TE OGH 1989/4/4 10ObS99/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Dr.Gottfried Holzer (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Reginald K***, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Volksgartenstraße 28, 8020 Graz, vertreten durch Dr.Harald Schmid, Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S*** DER

G*** W***, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien,

vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung von Versicherungszeiten infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 1988, GZ 8 Rs 220/88-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Juni 1988, GZ 31 Cgs 107/88-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in seinem stattgebenden Teil (hinsichtlich der Feststellung von weiteren Versicherungszeiten für die Zeit vom 6. August 1945 bis 9. Juli 1947 und vom 24. April 1949 bis 30. April 1954) sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 23. März 1988 stellte die beklagte Partei über Antrag des Klägers gemäß § 117 a GSVG fest, daß der Kläger nachstehende für die Leistungsbemessung zu berücksichtigende Versicherungszeiten erworben habe, und zwar:

15 Ersatzmonate (§ 228 Abs 1 ASVG) 07/43 bis 09/44

2 Ersatzmonate (§ 228 Abs 1 ASVG) 10/44 bis 11/44

8 Ersatzmonate (§ 228 Abs 1 ASVG) 01/45 bis 08/45

12 Ersatzmonate (§ 227 Abs 1 ASVG) 03/58 bis 06/59

205 Beitragsmonate (§ 225 Abs 1 ASVG) 01/61 bis 01/78 120 Beitragsmonate (§ 115 Abs 1 Z 1 GSVG) 02/78 bis 01/88 sohin 362 Versicherungsmonate.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Zeiten vom 6. August 1945 bis 9. Juli 1947 (Mittelschulabschluß mit Abitur in der BRD) und der Zeiten vom 24. April 1949 bis 21. Juni 1957 (Hochschulausbildung in der BRD) als weitere Versicherungszeiten. Diese Zeiten seien in der BRD nur im Verhältnis der in der BRD erworbenen Versicherungszeiten mit einer Pauschalzeit von 8 Monaten angerechnet worden. Der Kläger sei seit 1. Jänner 1961 in Österreich berufstätig und übe den Beruf eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters aus. Für die Erwerbung der Berufsbefugnis sei der Abschluß eines österreichischen Hochschulstudiums Voraussetzung. Diese Voraussetzung sei von ihm dadurch erbracht worden, daß er nach 3semestrigem Studium in Österreich im Juli 1959 den akademischen Grad eines Doktors der Rechte in Staatswissenschaften erworben habe. Nach der Hochschulordnung seien zum Abschluß des Studiums in Österreich lediglich 3 Semester erforderlich, 6 Semester seien ihm aufgrund seines in Köln abgeschlossenen Studiums der Betriebswirtschaftslehre und des dort erworbenen Grades eines Diplomkaufmannes auf die Studienzeit der Rechts- und Staatswissenschaften angerechnet worden. Nach der österreichischen Studienordnung seien daher sowohl die in Deutschland erbrachte Mittelschulausbildung wie auch die Hochschulausbildung der österreichischen sachlich und inhaltlich gleichwertig. Es erscheine daher sachlich nicht gerechtfertigt, an deutschen Mittelschulen und Hochschulen erbrachte Ausbildungszeiten nicht zumindest in dem Umfang als österreichische Ersatzzeiten anzurechnen, als österreichische Versicherungszeiten erworben worden seien. Eine anderslautende gesetzliche Regelung verletze den Gleichheitsgrundsatz. Im weiteren legte der Kläger einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin über die Feststellung der in der BRD verbrachten Ausbildungszeit vor und führte dazu aus, daß ein Widerspruch gegen diesen Bescheid noch unerledigt und die Entscheidung daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Mit dem angefochtenen Bescheid seien lediglich die in Österreich erworbenen Versicherungszeiten festgestellt worden; im Ausland erworbene Zeiten seien einer Feststellung im Verfahren gemäß § 117 a GSVG nicht zugänglich. Sämtliche im Inland verbrachten Schulzeiten seien angerechnet worden; eine Anrechnung von ausländischen Zeiten sei aufgrund der Ersatzzeitenregelung des § 227 ASVG nicht möglich. Im AbkSozSi BRD sei eine Gleichstellungsanordnung für Schulzeiten nicht getroffen.

