TE OGH 1989/4/6 8Ob14/88

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Veröffentlicht am 06.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G***, Landarbeiter, 4212 Neumarkt, Götschka 4, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Günter H***, Werkzeugmacher, D-7745 Schonach, Untertalstraße 38, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,516.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 1987, GZ 1 R 313/87-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. August 1987, GZ 5 Cg 7/87-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 18.389,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 1.671,75 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger beantragte, auf Grund eines von der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH Wels über den Betrag von S 1,516.000 ausgestellten, mit 17. Dezember 1985 datierten in Innsbruck zahlbaren und bei Sicht fälligen Wechsels an eigene Order, der auf der Rückseite die firmenmäßige Zeichnung des Ausstellers sowie die Unterschrift des Klägers ohne jeden Zusatz trägt, gegen den Beklagten als Bezogenen und Akzeptanten einen Wechselzahlungsauftrag zu erlassen.

In seinen Einwendungen gegen den vom Erstgericht sodann erlassenen Wechselzahlungsauftrag führte der Beklagte aus, er habe den Wechsel als Blankowechsel in den ersten Monaten des Jahres 1986 dem Gerhard K*** mit der Widmung übergeben, in das Wechselformular den von ihm allenfalls der Firma T*** Immobilien- und Verwaltungs-GesmbH geschuldeten Kaufpreis für eine gebrauchte Saunaanlage in der Höhe von maximal DM 3.500 einzusetzen. Die Weitergabe des Wechsels an den Kläger sei in der offenkundigen Absicht erfolgt, dem Beklagten die Einwendungen aus dem Grundgeschäft abzuschneiden und der Kläger habe sich an diesem Mißbrauch beteiligt. Dem gegenüber behauptete der Kläger, der Wechsel sei "zur Sicherung des Kaufpreises für eine Liegenschaft gegeben worden".

Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf und wies die Klage ab. Seiner Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte beabsichtigte im Jahre 1985 von Elisabeth R*** das Haus "Elisabeth" in Leutasch zu kaufen. Er bediente sich dabei des in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Immobilienmaklers Karl W***. In die Verhandlungen zwischen dem Beklagten und Elisabeth R*** schaltete sich auch Gerhard K*** als Geschäftsführer der Firma T*** ImmobilienverwaltungsgesellschaftmbH mit Sitz in Innsbruck ein. Da der Beklagte deutscher Staatsbürger ist, erwarteten die Gesprächspartner Schwierigkeiten bei der Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung zum Verkauf der Liegenschaft an ihn, so daß zur Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen der Erwerb der Liegenschaft durch die Firma Gaststätten Betriebsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wels und der Erwerb der Anteile an dieser Gesellschaft durch den Beklagten um einen dem Kaufpreis für die Liegenschaft genau entsprechenden Übernahmspreis vorgesehen war. Am 17.Dezember 1985 wurde eine mit "Kaufvereinbarung" überschriebene Urkunde errichtet, die als Vertragspartner die Firma T*** Immobilienverwaltungs GesmbH einerseits und den Beklagten andererseits vorsah. Diese Urkunde wurde vom Beklagten sowie der Verkäuferin Elisabeth R*** und von Gerhard K*** für die T*** Immobilienverwaltungsgesellschaft unterfertigt. Nach deren Inhalt betrug der Kauf- bzw. Übernahmspreis 7,300.000 S. Der Kaufpreis sollte treuhändig bei Gerhard K*** erlegt werden, die "Käuferin" sollte ein Pfandrecht der Bausparkasse im Betrage von 1,511.000 S in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen, so daß noch ein Restbetrag von ca. 5,800.000 S "fällig" sei. Am gleichen Tag besichtigte der Beklagte mit Gerhard K*** eine gebrauchte Saunaanlage, welche er für die Kaufliegenschaft erwerben wollte. Dabei erklärte er grundsätzlich seine Bereitschaft, die Saunaanlage zu kaufen, es kam jedoch zu keiner Einigung über den Kaufpreis, weil er lediglich DM 3.500 bezahlen wollte, die Verkäuferin aber mehr verlangte. Der Beklagte beauftragte hierauf Gerhard K***, weitere Preisverhandlungen für ihn zu führen und die Sauna zu kaufen und in das Haus "Elisabeth" transportieren zu lassen, wenn er einen Kaufpreis von nicht mehr als DM 3.500 aushandeln könne. Gerhard K*** schlug zur Abdeckung des Kaufpreises für die Sauna die Unterfertigung eines Blankowechsels durch den Beklagten vor, der bei Zustandekommen des Kaufvertrages auf höchstens DM 3.500 ausgefüllt werden sollte.

