TE OGH 1989/3/31 5Ob50/88

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Grundbuchssache der betreibenden Partei Heinrich S***, Pensionist,

Kirchengasse 7, 1070 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Stanislawa K***, Ärztin, Gumpendorferstraße 118a/19, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung der Bewilligung des Beitrittes zur Zwangsversteigerung infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und des Dr. Friedrich Wilhelm K***, Strafgefangener, Mittersteig 25, 1050 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25. Februar 1988, GZ 46 R 2007/88, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31. August 1987, GZ TZ 6133/87, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Revisionsrekurse, insoweit sie sich gegen den Vollzug der Anmerkung der Bewilligung des Beitrittes zur Zwangsversteigerung im Rang des Pfandrechtes TZ 3673/1975 wenden, sowie der Revisionsrekurs der Dr. Stanislawa K*** im Kostenpunkt werden zurückgewiesen. Im übrigen wird den Revisionsrekursen nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 3. Juni 1985, GZ 21 E 46/84-38 (21 E 84/85) wurde auf Grund des vollstreckbaren Teilurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. Juni 1984, 20 Cg 232/83, dem Heinrich S*** als betreibender Partei wider die verpflichtete Partei Dr. Stanislawa K*** zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 100.000 S s.A. und Kosten die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1644 KG Margareten bewilligt; unter einem sprach das Exekutionsgericht aus, daß bezüglich dieser Liegenschaft bereits zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der Lydia P*** im Betrag von 100.000 S s. A. zu 20 Cg 280/83 des Landesgerichtes für ZRS Wien die Zwangsversteigerung bewilligt und zu 21 E 46/84 des Exekutionsgerichtes Wien eingeleitet worden sei, daß die betreibende Partei dieser Zwangsversteigerung beitrete und das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken habe. Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht gab dem von Dr. Friedrich Wilhelm K*** gegen diesen Beschluß (21 E 46/84-38) erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß sein letzter Absatz (Auftrag an das Erstgericht als Grundbuchsgericht, die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken) wie folgt zu lauten hat:

"Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Rang des Pfandrechtes TZ 3673/1975 anzumerken" (Beschluß vom 14. August 1985, 46 R 722/85). Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als Grundbuchsgericht vom 31. August 1987, GZ TZ 6133/87, wurde der mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 3. Juni 1985, 21 E 46/84-38 angeordnete Vollzug der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens abgelehnt, "weil ob dieser Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen" sei, und die Anmerkung der Ablehnung angeordnet.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der betreibenden Partei Heinrich S*** erhobenen Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Grundbuchsbeschluß dahin ab, daß ob der Liegenschaft EZ 1644 des Grundbuches der KG Margareten die Anmerkung der Bewilligung des Beitritts zur Zwangsversteigerung im Rang des Pfandrechtes TZ 3673/1975 gemäß dem Inhalt des Beschlusses des Exekutionsgerichtes Wien vom 3. Juni 1985, 21 E 46/84-38 (21 E 84/85) in der Fassung des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14. August 1985, 46 R 722/85, zu vollziehen sei. Außerdem bestimmte das Rekursgericht die Rekurskosten der betreibenden Partei mit 3.535,95 S als weitere Exekutionskosten. Dem Erstgericht sei zwar darin zu folgen, daß ob der in Exekution gezogenen Liegenschaft unter CLNr 16 (TZ 377/1981) ein Veräußerungs- und Belastungsverbot (zugunsten Dr. Friedrich Wilhelm K***) eingetragen sei und daß ein solches Verbot jedenfalls dann, wenn es vertraglich vereinbart worden sei (§ 364 c ABGB), einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft grundsätzlich entgegenstehe. Das gelte aber nicht dann, wenn die exekutive Verwertung der Liegenschaft zur Hereinbringung einer Forderung dienen solle, für die auf der Liegenschaft ein dem Veräußerungs- und Belastungsverbot im Rang vorausgehendes Pfandrecht einverleibt sei. Denn durch die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes könne in frühere bücherliche Rechte Dritter nicht eingegriffen werden. Da es zum Wesen des Pfandrechtes gehöre, daß sich der Gläubiger durch Verwertung der Pfandsache Befriedigung verschaffe (§ 461 ABGB, ÖJZ 1962, 658), komme dem Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung ihm im Rang vorausgehender Pfandrechte exekutionshindernde Wirkung nicht zu. Die (beigetretene) betreibende Partei gründe ihren Vollstreckungsanspruch auf das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, 20 Cg 232/83. Da ob der in Exekution gezogenen Liegenschaft unter CLNr 5 d die Klage zur nämlichen Aktenzahl desselben Gerichtes angemerkt sei, könne die Identität der betriebenen mit der unter CLNR 5 pfandrechtlich sichergestellten Forderung nicht zweifelhaft sein (JBl 1969, 366). Dem für die betriebene Forderung begründeten Pfandrecht komme nach dem Buchstand der Rang TZ 3673/1975 zu; das Belastungs- und Veräußerungsverbot stehe erst im Rang TZ 377/1981. Das Pfandrecht der betreibenden Partei gehe somit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot im Rang vor; letzteres stehe der Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft im Rang dieses Pfandrechtes daher nicht im Wege. Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionsrekurse des Dr. Friedrich Wilhelm K*** und der Dr. med. Stanislawa K*** je mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses mit der Maßgabe abzuändern, daß anstelle der (versehentlich verwendeten) Worte "Katastralgemeinde Landstraße" die Worte "Katastralgemeinde Margareten" zu treten hätten. Dr. Stanislawa K*** stellte weiters hilfsweise den Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes im Kostenpunkt dahin abzuändern, daß der Antrag auf Ersatz der Rekurskosten abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind zum Teil unzulässig, im übrigen aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen dem Rekursgericht zum Vorwurf, es hätte die Bestimmung des § 94 Abs 2 GBG unrichtig ausgelegt. Das Rekursgericht hätte bei Beurteilung des Rekurses der betreibenden Partei ausschließlich von jener Aktenlage ausgehen dürfen, die auch dem Erstgericht vorgelegen sei. Darnach habe bloß die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens vollzogen werden sollen, von einem Vollzug dieser Anmerkung im Rang des Pfandrechtes TZ 3673/1975 sei in der dem Erstgericht vorgelegenen Beschlußausfertigung nicht gesprochen worden. Das Erstgericht habe daher zu Recht die Zulässigkeit der bewilligten Grundbuchseintragung ausschließlich an Hand des Grundbuchsstandes beurteilt und die Anmerkung abgelehnt, weil ihr das Belastungs- und Veräußerungsverbot C-LNR 16 lit a (Rang TZ 377/1981) rangmäßig vorangegangen sei. Wegen des im Grundbuchsverfahren geltenden Neuerungsverbotes hätte das Rekursgericht auf den Inhalt der im Exekutionsverfahren ergangenen Rekursentscheidung (46 R 722/85), wonach die Anmerkung im Rang des Pfandrechtes TZ 3673/75 angeordnet worden sei, nicht Bedacht nehmen dürfen; die Heranziehung anderer Urkunden als solcher, die auch dem Erstgericht vorgelegen seien, sowie die Verwertung amtlichen Wissens des Rekursgerichtes sei unzulässig. Dem kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die in dem von Heinrich S*** gegen Dr. Stanislawa K*** eingeleiteten Exekutionsverfahren angeordnete Anmerkung des Versteigerungsverfahrens bzw. des Beitrittes zu dem bereits bewilligten Versteigerungsverfahren im Grundbuch der EZ 1644 KG Margareten zu vollziehen war. Entgegen der von den Rechtsmittelwerbern vertretenen Ansicht kommt die Bestimmung des § 94 Abs 2 GBG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Nach der hier vielmehr anzuwendenden Spezialbestimmung des § 134 Abs 3 EO iVm § 101 EO darf das Buchgericht - wenn es der Meinung ist, das Versteigerungsverfahren wäre wegen des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes undurchführbar - die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht ablehnen. Es hat vielmehr die begehrte Anmerkung vorzunehmen und sich darauf zu beschränken, das Exekutionsgericht - wie in den §§ 134 Abs 3 und 136 Abs 4 EO vorgesehen - vom Bestehen des vermeintlichen bücherlichen Hindernisses zu verständigen. Dieses hätte dann zu entscheiden gehabt, ob das Hindernis zu beheben oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Heller-Berger-Stix 1103). Die sofortige Ablehnung des Vollzuges des Beschlusses des Exekutionsgerichtes durch das Buchgericht war somit rechtswidrig. Wenn daher das von der betreibenden Partei angerufene Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne der Anmerkung des Beitrittes des betreibenden Gläubigers zu dem bereits bewilligten Zwangsversteigerungsverfahren abänderte, so kann darin kein Rechtsirrtum erblickt werden. Im übrigen darf der Vollzug eines Beschlusses auch nicht verweigert werden, wenn das Bewilligungsgericht nach der Aktenlage das grundbücherliche Hindernis trotz Kenntnis des Grundbuchsstandes nicht für gegeben erachtet, etwa - wie im vorliegenden Fall - wenn es das eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot als der bewilligten Exekutionshandlung nicht entgegenstehend erkannt hat (vgl. Heller-Berger-Stix 301 f.). Da sich das Rekursgericht im Exekutionsverfahren anläßlich der Erledigung des Rekurses des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers Dr. Friedrich Wilhelm K*** ausdrücklich mit der Frage befaßt hat, ob das eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot der beantragten Exekution entgegensteht (46 R 722/85), ist eine Bindung des Exekutionsgerichtes und auch des Grundbuchsgerichtes an diese Exekutionsbewilligung eingetreten (Heller-Berger-Stix 162 f.). Die Revisionsrekurswerber übersehen weiters noch, daß die Anordnung des Vollzuges der wiederholt genannten Anmerkung nicht allein auf dem Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 3. Juni 1985, 21 E 46/84-38, beruht, sondern auch auf der in diesem Exekutionsverfahren ergangenen Entscheidung des Rekursgerichtes (46 R 722/85), mit der die Bewilligung des Beitrittes Heinrich S*** zur Zwangsversteigerung der genannten Liegenschaft unter Klarstellung des Spruches des Bewilligungsbeschlusses bestätigt wurde. War aber in Wahrheit nicht allein der Beschluß des Exekutionsgerichtes als Erstgericht Grundlage für den von Amts wegen zu veranlassenden Vollzug der angeordneten Anmerkung im Grundbuch, so durfte der Vollzug vom Grundbuchsgericht auch in der letztlich maßgeblichen Fassung des Spruches nicht abgelehnt werden. Bei dieser Sachlage kann auch von einem Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG keine Rede sein.

