TE OGH 1989/4/12 7Nd505/89

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz und Dr. Warta in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Wilhelm P***, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, wider die beklagte Partei Dr. Franz G***, Rechtsanwalt in Wels, Franz Josef-Platz 12, wegen Feststellung (5 C 774/88 des Bezirksgerichtes Wels) über den Antrag des Klägers auf Delegierung der Rechtssache in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle der derzeit zu 5 C 774/88 des Bezirksgerichtes Wels anhängigen Rechtssache ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz liegendes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Feststellung von Eigentumsrechten gegenüber dem Beklagten als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Klägers. In diesem Verfahren hat das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen. Der Antrag auf Delegierung wird lediglich damit begründet, daß die Gerichte im Oberlandesgerichtssprengel Linz Anträge des Klägers auf Gewährung von Verfahrenshilfe ständig abweisen.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für eine Delegierung ist gemäß § 31 JN die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht. Derartige Zweckmäßigkeitsgründe führt der Kläger nicht an. Der Umstand, daß ein Gericht eine der Partei ungünstige Entscheidung gefällt hat, spricht nicht gegen die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens durch dieses Gericht. Es liegt nicht im Belieben einer Partei, sich jenes Gericht auszusuchen, das seinen Wünschen geneigter ist als ein anderes Gericht.

Eine Befangenheit des zuständigen Gerichtes ist dem Akt nicht zu entnehmen. Ein Ablehnungsantrag des Klägers wurde in diesem Verfahren unter Hinweis auf das Fehlen von Angaben konkreter Befangenheitsgründe abgewiesen. Demnach könnte auch dieser Umstand nicht zur Bestimmung eines anderen Gerichtes führen. Insbesondere wäre aber nicht einzusehen, warum alle Gerichte im Oberlandesgerichtssprengel Linz zweckmäßigerweise nicht einschreiten sollten.

Der Hinweis des Klägers auf die zu 1 Nd 5/88 des Obersten Gerichtshofes ergangene Entscheidung besagt im vorliegenden Fall nichts. Diese Entscheidung, die keine Begründung enthält, ist offensichtlich in Zusammenhang mit der Entscheidung 1 Nd 15/88, in der eine Klage des nunmehrigen Klägers an das Landesgericht St.Pölten delegiert wurde, ergangen. In diesen Verfahren handelte es sich jedoch jeweils um Amtshaftungsklagen, bei denen der behauptete Anspruch aus Rechtshandlungen von Richtern, die für den Oberlandesgerichtssprengel Linz ernannt worden sind, darunter auch den Oberlandesgerichtspräsidenten, abgeleitet wird. Die Erwähnung des nunmehrigen Beklagten in diesem Beschluß erfolgte nur, weil der Beklagte dort zusammen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz als Teilnehmer an rechtswidrigen Handlungen von Richtern genannt worden ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch ausschließlich der Beklagte Gegner des Klägers, weshalb mangels Beteiligung eines Richters die Erwägungen der oben genannten Entscheidungen nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen.

Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E17379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070ND00505.89.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19890412_OGH0002_0070ND00505_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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