Das Erstgericht stellte die Versicherungszeiten des Klägers im bescheidmäßigen Umfang fest und wies das Begehren auf Feststellung von darüber hinausgehenden Versicherungszeiten ab. Eine Anrechnung von Ersatzzeiten für den Schulbesuch sei nach dem Gesetz nur möglich, wenn eine mittlere Schule oder eine Hochschule im Inland besucht worden sei. Ausländische Schulbesuchs- und Studienzeiten eigneten sich nicht für einen Ersatzzeitenerwerb. Aus dem AbkSozSi BRD sei keine für den Kläger günstigere Regelung zu entnehmen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, stellte über die vom Erstgericht bereits berücksichtigten der bescheidmäßigen Feststellung entsprechenden Zeiten für die Zeit vom 6. August 1945 bis 9. Juli 1947 23 Monate an Ausfallzeit für Schulbesuch und für die Zeit vom 24. April 1949 bis 30. April 1954 60 Monate an Ausfallzeit für Hochschulbesuch als weitere Versicherungszeiten fest und wies das übersteigende Begehren ab. Die Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG und der dieser Bestimmung entsprechenden Norm des § 117 a GSVG sei nicht auf Zeiten beschränkt, die im Inland erworben worden seien. Es seien vielmehr auch im Ausland erworbene Versicherungszeiten zu erheben und hierüber für den österreichischen Rechtsbereich bindend abzusprechen. Unbestritten sei, daß die fraglichen Zeiten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der BRD bescheidmäßig als Ausfallzeiten nach § 36 Abs 1 AVG (Angestelltenversicherungsgesetz) anerkannt worden seien. Es handle sich somit um Versicherungszeiten in Form von "gleichgestellten Zeiten" im Sinn des Art I Z 11 und 12 des AbkSozSi BRD. Damit sei diese Zeit auch in die Zusammenrechnung (Art 26 und 27 Abs 3 AbkSozSi BRD) einzubeziehen und bei der Bemessung der Versicherungsleistung in Österreich zu berücksichtigen. Es bedürfe daher keiner Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Versicherungszeit (Ersatzzeit) nach österreichischem Recht vorliege. Nach deutschem Recht seien jedoch Zeiten einer Hochschulausbildung als Ausfallzeiten nur mit einer Höchstdauer von 5 Jahren zu berücksichtigen. Es könnten daher nur die Zeiten bis 30. April 1945 als Versicherungszeiten anerkannt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 227 Z 1 ASVG bestünden nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, ua die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens 2jährigem Bildungsgang, eine höhere Schule oder eine inländische Hochschule in dem für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Ausbildungsgang besucht wurde. Gemäß § 228 Abs 1 Z 3 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, Zeiten der im § 227 Abs 1 Z 1 angegebenen Art nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 227 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3. Die Bestimmungen des ASVG haben Anwendung zu finden, weil die erste Schul- bzw Hochschulausbildung nachfolgende Beitragszeit in der Pensionsversicherung der Angestellten erworben wurde. § 227 Abs 1 Z 1 ASVG, auf den § 228 Abs 1 Z 3 ASVG verweist, spricht ausdrücklich von inländischen mittleren Schulen und Hochschulen und steht daher einer Berücksichtigung von Zeiten eines Schulbesuches oder Hochschulbesuches im Ausland als Ersatzzeit entgegen. Am Erwerb von Beitragszeiten in der österreichischen Sozialversicherung ist durch den Schul- oder Hochschulbesuch nur derjenige gehindert, der andernfalls in Österreich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wäre. Wenn der Gesetzgeber bloß vom Besuch einer inländischen Schule annimmt, daß er den Erwerb von Beitragszeiten in Österreich hindert, ist das ebenso sachlich wie der Umstand, daß er der Sozialversicherung nur die Beschäftigung im Inland unterwirft (§ 1 ASVG). Gegen diese gesetzliche Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (SVSlg. 29.209; SSV NF 1/41). Zu prüfen ist, ob die Bestimmungen des AbkSozSi BRD eine Grundlage für die Berücksichtigung von in diesem Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten eines Schul- oder Hochschulbesuches als Versicherungszeiten zu bieten.

Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die fraglichen Zeiten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der BRD bescheidmäßig als Ausfallzeiten gemäß § 36 Abs 3 AVG anerkannt worden seien, findet im Akteninhalt keine Deckung. Das Vorbringen in der Klagebeantwortung bezieht sich, wie sich aus der Bezugnahme auf OZ 15 des Pensionsaktes und das Datum der zitierten Bestätigung wie auch aus den in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen ergibt, auf ein Schreiben der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte. Die beklagte Partei hat wohl die Echtheit und Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin zugestanden, doch bietet auch dieser Bescheid keine Grundlage für die Annahme, die fragliche Zeit sei von diesem Sozialversicherungsträger in der BRD als Ausfallzeit anerkannt worden. In Seite 2 des Bescheides wird wohl angeführt, daß diese Zeiten als Ausfallzeiten vorgemerkt seien, doch wird auf Seite 01 f des angeschlossenen Versicherungsverlaufes, auf den der Spruch des Bescheides Bezug nimmt, ausgeführt, daß die Halbbelegung nicht erfüllt sei und die im Versicherungsverlauf wiedergegebenen Ausfallzeiten daher nicht angerechnet werden können. Damit ist jedoch der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Grundlage entzogen.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin hat nach dem Inhalt des Bescheides vom 2. November 1987 damit ausdrücklich ausgesprochen, daß die vom Berufungsgericht zusätzlich festgestellten Ausfallzeiten mangels Halbbelegung nicht angerechnet werden können. Über das Ergebnis des Verfahrens über den nach dem Vorbringen des Klägers gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch ist nichts bekannt.

Gemäß Art 26 Abs 1 AbkSozSi BRD werden dann, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt sind, diese für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche der genannten Tatsachen sie zusammenzurechnen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind. Die deutschen Versicherungszeiten sind vom österreichischen Versicherungsträger daher in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie der deutsche Versicherungsträger zu berücksichtigen hat (MGA, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht AbkSozSi BRD Lfg 21, 92). Liegt im Vertragsstaat bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anrechnung von Versicherungszeiten vor, so ist jedenfalls dann, wenn der Versicherte an diesem Verfahren beteiligt war und ihm - wie dies in der BRD der Fall ist - bei der Beurteilung der Frage, welche Versicherungszeiten im Vertragsstaat erworben wurden, Parteistellung eingeräumt würde, von einer Bindung an diese Entscheidung auszugehen. Den Ausführungen der Revisionsbeantwortung kann insofern beigetreten werden, als das Abkommen nicht auf die bescheidmäßige Anerkennung als Versicherungszeit im Vertragsstaat abstellt, sondern nur darauf, ob diese Zeit materiell als Versicherungszeit zu gelten hat und die bescheidmäßige Feststellung im anderen Staat daher nicht als Anspruchsvoraussetzung anzusehen ist. Die Frage, ob eine in einem Vertragsstaat zurückgelegte Zeit als Versicherungszeit nach dessen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist, ist dann materiell im österreichischen Rechtsbereich zu prüfen, wenn im Vertragsstaat über diese Frage eine bindende Entscheidung nicht vorliegt. Ist im Vertragsstaat jedoch bereits eine Entscheidung ergangen, so ist jedenfalls bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen von deren Ergebnis auszugehen. Nur auf diese Weise ist eine weitgehende Harmonisierung der Entscheidungsgrundlagen in den Vertragsstaaten gewährleistet, was eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der zwischenstaatlichen Abkommen bildet. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob der Bescheid über die Feststellung der Versicherungszeiten in der BRD mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dies der Fall sein, so wird vom Ergebnis dieser Entscheidung auszugehen sein. Nur wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt, wäre materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von durch Schul- bzw Hochschulbesuch zu berücksichtigenden Ausfallzeiten gegeben sind. Hiezu sind jedoch Feststellungen über sämtliche in der BRD zurückgelegte Zeiten des Schulbesuches wie auch Zeiten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung erforderlich. Bei dieser Entscheidung wird auf § 46 Abs 3 dAVG Bedacht zu nehmen sein, nach welcher Bestimmung Ausfallzeiten ua für Schul- und Hochschulbesuch nur dann angerechnet werden, wenn die Zeit vom Kalendermonat des Eintrittes in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Bedacht zu nehmen sein wird weiters darauf, daß die Bestimmung des Art 29 Z 3 AbkSozSi, die in der Stammfassung anordnete, daß für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit dem Eintritt in die deutsche Versicherung und den deutschen Pflichtbeiträgen die entsprechenden Tatsachen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gleichstehen, durch Art 1 Z 7 lit b des 3. Zusatzabkommens zum AbkSozSi BRD BGBl 1982/299 eliminiert wurde und damit seit Inkrafttreten des 3. Zusatzabkommens am 1. Juli 1982 eine Norm, die für die Prüfung der Frage der Halbbelegung im Sinn des § 46 Abs 3 dAVG die Berücksichtigung auch österreichischer Versicherungszeiten vorsieht, fehlt. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E17494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00099.89.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19890404_OGH0002_010OBS00099_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten