Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1) Dipl.Ing. Wilhelm P***; 2) Karin P***, beide in Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, wider die beklagte Partei Dr. Franz G***, Rechtsanwalt in Wels, Kaiser-Josef-Platz 12, wegen Feststellung, infolge Antrages der klagenden Parteien auf Delegierung eines Gerichtes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Wels hat mit Beschluß vom 30.3.1988 unter gleichzeitigem Ausspruch seiner "sachlichen Unzuständigkeit" die auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten als Masseverwalter im Konkurs der Zweitklägerin, den beiden Klägern alle aus der Unterdrückung von Postsendungen bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen, gerichtete Klage an das gem. § 84 Abs.3 KO zuständige Kreisgericht Wels als Konkursgericht überwiesen. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung des Rekurses gegen diesen Beschluß hat das Bezirksgericht Wels mit Beschluß vom 8.7.1988 abgewiesen; dem Ablehnungsantrag der Kläger hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes Wels mit Beschluß vom 29.6.1988, bestätigt durch den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 28.12.1988, nicht Folge gegeben.
Mit ihrer Eingabe vom 29.7.1988, mit welcher die Kläger Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 8.7.1988 erhoben, stellten sie auch den Antrag, dieses (und andere) Verfahren an Gerichte außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz zu delegieren.
Rechtliche Beurteilung
Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 8.7.1988 und des Beschlusses vom 30.3.1988 (§ 521 Abs 3 ZPO) wäre der Delegierungsantrag schon im Hinblick auf die dann vorliegende individuelle Zuständigkeit des Kreisgerichtes Wels als Konkursgerichtes abzuweisen. Diese Beschlüsse sind zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen; dem Delegierungsantrag kann aber auch in diesem Verfahrensstadium kein Erfolg beschieden sein, weil er ausschließlich auf Befangenheitsgründe in Ansehung sämtlicher in Betracht kommender Richter des Oberlandesgerichtssprengels Linz gestützt wird. Eine Delegierung nach § 31 Abs.1 JN darf aber nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, also dann, wenn bei Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nicht dazu gehören Gründe, die im Wege eines Ablehnungsantrages geltend gemacht werden müssen (vgl. Fasching, Kommentar I 232; EFSlg.8841; EvBl.1968/144; 4 Nd 507/88; 1 Ob 35/88; 1 Ob 36/88; 8 Nd 12/88; 1 Nd 41/88 uva), was im vorliegenden Fall auch - allerdings erfolglos - geschehen ist.
Anmerkung
E16797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040ND00505.89.0412.000Dokumentnummer
JJT_19890412_OGH0002_0040ND00505_8900000_000