerspreche, als er Arbeitnehmer auch in dieser Zeit beschäftigt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine günstige Arbeitskraft beschäftigt habe, die "mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vertröstet" worden sei; der Beschwerdeführer habe sich somit Sozialversicherungsbeiträge ersparen wollen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, es sei die Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten betreffend Beginn und Dauer der Arbeitszeit und des Ortes der Arbeitserbringung ausgeschlossen gewesen. Sie gehe davon aus, dass der Erstmitbeteiligte sowohl Weisungen unterlegen sei, als auch seine Arbeitszeit nicht selbst habe einteilen können. Es sei daher vom Vorliegen persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Auch das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit sei gegeben. Bei Holzarbeiten, wie im vorliegenden Fall, würden die Seilkräne bzw. Äxte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt.
Zusammenfassend komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten weitgehend ausgeschaltet gewesen sei und die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwögen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass sie auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat erklärt, sich der Auffassung des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung, dass der Erstmitbeteiligte für ihn tätig geworden ist. Er rügt, dass die Behörde ausschließlich den Angaben des Erstmitbeteiligten gefolgt ist; dessen Aussagen seien jedoch unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe nämlich vom 8. bis 15. Mai 1996 keine Schlägerungsarbeiten, sondern Aufforstungsarbeiten vorgenommen und diese gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Zeugen Stanislav L. durchgeführt. Der Erstmitbeteiligte habe in dieser Zeit die von ihm behaupteten Tätigkeiten, wie Fällen, Putzen, Abseilen und Schneiden von Bäumen, gar nicht durchführen können, weil dafür zumindest zwei Personen erforderlich seien. Darüber hinaus habe der Erstmitbeteiligte weder Namen noch Anschrift eines Arbeitskollegen nennen können. Hingegen sei die belangte Behörde zu Unrecht den Angaben der Zeugen Wolfgang L., Peter P. und Hubert B. nicht gefolgt. Diese Zeugen, Mitarbeiter der Forstverwaltung W., hätten die Möglichkeit gehabt, den Erstmitbeteiligten bei Durchführung der von ihm behaupteten Tätigkeiten zu beobachten. Den schriftlichen Angaben des Zeugen Stanislav L. habe die belangte Behörde ebenfalls zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Überdies hätte die belangte Behörde diesen Zeugen vernehmen müssen, wenn sie schon nicht dessen schriftliche Erklärung berücksichtige.
Die Angaben des Zeugen Manfred S. gründeten sich nur auf Mitteilungen des Erstmitbeteiligten. Auch die Zeugin Edith S. habe nur angegeben, dass der Erstmitbeteiligte ihr erzählt habe, er habe beim Beschwerdeführer Arbeit gefunden. Aus deren Angabe, sie könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer am frühen Morgen den Erstmitbeteiligten von zu Hause mit dem Auto abgeholt habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Erstmitbeteiligte in der Folge beim Beschwerdeführer gearbeitet habe. Überdies hätte die belangte Behörde diese Zeugin persönlich einvernehmen müssen, weil ihre Angaben im Schreiben vom 15. Juni 1998 zu hinterfragen wären, weil dort lediglich ausgeführt werde, dass sie beobachtet habe, dass der Beschwerdeführer vier bis fünfmal den Erstmitbeteiligten abgeholt habe.
§ 60 AVG gebietet, dass in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 1 AVG sowie nach Maßgabe des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die freie Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bezieht sich auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens; es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist. Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die Würdigung der in einem mängelfreien Verfahren zu Stande gekommenen Beweise unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erwogen ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2001/08/0159).
