TE OGH 1989/4/4 10ObS104/89

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (AG) und Claus Bauer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dagmar W***, im Haushalt, 6850 Dornbirn, Kehlegg 112, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Dezember 1988, GZ 5 Rs 186/88-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26.Juli 1988, GZ 34 Cgs 88/87-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der im § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bezeichnete und in der Revision ausgeführte Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil das Berufungsgericht mangels gesetzgemäß ausgeführter Rechtsrüge zutreffend keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat (§ 48 ASGG).

Die in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-FN 1/28 uva).

Die Beweiswürdigung kann in der Revision wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO nicht mehr bekämpft werden.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E17115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00104.89.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19890404_OGH0002_010OBS00104_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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