Der Beklagte hatte beabsichtigt, den Erwerb der Liegenschaft u. a. mit einem Bankkredit zu finanzieren. Als die dafür vorgesehene Bank offenbar nach Aufdeckung des geplanten Umgehungsgeschäftes ihre Finanzierungszusage zurückzog, nahm der Beklagte von seiner Absicht des Liegenschaftskaufes Abstand. Die Liegenschaft wurde inzwischen an einen anderen Interessenten verkauft.

Der Kläger benötigte im Jahre 1986 Geld zum Rückkauf einer im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Hühnerzuchtanlage. Dr.Herbert P***, der Geschäftsführer der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH, deren Alleingesellschafterin die T*** Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist, übergab diesen Wechsel dem Kläger. Dabei wurde zwischen den beiden vereinbart, daß der Kläger die Wechselsumme eintreibt und den daraus erzielten Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt erhält.

Dr. P*** setzte eine mit "Vertrag zwischen

1.) Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH .... Wels vertreten durch

Dr. Herbert P*** .... 2.) Josef G***, Landarbeiter, Götschka 4,

......" bezeichnete Urkunde folgenden Inhaltes auf: "1.) Die

Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH ist rechtmäßige Inhaberin eines

Wechsels über 1,516.000 S, ausgestellt am 17.Dezember 1985, fällig

bei Sicht, angenommen von Günther H***, 7745 Schonach ..... Die

Wechselforderung ist aufgrund eines Liegenschaftsgeschäftes entstanden, welches Günther H*** wider Treu und Glauben nicht eingehalten hat. 2.) Die Wechselforderung wird an Josef G*** indossiert und dieser zur Klageführung ermächtigt. H*** Günther hat wiederholt Zahlung zugesichert. 3.) Den Wechselerlös erhält Josef G*** darlehensweise zur Finanzierung seines versteigerten Hühnerstalles. 4.) Die T*** Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH als alleinige Gesellschafterin der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH erhält im Verrechnungswege Bauerwartungsland von Burkhard G*** zum Preis von 200 S. Dieses Bauland muß noch vermessen werden und sind Umwidmungsanträge beim Gemeindeamt Neumarkt bereits gestellt ...."

