Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Pflegschaftssache betreffend die am 25. September 1969 geborene Susanne L*** infolge Revisionsrekurses der Mutter Maria L***, Hausfrau, Schillerstraße 3, 8605 Kapfenberg, vertreten durch DDr. Ferdinand Gross und Dr. Ferdinand Gross jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1988, GZ R 739/88-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 25. August 1988, GZ P 28/88- 28, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die am 25. September 1969 geborene Susanne L*** ist ein eheliches Kind der Maria und des Thomas L***. Die Ehe der Eltern ist aufrecht, doch ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Eltern haben sich im März 1983 getrennt. Die Tochter lebt seither im Haushalt der Mutter, der mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17. August 1988 (ON 27) die Elternrechte zuerkannt wurden. Der Vater leistete für seine Tochter auf Grund einer vergleichsweisen Regelung bis März 1988 monatliche Unterhaltsbeträge von S 2.450,--.
Die Mutter stellte am 12. Jänner 1988 vor dem Erstgericht den Antrag, den Vater ab Antragstag zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.300,-- für seine Tochter zu verhalten (ON 1).
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 25. August 1988 (ON 28) ab.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Mutter (dieses Rechtsmittel wurde am 20. September 1988 überreicht) gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Diese Entscheidung des Rekursgerichtes wurde der Mutter am 10. Jänner 1989, der Tochter am 8. März 1989 zugestellt. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der am 25. Jänner 1989 zur Post gegebene Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und ihnen die neuerliche Entscheidung aufzutragen, allenfalls die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Tochter ab 12. Jänner 1988 eine monatliche Unterhaltsleistung des Vaters von S 3.300,-- zuerkannt werde.
Die im § 14 Abs 2 AußStrG normierte Rechtsmittelbeschränkung steht der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht entgegen, weil in Wahrheit die Frage der Berufswahl der Tochter den Kernpunkt der zu treffenden Entscheidung über die weitere Unterhaltspflicht des Vaters bildet (RZ 1977/63; 2 Ob 509/88 ua).
Das Rechtsmittel der Mutter ist aber aus einem anderen Grund unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß über einen vom gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen gestellten Unterhaltsfestsetzungsantrag das Pflegschaftsgericht auch dann noch im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden hat, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Zwischenzeit großjährig geworden ist (SZ 39/13; EvBl 1974/127; EvBl 1975/143 ua). Allerdings erlöschen die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen ehelichen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch das Recht und die Pflicht der Vertretung des Kindes gehört (§ 144 ABGB), gemäß § 172 ABGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Mutter seit Eintritt der Volljährigkeit der Tochter nicht mehr berechtigt ist, diese als gesetzliche Vertreterin im Pflegschaftsverfahren zu vertreten. Daß sie auf Grund anderer rechtlicher Beziehungen dazu berechtigt wäre, behauptet die Mutter nicht. Aus dem Grund einer allfälligen eigenen höheren Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Tochter im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB bei Verneinung einer Unterhaltspflicht des Vaters ist der Mutter im Verfahren zur Festsetzung des Unterhaltes der Tochter gegen deren Vater keine Parteistellung zuzuerkennen (vgl SZ 7/261; SZ 47/32).
Aus diesem Grund ist der vorliegende Revisionsrekurs mangels Rechtsmittellegitimation der Mutter zurückzuweisen, ohne daß darauf einzugehen wäre, ob im § 16 Abs 1 AußStrG normierte Rechtsmittelgründe vorliegen. Die bereits volljährige Tochter hat gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes kein Rechtsmittel erhoben.
Anmerkung
E17238European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00518.89.0412.000Dokumentnummer
JJT_19890412_OGH0002_0020OB00518_8900000_000