TE OGH 1989/4/5 9ObA102/89 (9ObA103/89)

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hans Vorrath und Jürgen Mühlhauser als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Christina C***, Serviererin, Klagenfurt, Rosentalerstraße 99 H, 2.) Elfriede S***, Verkäuferin, Villach, Unterer Heidenweg 22, beide vertreten durch Dr. Joachim Sonnleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Christian K***, Kaufmann, Wien 23, Ketzergasse 34, vertreten durch Dr. Hans Paternioner und Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 1.) S 26.781,82 netto sA und 2.) S 22.252,23 netto sA, infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Teilaufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Jänner 1989, GZ 8 Ra 79, 80/88-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Mai 1988, GZ 32 Cga 1178/87-10, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der als "Revision" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen sind schuldig, dem Beklagten je zur Hälfte die mit insgesamt S 3.395,70 (davon S 565,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte die Forderungen der Klägerinnen (unter rechtskräftiger Abweisung eines Mehrbegehrens von je S 2.500,-- netto sA) mit S 26.781,82 netto sA bzw S 22.252,23 netto sA als zu Recht bestehend und die eingewendete(n) Gegenforderung(en) als nicht zu Recht bestehend fest und sprach den Klägerinnen daher die genannten Beträge zu.

Der Beklagte erhob nur gegen die Feststellung des Nichtzurechtbestehens der Gegenforderung und die daher erfolgten Zusprüche an die Kläger Berufung, der die zweite Instanz zum Teil Folge gab. Sie bestätigte zwar die Zusprüche an die Kläger mit Teilurteil, hob aber den Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung ohne Rechtskraftvorbehalt auf.

Die Klägerinnen bekämpfen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes mit "Revision". Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil in seinem vollen Umfang wiederhergestellt werde.

Der Beklagte beantragt in seiner zulässigen (§ 521 a Abs 1 Z 3 ZPO) Rekursbeantwortung, das Rechtsmittel der Klägerinnen zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der als "Revision" bezeichnete Rekurs ist unzulässig. Die im Umfang des Teilurteils des Berufungsgerichtes siegreich gebliebenen Klägerinnen wenden sich mit ihrem Rechtsmittel nur gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes über die Gegenforderung, so daß ihre "Revision" als Rekurs zu behandeln ist.

Gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 45 Abs 4 ASGG kann ein

Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes in Arbeits- und

Sozialrechtssachen nur dann angefochten werden, wenn das

Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß das Verfahren in erster

Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder

fortzusetzen sei. Da das Berufungsgericht seinem Aufhebungsbeschluß

einen solchen Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt hat, ist weder

ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Rekurs an den Obersten

Gerichtshof zulässig (Kuderna, ASGG 229 f; vgl auch für

Aufhebungsbeschlüsse des früheren arbeitsgerichtlichen

Berufungsverfahrens SZ 33/6 = Arb 7165; SZ 37/160 = Arb 7994 ua;

nach der ZVN 1983: DRdA 1986/19 = JBl 1986, 331). Das unzulässige

Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Rekursbeantwortung mit ausführlicher zutreffender Begründung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerinnen geltend gemacht.

Anmerkung

E16916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00102.89.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19890405_OGH0002_009OBA00102_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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