Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Johanna O***, geboren am 30. Juli 1976, und Theodor O***, geboren am 14. März 1981, infolge Revisionsrekurses der Mutter Johanna O***, Wien 13., Einsiedeleigasse 14 c, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 1989, GZ 22 R 64-66/88-46, womit die Beschlüsse des Jugendgerichtshofes Wien vom 23. November 1988, GZ 13 P 169/88-25-27, bestätigt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Johanna O*** ist die Mutter der minderjährigen Kinder Johanna, geboren am 30. Juli 1976 und Theodor, geboren am 14. März 1981. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Mutter 1. ihr im Pflegschaftsverfahren einen Verfahrenshelfer beizugeben und 2. ihr die in Gemeindepflege stehenden Kinder sofort auszufolgen, übereinstimmend abgewiesen. Ferner hat das Rekursgericht die Bestellung eines Sachverständigen durch den Erstrichter bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Da im vorliegenden Fall übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gem. § 16 AußStrG nur wegen Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Die Mutter bekämpft zwar, wie die Adressierung an den Jugendgerichtshof Wien und die Anführung der erstgerichtlichen Geschäftszahl erkennen läßt, die vorliegende Entscheidung des Rekursgerichtes doch enthält der Revisionsrekurs inhaltlich Ausführungen, die ausschließlich das Sachwalterschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Hietzing betreffen. Irgendeine, das vorliegende Verfahren betreffende Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbare Gesetzwidrigkeit wird von der Einschreiterin nicht aufgezeigt und ist auch für den Obersten Gerichtshof nicht erkennbar.
Ein Revisionsrekurs in Verfahrenshilfeangelegenheiten ist schon nach § 528 Abs 1 Zif 3 ZPO ausgeschlossen.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E17364European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00549.89.0406.000Dokumentnummer
JJT_19890406_OGH0002_0070OB00549_8900000_000