Die vorgenannte Urkunde wurde am 10. Juni 1986 errichtet und von Dr. Herbert P*** für die Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH firmenmäßig sowie vom Kläger unterfertigt. Dr. P*** erklärte dem Kläger in diesem Zusammenhang, man werde den Wechsel wohl einklagen müssen, ohne hiefür Gründe zu nennen. Der Kläger erkundigte sich nicht weiter, auch nicht über die näheren Umstände, welche dem Wechsel zugrundelagen.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, im Hinblick auf die im Begebungszeitpunkt bestehende Unvollständigkeit des Wechsels sei das Recht des Klägers nach Art. 10 WG zu beurteilen. Danach könne dem Kläger das Zuwiderhandeln gegen eine Vereinbarung über die Zulässigkeit der Ausfüllung des bei der Begebung unvollständigen Wechsels nicht entgegengesetzt werden, wenn ihm beim Erwerb des Wechsels weder böser Glaube noch grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Da ihm aber bereits bei der Übergabe des Wechsels angekündigt worden sei, dieser werde eingeklagt werden müssen, ohne daß Gründe hiefür genannt worden wären, hätte sich der Kläger über die Hintergründe der Entstehung der Wechselschuld und das Vorliegen eines gültigen Grundgeschäftes erkundigen müssen. Aus der ganzen Vorgangsweise des Dr. P*** hätte ihm klar sein müssen, daß er nur als Strohmann dienen sollte. Insbesondere hätte er sich fragen müssen, warum der Aussteller des Wechsels nicht selbst Klage erhebe. Der Kläger hätte also Bedenken gegen die gewählte Vorgangsweise haben müssen und sei zur Einziehung von Erkundigungen bei der aus dem Wechsel in Anspruch zu nehmenden Person verpflichtet gewesen. Somit falle ihm beim Wechselerwerb grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 10 WG zur Last, weshalb er sich die Einwendungen des Beklagten, der Blankowechsel sei nicht vereinbarungsgemäß ausgefüllt worden, entgegenhalten lassen müsse. Der Blankowechsel hätte nur dann bis zu einem Höchstbetrag von DM 3.500 ausgefüllt werden dürfen, wenn es tatsächlich zu einem Kaufvertrag über eine gebrauchte Saunaanlage gekommen wäre. Mangels Eintrittes dieser Voraussetzung sei der Beklagte aus dem Wechsel nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht hielt weder die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge des Klägers für gerechtfertigt. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß der Beklagte den Kaufvertrag über den Kauf des Hauses "Elisabeth" allenfalls wider Treu und Glauben nicht eingehalten habe. Im Hinblick darauf, daß Dr. P*** den Kläger von vornherein darauf hingewiesen habe, er werde die Wechselforderung im Klagewege geltend machen müssen, hätte dieser jedenfalls Bedenken haben und bei Anwendung der nötigen Sorgfalt die vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blankowechsels erkennen müssen. Zwar bestehe beim Erwerb eines ausgefüllten Wechsels keine Erkundigungspflicht des Erwerbers, doch gelte dies nach herrschender Rechtsprechung nur dann, wenn der Wechsel von einem vertrauenswürdigen Vormann erworben worden sei und keinerlei Umstände vorlägen, die dem Wechselinhaber Anlaß zu Bedenken gegen den aufrechten Bestand der Wechselforderung gäben. Derartige Umstände seien hier aber vorgelegen, weshalb das Erstgericht dem Kläger zutreffend grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 10 WG angelastet habe. Selbst wenn man aber eine solche grobe Fahrlässigkeit verneinte, wäre für den Kläger im Ergebnis nichts gewonnen. Nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH sollte er die Wechselsumme eintreiben und hätte dann von der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH den Wechselerlös als Darlehen erhalten. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung habe die Indossierung und die Übergabe des Wechsels an den Kläger somit lediglich der Einbringlichmachung der Wechselforderung durch den Kläger gedient. Demach liege aber ein verstecktes Inkassoindossament an den Kläger vor, was zur Folge habe, daß der Beklagte gemäß Art. 18 Abs. 2 WG dem Kläger als Wechselinhaber die gegen den Indossanten zustehenden Einwendungen entgegensetzen könne. Da die Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH nicht nur Indossantin, sondern auch Ausstellerin des gegenständlichen Wechsels gewesen sei, könne der Beklagte dem Kläger als Wechselinhaber, der als "stiller Inkassoindossatar" angesehen werden müsse, gemäß Art. 18 Abs. 2 WG alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegenhalten und damit auch mit Erfolg gegenüber dem Kläger geltend machen, daß der Wechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt worden sei. Der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH sei gegenüber dem Beklagten nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine Forderung zugestanden. Die gegenständliche Wechselforderung entbehre daher jeglicher Grundlage.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf § 503 Abs. 2 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Stattgebung der Klage. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe einen von ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten, jedoch nicht protokollierten Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß ON 3 über die Bewilligung der vom Beklagten beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen "in das Verfahren bzw. in die Berufung miteinzubeziehen und das erstgerichtliche Urteil für nichtig zu erklären", übergangen. Dem ist zu entgegnen, daß die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 153 ZPO unanfechtbar und daher auch ihre Bekämpfung in der Berufung nicht zulässig ist. Ein berufungsgerichtlicher Verfahrensmangel kommt somit insoweit nicht in Betracht. Im übrigen ist auch auf den rechtskräftigen Beschluß ON 6 zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Wechselgesetzes liege nicht vor, denn grob fahrlässig handle nach der Rechtsprechung nur der, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen habe, was jedem Branchenkundigen einleuchten hätte müssen. Diese Voraussetzungen träfen auf den Kläger nicht zu. Eine Erkundigungspflicht habe für ihn nicht bestanden. Auch wenn im Sinne der berufungsgerichtlichen Ansicht vom Vorliegen eines versteckten Inkassoindossaments ausgegangen werde, könnten hier dem Kläger nicht mit der Begründung, der Wechsel sei vereinbarungswidrig ausgefüllt worden, sämtliche Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegengehalten werden. Den Kläger als Wechselinhaber (stillen Inkassoindossatar) treffe nämlich keine Nachforschungspflicht über das Grundverhältnis oder sonstige Vereinbarungen und auch gemäß Art. 18 Abs. 2 WG sei eine grob fahrlässige Unkenntnis über bestehende Einwendungen aus dem Grundgeschäft vorausgesetzt.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Zunächst ist zu bemerken, daß dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt eine Reihe kollisionsrechtlich relevanter Tatbestandsmerkmale eigen ist, die nicht außer acht gelassen werden dürfen: der beklagte Annehmer des im Inland ausgestellten, angenommenen, zahlbaren, begebenen und vom Aussteller indossierten Wechsels ist Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland und wohnt auch in jenem Staate; die übrigen wechselrechtlich beteiligten Personen sind Inländer. Während sich die Wirkungen der Verpflichtungserklärung des Annehmers, dieses Wechsels - und zu diesen Wirkungen gehört alles, was seine Haftung betrifft, also auch die Art und der Umfang seiner wechselrechtlichen Verpflichtung und der ganze Komplex der Zulässigkeit der Einwendungen des Schuldners (Baumbach/Hefermehl, WuSchR16 Rz 1 zu Art. 93 WG mwH; SZ 45/6; QuHGZ 1976/141; EvBl. 1980/47 S 177 u.a.) - gemäß Art. 93 Abs. 1 WG nach dem Recht des Zahlungsortes richten, sind die Wirkungen aller übrigen Wechselerklärungen und insbesondere jene der Rechtsübertragung aus dem Indossament - worum es hier vornehmlich auch geht - vom Recht des Ausstellungsortes bestimmt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 und 3). Indessen ist für das der Wechselübereignung durch den beklagten Annehmer (als Besteller einer Sauna) an den ersten Wechselnehmer (als Lieferanten dieser Sauna) zugrunde liegende Rechtsgeschäft in Ermangung einer Sonderanknüpfung im internationalen Wechselprivatrecht gemäß § 36 IPRG das österreichische Sachrecht berufen, das gemäß § 45 IPRG auch für die Zweckwidmungsvereinbarung der Wechselübereignung (Sicherung der Entgeltforderung des Lieferanten der Sauna) gilt. Das bedeutet im Ergebnis, daß für alle hier entscheidungswesentlichen Rechtsfragen das österreichische Sachrecht anzuwenden ist und insoweit haben die Vorinstanzen, ohne freilich diese Frage anzuschneiden, richtig gehandelt.

