Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M***, Pensionist, Lienz, Apothekergasse 2 a, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei C***
Versicherung auf Gegenseitigkeit, Wien 1., Lichtenfelsgasse 7, vertreten durch Dr. Herbert Machatschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme (Streitwert S 16.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 17. Februar 1989, GZ 1 R 73/89- 33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 17. Jänner 1989, GZ 15 C 1655/87 t-30, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 15 C 1655/87 t des Erstgerichtes aus den Gründen des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO. Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage schon im Vorprüfungsverfahren durch Beschluß mit der Begründung zurück, daß die vom Kläger als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten neuen Tatsachen selbst bei Annahme ihrer Richtigkeit keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes aus dessen Gründen.
Gegen den Beschluß der zweiten Instanz erhebt der Kläger ein als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel, das vom Erstgericht unmittelbar vorgelegt wurde.
Nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO ist gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist, ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof in jedem Fall unzulässig. Zutreffend hat daher das Rekursgericht auch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterlassen (4 Ob 408/83), und es ist auch nicht zu untersuchen, ob der Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO zulässig wäre (3 Ob 108/87).
Bei dieser Rechtslage kann auch eine Vorlage der Akten im Wege des Gerichtes zweiter Instanz erübrigt werden (3 Ob 108/87). Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E17601European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00008.89.0406.000Dokumentnummer
JJT_19890406_OGH0002_0070OB00008_8900000_000