TE OGH 1989/4/4 10ObS97/89

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna B***, 5411 Oberalm 623, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien,

Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Dezember 1988, GZ 12 Rs 169/88-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31.August 1988, GZ 20 Cgs 60/88-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei bekämpft in ihrer Revision, die keine Revisionsgründe enthält, lediglich die Feststellung der Vorinstanzen, daß zusätzlich erforderliche Arbeitspausen von 10 bis 15 Minuten nach jeweils zwei Arbeitsstunden in dem für die Klägerin allein in Frage stehenden Verweisungsberuf einer Bürohilfskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstnehmers nicht toleriert werden.

Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung dieser Pausen gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, ist eine Tatfrage (10 Ob S 209/88).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht, gestützt auf das berufskundliche Sachverständigengutachten, festgestellt, daß die für die Klägerin notwendigen zusätzlichen Arbeitspausen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers nicht toleriert werden, das Berufungsgericht hat diese Feststellung als unbedenklich übernommen. Eine weitere Bekämpfung mit Revision ist daher ausgeschlossen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E17113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00097.89.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19890404_OGH0002_010OBS00097_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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