Ob dem Kläger beim Erwerb des Wechsels nach der Sachlage, insbesondere wegen des Hinweises, er werde ihn einklagen müssen, ein Verstoß nach Art. 10 WG zur Last fällt, so daß er sich nicht auf dessen Schutz berufen kann, bedarf keiner Erörterung, weil er sich im Sinne der zutreffenden berufungsgerichtlichen Ansicht jedenfalls gemäß Art. 18 Abs.2 WG den Mangel einer der Wechselschuld zugrundeliegenden Forderung gegenüber dem Beklagten entgegenhalten lassen muß:

Der von der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH, deren Alleingesellschafterin die T*** Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft ist, ausgefüllte Blankowechsel wurde zwar nicht durch ein Indossament im Sinne des Art. 18 Abs. 1 WG, also mit dem Zusatz "zum Inkasso" oder "in Prokura" oder einem anderen, nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk an den Kläger weitergegeben, so daß dem äußeren Bild der Wechselurkunde nach ein Vollindossament vorliegt. Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger im Innenverhältnis jedoch auf Grund der mit Dr. P*** getroffenen Vereinbarung ausdrücklich nur mit der Eintreibung der Wechselsumme beauftragt und zu diesem Zwecke auch "zur Klageführung ermächtigt" (Punkt 2. des Vertrages vom 10. Juni 1986). Den solcherart für die Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH allenfalls hereingebrachten Betrag sollte der Kläger sodann von dieser als Darlehen zur Verfügung gestellt bekommen (Punkt 3. des vorgenannten Vertrages).

Im Hinblick auf diese Abreden liegt ein verstecktes Vollmachts- oder Inkassoindossament vor und der Kläger war damit in Wahrheit nur Vollmachts- oder Inkassoindossatar (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 7 zu Art. 18 WG; RdW 1986, 339; SZ 47/55; 4 Ob 519/81;

4 Ob 587/70; 1 Ob 106/66; JBl. 1962, 445; JBl. 1963, 97 u.a.) Diese

Rechtsstellung hängt ausschließlich vom Willen der Parteien ab, der

gerade darauf gerichtet war, dem Indossatar nur jene Macht

einzuräumen, die er benötigt, um die Wechselsumme einzutreiben, die

ihm dann als Darlehen des Indossanten zur Verfügung stehen sollte.

Wahrer Eigentümer und Wechselgläubiger blieb der Indossant und der

Indossatar war nur ermächtigt, fremde Wechselrechte im eigenen Namen geltend zu machen. Inhalt des Begebungsvertrages war demnach nur die Legitimationsübertragung zur Forderungseinziehung, nicht aber die Wechselübereignung. Der Schuldner kann in einem solchen Fall nur die ihm gegen den Indossanten zustehenden Einwendungen erheben (Baumbach/Hefermehl aaO).

Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen waren die vereinbarten Voraussetzungen für die Ausfüllung des Blankowechsels nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es bei Beurteilung der im Sinne des Art. 18 Abs. 2 WG erhobenen Einwendungen nicht auf die Kenntnis des Wechselinhabers von deren Bestand an.

Der ungerechtfertigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00014.88.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19890406_OGH0002_0080OB00014_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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