TE OGH 1989/4/12 14Os36/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred Z*** und Peter I*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 bzw § 12 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter I*** sowie über die Berufung des Angeklagten Manfred Z*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 2.Februar 1989, GZ 12 Vr 492/88-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Manfred Z*** und Peter I*** wurden des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, und zwar Peter I*** als unmittelbarer Täter (1), Manfred Z*** als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (2) sowie (beide als unmittelbare Täter) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Darnach haben

1. Peter I*** am 6.Dezember 1988 in Steyr den Gastwirt Josef S*** durch die Äußerungen, er und andere würden sein Bordell anzünden und in die Luft sprengen, die Gäste niederschlagen und am Betreten des Lokals hindern, mit Brandstiftung, Sprengmittel und der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2. Manfred Z*** am 6.Dezember 1988 in Steyr zu der unter Punkt 1 beschriebenen Straftat des Peter I*** beigetragen, indem er bekräftigend äußerte: "So ist es ! Wir beherrschen Steyr, das mußt du machen !";

3. Manfred Z*** und Peter I*** als Beteiligte am 28. August 1988 in Bad Hall den Oskar A*** durch Faustschläge und Fußtritte, welche Hautabschürfungen an Kopf und Hals zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt.

Während Manfred Z*** diesen Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft ihn Peter I*** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 1, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. Den Strafausspruch fechten beide Angeklagten mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter I*** ist teils offenbar unbegründet, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Mit der Behauptung, der an der Entscheidung beteiligte Schöffe Peter G***, dem der Beschwerdeführer zugegebenermaßen schon seit dem Beginn der Achtzigerjahre einen Betrag von 2.500 S schuldet, sei gemäß § 68 Abs 1 Z 3 StPO von der Wirksamkeit als Richter in dieser Strafsache ausgeschlossen gewesen, weil er sich durch die "Teilnahme an der Verurteilung ... eine vorher offenkundig nicht vorhandene Autorität gegenüber dem Angeklagten verschafft" und damit "seine Gläubigerposition verbessert" habe, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Z 1) nicht dargetan. Nach der erwähnten Bestimmung besteht ein Ausschließungsgrund nur dann, wenn der Richter aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, sich also aus dem Inhalt der Entscheidung solche Auswirkungen auf den Richter ableiten lassen. Ein derartiger Sachzusammenhang wurde jedoch nicht behauptet, mit dem Beschwerdevorbringen vielmehr der Sache nach bloß eine Befangenheit des Schöffen Peter G*** geltend gemacht, die aber aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO nicht gerügt werden kann, weil eine sinngemäße Anwendung dieses Nichtigkeitsgrundes auf den Fall der Beteiligung eines (bloß) befangenen (§ 72 StPO) Richters mit Rücksicht auf die taxative Aufzählung der für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Nichtigkeitsgründe in den §§ 281, 281 a StPO nicht in Betracht kommt (vgl 10 Os 211/84; JUS extra 1988/44/27 = 15 Os 9,10/88, 15 Os 4/88). Mit den zum Teil voneinander abweichenden Angaben der Zeugen Josef S*** und Josef S*** zur Frage der Lautstärke und akustischen Wahrnehmbarkeit der von ihnen bekundeten Drohungen und sonstigen Äußerungen des Beschwerdeführers für umstehende Dritte, insbesondere die Zeugen Herbert K*** und Manfred K***, mußte sich das Erstgericht im Sinne einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht eigens auseinandersetzen. Zum einen hängen derartige Bewertungen weitgehend vom subjektiven Eindruck des Wahrnehmenden ab, weshalb insoweit von echten denkgesetzlichen Widersprüchen, die einer Erörterung hätten unterzogen werden müssen, keine Rede sein kann, zumal auch der Zeuge S*** die Möglichkeit eines Überhörens keineswegs als wahrscheinlich dargestellt hat (S 249). Zum anderen berief sich das Erstgericht bei seiner Beurteilung der Aussagen der Zeugen K*** und K*** als unglaubwürdig, weil sie nicht einmal die vom Beschwerdeführer zugegebenen "pausenlosen Beschimpfungen von A bis Z" (S 228, 229) und den Streit über die Bezahlung bloß des "Hauspreises" für die Getränkekonsumation (S 228) gehört haben wollen, durchaus zu Recht auf die Lebenserfahrung, wonach Beschimpfungen und Drohungen in der Regel in einer für die unmittelbare Umgebung unschwer wahrnehmbaren Weise geäußert werden. Da besondere Umstände, die im konkreten Fall gegen diese Erfahrungstatsache sprächen, im Beweisverfahren nicht hervorgekommen sind, ist den Tatrichtern bei ihrer Schlußfolgerung, daß die Zeugen K*** und K*** durch ihre Behauptung, von Drohungen nichts gehört zu haben, den Beschwerdeführer bewußt wahrheitswidrig zu entlasten suchten, kein Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) unterlaufen.