Der angefochtene Bescheid entspricht nicht diesen Anforderungen. Der Beschwerdeführer führte gegen die Annahme, der Erstmitbeteiligte habe mit ihm näher beschriebene Tätigkeiten ausgeführt, die schriftliche Angabe des Stanislav L. ins Treffen, wonach er mit diesem Zeugen in einem bestimmten Zeitraum Arbeiten vorgenommen habe. Die belangte Behörde folgt diesen Angaben nicht, weil "es sich offensichtlich um einen nicht eigenhändig geschriebenen Text handelt, der zweieinhalb Jahre danach verfasst wurde und es mehr als verwunderlich ist, dass (der Zeuge) nach dieser Zeitspanne so exakte Zeitangaben über die Dauer seiner Beschäftigung machen konnte".
Die Beurteilung des Inhaltes des Schreibens dieses Zeugen als unglaubwürdig, stellt der Sache nach eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar. Wenn die belangte Behörde dem das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigenden Schreiben des Zeugen Stanislav L. nicht zu folgen beabsichtigte, hätte sie den Verfasser des Schreibens als Zeugen einzuvernehmen gehabt, um sich so ein umfassendes und zuverlässiges Bild machen zu können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1995, 94/08/0152).
Die belangte Behörde hat den Angaben der Zeugen Wolfgang L., Peter P. und Hubert B. die Glaubwürdigkeit versagt, weil sie einerseits in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stehen und daher von "reinen Schutzbehauptungen" auszugehen sei und andererseits der Umstand, dass diese Zeugen Dienstnehmer der Forstverwaltung W., dem größten Auftraggeber des Beschwerdeführers, seien, noch lange nicht bedeute, dass sie tatsächlich Wahrnehmungen über die Arbeitsleistung des Erstmitbeteiligten haben machen können.
Der Auffassung der belangten Behörde, die Angaben dieser Zeugen seien Schutzbehauptungen, weil sie in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stehen, kann nicht gefolgt werden. Die Behörde geht davon aus, dass diese Zeugen Dienstnehmer der Forstverwaltung W. sind, die der größte Auftraggeber des Beschwerdeführers ist. Warum dies ein "wirtschaftliches Naheverhältnis" der Dienstnehmer des Auftraggebers des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer begründen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für die zweite Begründungslinie der belangten Behörde. Der Umstand allein, dass diese Zeugen Dienstnehmer des Auftraggebers des Beschwerdeführers sind, reicht nicht hin, um Schlussfolgerungen über eine allfällige Tätigkeit des Erstmitbeteiligten für den Beschwerdeführer anzustellen. Die Beweiskraft der Angaben dieser Zeugen kann erst dann beurteilt werden, wenn feststeht, wo und wann sie und der Erstmitbeteiligte gearbeitet haben. Die belangte Behörde hätte auf Grund der Ermittlungspflicht diese objektiven Umstände feststellen müssen. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse lassen jedenfalls eine abschließende Beurteilung noch nicht zu.
Dies gilt auch für die Annahme der belangten Behörde, der Erstmitbeteiligte sei am frühen Morgen eines jeden Werktages von zu Hause vom Beschwerdeführer mit dem Auto abgeholt worden. Die belangte Behörde stützte sich auf die Angaben zweier Zeugen, wobei die Zeugin Edith S. die Angaben bei ihrer ersten Einvernahme (sie habe die Abholungen "oftmals" beobachtet) mit ihrem Schreiben vom 15. September 2002 abgeändert (ein paar Mal (vier- bis fünfmal) gesehen) hat. Diese Änderung der Angaben ist in Anbetracht der Dauer des in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht unerheblich. Diese Änderung gibt daher Anlass zu Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Angaben dieser Zeugin. Die neuerliche Einvernahme dieser Zeugin insbesondere auch zu den Motiven für die Änderung ihrer Aussage wäre daher geboten gewesen. Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde auch ergänzende Feststellungen hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit des Erstmitbeteiligten zu treffen haben, weil sich aus den Zeitangaben in der Bescheidbegründung die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht ergibt.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 110 ASVG geltende sachliche Abgabenfreiheit abzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2005
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080237.X00Im RIS seit
01.12.2005