TE OGH 1989/4/6 7Ob561/89 (7Ob562/89, 7Ob563/89)

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Veröffentlicht am 06.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ing. Istvan H***, geboren am 8. Mai 1944, Kaufmann, Wien 4., Argentinierstraße 41 a, infolge der Rekurse des Betroffenen, vertreten durch Dr. Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. September 1988, GZ 43 R 645-647/88-493, womit die Rekurse des Betroffenen ON 475, 478 und 480 zurückgewiesen wurden und gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Jänner 1989, GZ 43 R 645-647/88-515, womit der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Rekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 23. Juni 1988 (ON 464) genehmigte das Erstgericht den vom Sachwalter namens des Betroffenen mit der Vermieterin Gudrun T*** abgeschlossenen Vergleich betreffend die Wohnung Wien 2., Schüttelstraße 91/1-2. Einer dagegen erhobenen Vorstellung gab das Erstgericht nicht Folge. Gegen beide Entscheidungen des Erstgerichtes brachte der Betroffene durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rekurse ein (ON 475 und 478). Mit Beschluß vom 11. Juli 1988 (ON 467) genehmigte das Erstgericht unter anderem die Rechnungslegung des Sachwalters für die Zeit vom 16. Juli 1987 bis 31. Dezember 1987 und erkannte dem Sachwalter eine Belohnung zu. Auch gegen diesen Beschluß erhob der Betroffene durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rekurs (ON 480). Das Rekursgericht trug mit Beschluß vom 10. August 1988 (ON 482 a) eine Verbesserung der Rekurse ON 475, 478 und 480 durch Unterfertigung durch den Bevollmächtigten auf und setzte für die Wiederanbringung der verbesserten Schriftsätze eine Frist von 14 Tagen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wies das Rekursgericht die obgenannten Rekurse zurück (ON 493). Gegen die Versäumung der Frist begehrte der Betroffene die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen mit der Begründung, daß durch ein Versehen in der Kanzlei seines Vertreters die Frist ohne Aktenzahl eingetragen und dadurch die Frist versäumt worden sei. Das Gericht zweiter Instanz wies den Wiedereinsetzungsantrag ab (ON 515). Es nahm den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund nicht als bescheinigt an. Nach dem von der zweiten Instanz ermittelten Sachverhalt trug vielmehr die Kanzleikraft im Terminbuch für den 31. August 1988 unter dem Namen des Betroffenen die Geschäftszahlen und die Art der vorzunehmenden Handlung (Verbesserung) ein. Diese Eintragung ist auch am Rande deutlich angestrichen.

Gegen die Zurückweisung seiner Rekurse und gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages richten sich die Rechtsmittel des Betroffenen (ON 500 und 529).

Rechtliche Beurteilung

Beide Rechtsmittel sind verspätet.

Auch im Verfahren außer Streitsachen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich immer beim Erstgericht einzubringen (SZ 40/1; NZ 1965, 29; NZ 1928, 71). Wird ein Rechtsmittel beim unrichtigen Gericht überreicht, ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. Nach § 89 GOG werden zwar bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Diese Grundsätze geltend auch im Verfahren außer Streitsachen (EFSlg. 44.528). Der Rekurs ON 500 wurde zwar am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 13. Oktober 1988, zur Post gegeben, er ist jedoch unrichtig an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiert und langte dort am 14. Oktober 1988 ein. Der Rekurs ON 529 wurde gleichfalls noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 28. Februar 1989, zur Post gegeben, war aber ebenfalls unrichtig an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiert und langte beim Erstgericht am 2. März 1989 ein. Beide Rechtsmittel sind somit nach den dargelegten Grundsätzen verspätet. Ob sich die angefochtenen Entscheidungen noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lassen (§ 11 Abs.2 AußStrG), scheint hier fraglich, braucht aber nicht erörtert zu werden. Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs.2 AußStrG wäre die sachliche Berechtigung der Rechtsmittel (vgl. RZ 1966, 149; EFSlg. 37.270), was aber hier keinesfalls zutrifft. Der vom Rechtsmittelwerber im Rekurs ON 500 geltend gemachte Umstand des Versehens einer Kanzleikraft könnte nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Da ein solches Versehen aber nicht als bescheinigt angenommen wurde, kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers wäre auch kein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen, weil in dem Antrag ON 499 jedenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wurde. Demgemäß sind beide Rekurse zurückzuweisen.

Anmerkung

E17362

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00561.89.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19890406_OGH0002_0070OB00561_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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