Mit dem weiteren Einwand (Z 5), die Aussage des Zeugen Josef S*** sei entgegen der im Ersturteil dargelegten Auffassung nicht als die eines unbeteiligten Gastes zu beurteilen, weil der Genannte im Lokal des Josef S*** gelegentlich Aushilfsdienste verrichtet und er selbst seinen dortigen Aufenthalt zur Tatzeit als "Besuch" bezeichnete, wird gleichfalls kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern nur die Beweiswürdigung des Schöffensenates bekämpft, der mit der erwähnten Formulierung ersichtlich bloß zum Ausdruck bringen wollte, daß der Zeuge S*** - im Gegensatz zu dem (den Tatrichtern freilich nicht weniger glaubwürdig erschienenen) Tatopfer Josef S*** - von der Tat nicht unmittelbar betroffen und daher "an sich unbeteiligt" (US 12) war.

Die Feststellung, daß der Beschwerdeführer dem Zeugen S*** auch mit dem Niederschlagen seiner Gäste gedroht und freien Zutritt zum Lokal für die Mitglieder seiner Clique gefordert hat, sind keineswegs aktenwidrig (Z 5) begründet, weil sich das Erstgericht insoweit auch auf die in der Hauptverhandlung verlesenen (S 256) Aussagen der Zeugen S*** und S*** im Vorverfahren bezog, in welchen derartige Äußerungen des Beschwerdeführers sinngemäß bestätigt werden (S 22, 41, 134, 138).

Mit jenem Teil der Aussage des Zeugen S***, wonach er nicht zu sagen vermochte, ob er während der (längeren) Dauer des Vorfalls das WC aufgesucht habe, aber jedenfalls öfters in die Küche gegangen sei (S 255), mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil diese Angaben keineswegs der Feststellung (US 7) zuwiderlaufen, daß der Beschwerdeführer den Zeugen am Benützen des Telefons zwecks Verständigung der Polizei gehindert hat (S 253). Das Erstgericht nimmt ja ausdrücklich als erwiesen an, daß der Zeuge S*** im weiteren Verlauf der Ereignisse auf die Forderungen des Beschwerdeführers zum Schein einging, um Ruhe zu haben (US 7). Daß die Anzeige über den Vorfall erst am nächsten Tag um 15,00 Uhr erstattet worden ist, hat der Zeuge S*** einleuchtend damit erklärt, daß er berufsbedingt erst mittags aufsteht. Der abschätzige Einwand, der Zeuge hätte es mit der Verständigung der Polizei "ohnehin nicht sehr eilig gehabt", weshalb die Feststellung über die durch die Tat ausgelösten Besorgnisse unzureichend begründet sei, erweist sich abermals bloß als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Haarfarbe des Beschwerdeführers (brünett oder blond) und die diesbezüglichen Angaben der Zeugen mußte das Erstgericht in Ansehung des Schuldspruchs wegen Körperverletzung (3) nicht besonders erörtern, weil der Angeklagte I*** insoweit von den Zeugen Oskar A***, Johannes P***, Manfred P*** und Friedrich S*** keineswegs auf Grund der Haarfarbe, sondern entweder an Hand von Lichtbildern (S 189 f., 191, 193, 216) oder bei der Gegenüberstellung von Person zu Person in der Hauptverhandlung - allerdings mit unterschiedlicher Sicherheit - identifiziert worden ist (S 234, 236 f., 238). Die gerügte Undeutlichkeit (Z 5), ob der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Manfred Z*** den Oskar A*** "jedenfalls" (US 9) oder bloß "möglicherweise" (US 18) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit zwei anderen, unbekannt gebliebenen Mittätern verletzt haben, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beteiligung weiterer Personen an der Tat für die Lösung der Schuldfrage und die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes in Ansehung des Beschwerdeführers ohne jede Bedeutung ist.

Der Nichtigkeitswerber vermag aber auch mit seinen, teils auf das Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge zurückgreifenden Hinweisen aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (1 und 3) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Eine vom Obersten Gerichtshof an Hand der vorgebrachten Einwände vorgenommene Prüfung der Verfahrensergebnisse ergab keine ernsten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Argumentation.

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider enthält das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wird doch die erforderliche Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) mit der durchaus synonymen Wendung konstatiert, daß der Beschwerdeführer die Drohungen ausstieß, um (US 2, 6) Josef S*** in Furcht und Unruhe zu versetzen, was das Erstgericht ferner auch damit umschreibt, daß dies der Zweck (US 15) seiner Äußerungen war, den er erreichen wollte (US 7) und daß die Drohungen zur Verwirklichung dieser Absicht (US 19) auch geeignet waren.

Mit dem Einwand schließlich, es handle sich bei den angeblichen Drohungen bloß um "milieubedingte Unmutsäußerungen", denen das vom Gesetz geforderte Merkmal der Ernstlichkeit fehlt, verkennt der Beschwerdeführer die Ausführungen im angefochtenen Urteil (US 2, 6, 15, 19), in welchen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, daß er nach der Überzeugung der Tatrichter nicht bloß seinen Zorn entladen wollte und die Wirkung seiner Äußerungen nicht bedachte, diese vielmehr gezielt dahin einsetzte, um den Bedrohten nachhaltig in einen Angstzustand zu versetzen. Indem der Beschwerdeführer auch diese Konstatierungen übergeht, führt er die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in diesem Punkte gleichfalls nicht der Prozeßordnung entsprechend aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter I*** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 teStPO), woraus die Kompetenz des Oberlandegerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten folgt.

Anmerkung

E17180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00036.89.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19890412_OGH0002_0140OS00036_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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