Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Yves R*** Vertriebsgesellschaft mbH, Salzburg, Bergerbräuhofstraße 35, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Eva S***, Geschäftsfrau, Wien 10., Quellenstraße 119, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung von Unterlassungen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 13.Oktober 1988, GZ 4 R 219/88-31, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1. Juli 1988, GZ 18 Cg 24/88-15, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Auf Grund der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 26.Mai 1988, 18 Cg 24/88-7, wird der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete zur Erwirkung der Unterlassung, den Namen "Yves R***" außer für die Bezeichnung von der betreibenden Partei erzeugter Waren zu verwenden, die Exekution bewilligt. Die Verhängung der Geldstrafe wird dem Exekutionsgericht vorbehalten.
Als Exekutionsgericht hat das Exekutionsgericht Wien einzuschreiten.
Das Mehrbegehren, die Exekution auch zur Erwirkung der Unterlassung anderer Handlungen zu bewilligen, durch welche die verpflichtete Partei der einstweiligen Verfügung zuwider handeln würde, wird abgewiesen."
Die Verpflichtete ist schuldig, der betreibenden Partei die mit 3.466,75 S (darin 224,25 S Umsatzsteuer und 1.000 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Exekutionsantrages und die mit 7.360,65 S (darin 669,15 S Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die betreibende Partei ist schuldig, der Verpflichteten die mit 4.976,40 S (darin 452,40 S Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verbot der Verpflichteten mit einstweiliger Verfügung, den Namen "Yves R***" außer für die Bezeichnung von der betreibenden Partei erzeugter Waren zu verwenden (Punkt 1), und trug ihr auf, den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind (Punkt 2). Die einstweilige Verfügung wurde am 13. Juni 1988 wirksam.
Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Erwirkung der Unterlassung "all jener Handlungen, durch die die verpflichtete Partei der rechtswirksamen einstweiligen Verfügung zuwiderhandeln würde", die Exekution zu bewilligen und über die Verpflichtete eine Geldstrafe zu verhängen. Die Verpflichtete habe gegen das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot dadurch verstoßen, daß sie am 23. Juni 1988 über und in der Auslage, über der Eingangstür und an anderen Stellen ihres Geschäftes den Namen "Yves R***" verwendet und sich unzulässigerweise ihrer (der betreibenden Partei) Warenzeichen, Werbetexte und Werbemittel bedient habe.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution in Form eines Bewilligungsvermerkes gemäß § 112 Abs. 1 Geo; das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag infolge Rekurses der Verpflichteten ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Die betreibende Partei habe in ihrem Exekutionsantrag zwar angegeben, wo sich die von ihr behaupteten Verstöße ereignet hätten, nicht aber, wodurch der einstweiligen Verfügung zuwidergehandelt und wie der Name "Yves R***" verwendet worden sei. Sie habe damit der Forderung, daß das Zuwiderhandeln im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behauptet werden müsse, nicht entsprochen, zumal sich das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot nur auf nicht von der betreibenden Partei erzeugte Waren beziehe. Eine Rechtsfrage nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO sei nicht zu lösen gewesen, weil nur die in der Rechtsprechung für die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall angewendet worden seien.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, durch das Vorbringen im Exekutionsantrag sei ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nicht konkret und schlüssig behauptet worden, widerspricht zum Teil den Auslegungsgrundsätzen, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Wahrung der Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt. Der Revisionsrekurs ist daher ungeachtet des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 und § 508 a Abs. 1 ZPO nicht gebunden ist, gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 und § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig. Das Rekursgericht verkannte, daß der Verpflichteten durch die einstweilige Verfügung verboten wurde, den Namen "Yves R***" auf irgendeine Weise zu verwenden. Daher schadet es nicht, daß dem Exekutionsantrag nicht zu entnehmen ist, in welcher Form sie dies tat. Es ist gleichgültig, ob der Name, wie sie im übrigen in ihrem Rekurs selbst zugestand, in einer Leuchtschrift oder ob er auf einem Schild oder auf einer Tafel oder sonst wie aufschien. Deshalb ist es ausreichend, daß die betreibende Partei die Stellen im Geschäftslokal der Verpflichteten anführte, an dem diese den Namen verwendete.
Die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung enthält allerdings die Einschränkung, daß der angeführte Name für die Bezeichnung der von der betreibenden Partei erzeugten Waren verwendet werden darf. Damit ist aber nur die Verwendung des Namens auf den Waren selbst gemeint, was sich schon aus dem Wortlaut des Spruches der einstweiligen Verfügung ergibt und außerdem durch deren Begründung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bestätigt wird. Durch die im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben über die Stellen, an denen der Name verwendet worden sein soll, ist eindeutig dargetan, daß es sich nicht um seine Verwendung auf den Waren selbst handelte, weshalb diese Angaben auch insoweit ausreichend konkret und schlüssig sind. Die im Rekurs der Verpflichteten enthaltenen Ausführungen, mit denen sie die ihr zur Last gelegten Verstöße gegen die einstweilige Verfügung bestreitet, enthalten Neuerungen, auf die deshalb nicht Bedacht zu nehmen ist.
Mit dem Vorbringen im Exekutionsantrag wurde allerdings nur ein Zuwiderhandeln gegen das im Punkt 1 der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot der Verwendung des Namens "Yves R***" konkret und schlüssig behauptet. Zu dem im Punkt 2 enthaltenen Auftrag, den Gebrauch bestimmter Warenzeichen usw. einzustellen, enthält der Exekutionsantrag hingegen kein ausreichendes Vorbringen. Hiezu wurde nämlich nur behauptet, die Verpflichtete habe sich unzulässigerweise der Warenzeichen, Werbetexte und Werbemittel der betreibenden Partei bedient, aber nicht näher beschrieben, welche Warenzeichen, Werbetexte und Werbemittel an welcher Stelle und auf welche Weise verwendet wurden. In diesem Punkt erschöpft sich der Exekutionsantrag also tatsächlich in der Wiedergabe der im Exekutionstitel festgelegten Unterlassungsverpflichtung und genügt daher nicht der Forderung, daß das Zuwiderhandeln konkret behauptet werden muß. Die Exekution kann deshalb nur zur Durchsetzung des im Punkt 1 der einstweiligen Verfügung umschriebenen Anspruchs bewilligt werden. Das Mehrbegehren, sie auch zur Durchsetzung der anderen durch die einstweilige Verfügung verbotenen Handlung zu bewilligen, war hingegen mangels ausreichender Behauptung im Exekutionsantrag abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten der betreibenden Partei beruht auf § 74 EO, jener über die Rekurskosten der Verpflichteten auf § 78 EO iVm § 41 und § 50 ZPO. Für die Bemessungsgrundlage ist von der Bewertung des Punktes 2 des Klagebegehrens, mit dem die einstweilige Verfügung übereinstimmt, und somit von 400.000 S auszugehen. Da der Anteil, mit dem die Parteien jeweils obsiegt haben, mangels einer näheren Bewertung mit der Hälfte des von ihnen insgesamt gestellten Begehrens anzunehmen ist, sind die ihnen zustehenden Kosten auf der Grundlage von 200.000 S zu bemessen.
Anmerkung
E17292European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00051.89.0412.000Dokumentnummer
JJT_19890412_OGH0002_0030OB00051_8900000_000