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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache der A in W, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 5. Juni 2003, Zl. 126.415/2-3/03, betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2000 wurde festgestellt, dass die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 2 GSVG am 30. Juni 1995 ende.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0172, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er über die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vom 1. bis 30. Juni 1995 absprach, weil der erstinstanzliche Bescheid keinen Abspruch über diesen Zeitraum enthalten hatte; im Übrigen wurde die Beschwerde, die von der auch im gegenständlichen Fall beschwerdeführenden Partei erhoben worden war, als unbegründet abgewiesen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde "festgestellt, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für (die Beschwerdeführerin) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG iVm § 7 Abs. 2 Z 2 GSVG am 31.05.1995 endete". In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2000 nur betreffend der Versicherungspflicht für den Zeitraum Juni 1995 aufgehoben habe und die belangte Behörde sich daher "nur betreffend des aufgehobenen Teiles rechtlich auseinander zu setzen habe."
3. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2003, Zl. B 1004/03, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird der Beschwerdepunkt folgendermaßen ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass nur für jene Zeiträume das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung festgestellt wird, für die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Feststellung erfüllt sind."
In der Ausführung der Beschwerdegründe wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin bereits am 31. März 1993 geendet hätte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei teilte mit, keine Äußerung zur Beschwerde zu erstatten.
4. Die beschwerdeführende Partei verkennt, dass über das Bestehen der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin im Zeitraum bis zum 31. Mai 1995 bereits mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2000 rechtskräftig entschieden wurde und die dagegen gerichtete Beschwerde durch das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine Versicherungspflicht der beschwerdeführenden Partei in der Pensionsversicherung für Juni 1995 nicht festgestellt, vielmehr kam die gemäß § 63 Abs. 1 VwGG zur Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtete belangte Behörde zum Ergebnis, dass über die Versicherungspflicht für Juni 1995 nicht abgesprochen werden könne, da die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nur über die Versicherungspflicht bis 31. Mai 1995 abgesprochen hatte.
Da somit durch den angefochtenen Bescheid eine Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin nicht festgestellt wurde, konnte sie auch nicht in den von ihr geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff und § 51 VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. Oktober 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080196.X00Im RIS seit
04.01.2006