Den beiden Revisionsrekursen kommt daher insoweit, als sie auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtet sind, keine Berechtigung zu.

An der Abänderung der rekursgerichtlichen Vollzugsanordnung im Sinne der Ausscheidung der Worte: "id Fassung des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.8.1985, 46 R 722/85", fehlt den Revisionsrekurswerbern das für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil dadurch ihre materiellrechtliche Stellung überhaupt nicht berührt wird, zumal dem für die von Heinrich S*** betriebene Forderung begründeten Pfandrecht nach dem Buchstand ein dem Rang des für Dr. Friedrich Wilhelm K*** eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes vorangehender Rang zukommt, dieses Verbot somit der rechtskräftig bewilligten Exekution durch Zwangsversteigerung nicht im Weg steht. In diesem Umfang erweisen sich die beiden Revisionsrekurse als unzulässig, weshalb sie insoweit zurückzuweisen waren. Schließlich wendet sich Dr. Stanislawa K*** in ihrem Revisionsrekurs noch gegen die Kostenentscheidung des rekursgerichtlichen Beschlusses. Bezüglich dieser Entscheidung ist der Revisionsrekurs ebenfalls unzulässig.

Der Rechtsmittelwerberin ist wohl darin beizupflichten, daß im Grundbuchsverfahren Rechtsmittelkosten grundsätzlich nicht zuerkannt werden, handelt es sich dabei doch um kein streitiges, sondern ein außerstreitiges Verfahren, in dem mit wenigen Ausnahmen eine Möglichkeit des Kostenzuspruches nicht besteht (vgl. Bartsch, GBG7 611; Feil, Grundbuchsrecht, System, 322 und derselbe GBG 336 je samt Rechtsprechungshinweis; EvBl 1962/478; EvBl 1971/43 ua.). Damit ist aber für sie noch nichts gewonnen. Denn im außerstreitigen Verfahren sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig (§ 14 Abs 2 AußStrG). Da unter einer den Kostenpunkt betreffenden Entscheidung alle Entscheidungen fallen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 2019; EvBl 1969/358 ua.), erweist sich der Revisionsrekurs im Kostenpunkt als unzulässig.

Zu demselben Ergebnis führt aber auch noch folgende Überlegung:

Bei den Heinrich S*** in dem angefochtenen Beschluß zuerkannten Kosten handelt es sich nicht um Kosten des Grundbuchsverfahrens schlechthin, sondern - wie dem Spruch und der Begründung der Kostenentscheidung ausdrücklich zu entnehmen ist - um Kosten, die diesem in seiner Eigenschaft als betreibende Partei in dem von ihm gegen die nunmehrige Revisionsrekurswerberin eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren (21 E 46/84 bzw. 21 E 84/85 des Exekutionsgerichtes Wien) als weitere Exekutionskosten bestimmt wurden. Gegen den Zuspruch von Exekutionskosten ist aber der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ebenfalls ausgeschlossen (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO, § 78 EO) (SZ 24/30; JBl 1962, 455 ua.).

Der im Kostenpunkt erhobene Revisionsrekurs mußte daher ebenfalls zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E16825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00050.88.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19890331_OGH0002_0050OB00050_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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