TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2002/07/0148

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. des FG und

2. der AG, beide in P, beide vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 27. September 2002, Zl. FA13A-30.40 469-02/7, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. FO und

2. IO, beide in P, beide vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Dr. Brigitte Haßlinger und Mag. Christian Planinc, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D (kurz: BH) vom 26. September 2000 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der zur Wasserbenutzung dienenden Anlagenteile einer näher genannten Teichanlage - Herstellung eines Mönchs (Ablaufbauwerk), eines Entlastungsbauwerks, einer Abfischanlage und eines Pufferbeckens auf einem näher genannten Grundstück - und die Nutzung der Wasserwelle eines näher genannten Baches (Privatgewässer) samt den zur Wassernutzung erforderlichen Anlagen unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis zum 31. Dezember 2035 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung. Darin wurde u.a. ausgeführt, es würden durch die Wasserfläche auch Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien beansprucht. Der Grenzverlauf könne ganz einfach dadurch rekonstruiert werden, dass der Wasserspiegel um 25 cm abgesenkt werde, sodass die Wasseroberfläche auf der Höhe der Überlaufschwelle am orographisch linken Dammende an der dort bestehenden Mauer mit einer Länge von 2 m und mit einer 28 cm tiefen Aussparung bestimmt werde. Die Behörde hätte festzustellen gehabt, dass die beantragte Erhöhung des Stauzieles jedenfalls dazu führe, dass die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien Nrn. 91 und 71/4, KG K., beansprucht würden.

Die belangte Behörde führte in der Folge einen Ortsaugenschein im Zuge der Berufungsverhandlung durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. September 2002 die Berufung der beschwerdeführenden Parteien mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Auflage 3 des Bescheides vom 26. September 2000 wie folgt abgeändert wurde:

"Das Stauziel wird für den Teich mit der Höhe der bestehenden Ablaufschwelle an der linken Dammseite (Mitte der Aussparung) festgelegt. Am Mönch ist auf dieser Höhe ein deutlich sichtbares und überprüfbares Staumaß anzubringen und an das staatliche Höhennetz anzuschließen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins der Behörde erster Instanz am 13. September 1999 festgestellt worden, dass die Überlaufschwelle um 29,5 cm überstaut worden sei. Auch am Tag der Berufungsverhandlung sei festgestellt worden, dass diese Schwelle um ca. 20 cm überstaut worden sei. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe festgestellt, dass diese Schwelle, bestehend aus Betonkörper und Holzeinbauten, offensichtlich seit mehreren Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, bestehe und dass diese Schwelle als seinerzeitiger Bestandteil der Mühlenanlage anzusehen sei. Dieser Anlagenteil habe bereits vor Errichtung des Mönches bestanden. Die Befragung eines näher genannten Ortskundigen habe ergeben, dass diese Teichanlage seit ca. 70 Jahren in der jetzigen Form betrieben werde und dass insbesondere auch der gegenständliche Überlauf schon immer bestanden habe.

Da genau das von den beschwerdeführenden Parteien als Berufungswerber gewünschte Stauziel im Bewilligungsbescheid in Auflage 3 vorgeschrieben worden sei, sei eine Beeinträchtigung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien durch die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung nicht gegeben. Das vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien als Beweismittel vorgelegte Vermessungsgutachten werde von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass durch die bereits bestehende Auflage 3 (Festlegung des Stauzieles) den Forderungen der beschwerdeführenden Parteien vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Der Rechtsvertreter habe im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde eine Urkunde aus dem Jahre 1886 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass der höchste erlaubte Teichwasserspiegel um 0,005 m tiefer als die Überfallschwelle festgelegt worden sei.

