TE OGH 1989/4/12 3Ob1507/89

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois O***, Landwirt, Virgen, Mitteldorf 33, vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Thomas M***, Landwirt, Virgen, Mitteldorf 24, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Entfernung von Zäunen und Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. Feber 1989, GZ. 3 a R 574/88, 3 a R 40/89-58, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt 300.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Entfernung zweier Zäune gerichteten Klagebegehren statt und wies das auf Unterlassung der Errichtung von Absperrungen gerichtete Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte infolge der Berufung des Beklagten den stattgebenden Teil dieses Urteils und änderte es infolge der Berufung des Klägers dahin ab, daß es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision nicht zulässig sei.

Der Beklagte bekämpft mit seiner außerordentlichen Revision den abändernden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, hatte das Berufungsgericht die im § 500 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Aussprüche zu treffen. Es hätte demnach nicht nur über den Wert des von der Stattgebung betroffenen Streitgegenstandes (Z 1), sondern auch über jenen des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes (Z 2) und überdies über den Wert des gesamten Streitgegenstandes (Z 3) absprechen müssen. Daß es den Ausspruch über den Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes unterließ, ist hier ohne Bedeutung, weil der Beklagte das Urteil in diesem Punkt nicht angefochten hat und es daher insoweit rechtskräftig wurde. Nachzuholen ist jedoch der Ausspruch, ob der Wert des gesamten Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, weil davon abhängt, ob die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO uneingeschränkt oder ob sie nur nach Maßgabe der Z 1 dieser Gesetzesstelle zulässig ist. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wird, der für sich allein 300.000 S nicht, wohl aber 15.000 S übersteigt (3 Ob 73/87). Der Ausspruch, daß die Revision nicht gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei, ersetzt den nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht (7 Ob 1504/84).

Anmerkung

E17005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01507.89.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19890412_OGH0002_0030OB01507_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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