Es werde festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Urkunden und Bewilligungen die seinerzeit bewilligte Wasserhöhe mit Unterkante des Überlaufbauwerkes über Jahrzehnte gegeben gewesen sei und somit eine Grundinanspruchnahme im Zuge der seinerzeitigen Bewilligungsverfahren abschließend behandelt worden sei. Durch die gegenständliche Bewilligung werde keine Erhöhung des Stauzieles wasserrechtlich bewilligt und es würden somit auch keine Rechte der beschwerdeführenden Parteien beeinträchtigt. Die im Bescheid aus dem Jahre 1886 vorgeschriebene Begrenzung des Stauzieles mit Situierung um 5 mm tiefer als die Überlaufschwelle sei derart geringfügig und durch den Wellenschlag in der Natur schwer konkretisierbar, weshalb auf diese Übereinstimmung der Höhenlage von 5 mm verzichtet werde, weil dieser Sachverhalt nicht relevant sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten gleichfalls eine Gegenschrift und begehrten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach § 12 Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Die beschwerdeführenden Parteien rügen u.a., die belangte Behörde habe es unterlassen, die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken zu erheben; die Frage der Eigentumsverhältnisse sei jedenfalls als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu sehen. Die Beschwerdeführer hätten stets vorgebracht, dass durch die von den Konsenswerbern vorgenommene Erhöhung des Stauzieles der Fischteich so hoch gestaut worden sei, dass die Grundstücke Nrn. 91 und 74/1 der Beschwerdeführer beeinträchtigt und benutzt würden; es sei diesbezüglich die Vornahme eines Augenscheins unter Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Vermessungswesen beantragt worden. In einem Zivilprozess vor dem BG E. sei von einem Sachverständigen für Vermessungswesen ein Gutachten erstellt worden; dieses attestiere, dass "das Grundeigentum der Beschwerdeführer überschwemmt" werde. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde hätte aufgrund der bekannten Tatsachen und Einwendungen der Beschwerdeführer die Frage des Grundeigentums als Vorfrage lösen müssen, zumal keine zivilrechtliche Vereinbarung vorliege, aufgrund derer die Konsenswerber (= mitbeteiligten Parteien) das Grundeigentum der Beschwerdeführer überschwemmen dürften.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, zumal sich die belangte Behörde ausdrücklich auf die von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Vermessungsdaten, die von einem Sachverständigen für Vermessungswesen im Zuge des zivilrechtlichen Verfahrens erhoben und ausgewertet wurden, stützte und darüber hinaus dem Wunsch der beschwerdeführenden Parteien auf Absenkung des Wasserspiegels um ein bestimmtes Maß, bei welchem nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien ihre Grundstücke vom Wasserspiegel des Teiches der mitbeteiligten Parteien nicht mehr berührt werden, vollinhaltlich nachkam. Welche weiteren Ermittlungen in diesem Zusammenhang noch zur Klärung des Sachverhaltes - insbesondere einer möglichen Beeinträchtigung des Eigentums an den Grundstücken der Beschwerdeführer - allenfalls darüber hinaus erforderlich gewesen wären, lassen auch die Beschwerdeausführungen nicht erkennen.

Die beschwerdeführenden Parteien wenden ferner ein, die belangte Behörde hätte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen gehabt und hätte die Grundstücksgrenzen feststellen müssen. Die Behörde führe selbst aus, dass Teile der Grundstücke der Beschwerdeführer durch den Wasserspiegel der Teichanlage berührt würden bzw. der Wasserspiegel bereits auf diesen Grundstücken liege. Daraus könne abgeleitet werden, dass in bestehende Rechte eingegriffen werde. Das der Behörde beigebrachte Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen DI S. bescheinige die Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführer. Nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 WRG 1959 dürfe in bestehende Rechte nicht eingegriffen werden; es liege auch keine zivilrechtliche Vereinbarung des Eingriffs vor.

Auch mit dieser Rüge gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal sich das zivilrechtliche Verfahren, in dessen Rahmen das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Vermessungswesens vorgelegt wurde, auf die Frage der Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführer infolge "Überstauung" der Teichanlage durch die mitbeteiligten Parteien bezog. Gerade durch die von der belangten Behörde vorgenommene Spruchänderung der Auflage 3 soll der Effekt der Überstauung hintangehalten werden. Unter Berücksichtigung der dadurch bewirkten - und dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechenden - Absenkung des Wasserspiegels des Teiches stellte aber der von der Behörde beigezogene Amtssachverständige ergänzend im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 19. Juni 2002 fest, dass dadurch keine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer aufgrund der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung gegeben sei. Diesen Feststellungen sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Weshalb darüber hinaus noch eine genaue Feststellung der Grundstücksgrenzen erforderlich gewesen wäre, obwohl dem Wunsch der Beschwerdeführer auf Absenkung des Wasserspiegels in einem bestimmten Ausmaß Rechnung getragen wurde und eine Beeinträchtigung ihrer Rechte nach ihren eigenen Ausführungen aus der Erhöhung des seinerzeit festgelegt Stauzieles resultierte (siehe Ausführungen des Beschwerdevertreters im Zuge der vorgenannten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde), vermögen die Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070148.X00

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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