TE OGH 1989/4/13 6Ob513/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** Vermietung von Investitionsgütern Gesellschaft mbH, 1131 Wien, Zaunergasse 4, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Julius O*** Gesellschaft mbH, 6890 Lustenau, Augartenstraße 27, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 350.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. September 1988, GZ 2 R 163, 164/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. März 1988, GZ 10 Cg 236/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.983,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.163,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Arthur H*** Stickereiunternehmer in Lustenau, geriet im Jahre 1985 im Zusammenhang mit "dem Einbruch des Stickereimarktes in Nigeria" in finanzielle Schwierigkeiten. Er hatte damals gegenüber der Beklagten Verbindlichkeiten in der Größenordnung von ca. 3,5 Mill. S. Julius O***, der Geschäftsführer der Beklagten, schlug dem Arthur H*** vor, Maschinen, über die er verfügen könne, an eine Leasinggesellschaft zu verkaufen und dann "zurückzuleasen". Mit diesem Vorschlag war Arthur H*** einverstanden.

Ende März/Anfang April 1985 rief Julius O*** bei Mag. Gilbert T***, dem Prokuristen der L*** Vermietung von Investitionsgütern Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden kurz "L*** KG" genannt) mit dem Zuständigkeitsbereich Tirol/Vorarlberg, an. Die Beiden kannten sich bereits aus früheren Leasinggeschäften, welche die L*** KG mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Julius O*** nannte den Schuldenstand der Firma H*** und machte den Vorschlag, die L*** möge zwei bei der Firma H*** stehende Stickmaschinen ankaufen und sie an diese Firma wieder "zurückverleasen". Julius O*** erklärte von sich aus, die Beklagte würde in diesem Fall die Garantie für die Erfüllung des Leasingvertrages übernehmen. Er teilte dem Mag. Gilbert T*** auch die Absicht mit, daß aus dem Verkaufserlös für die beiden Stickmaschinen die Ansprüche der Beklagten befriedigt werden sollten. Mag. Gilbert T*** erhielt bei einer Rücksprache in Wien von der Geschäftsleitung eine positive Stellungnahme, worauf es zu mündlichen Verhandlungen zwischen ihm, Arthur H***, Julius O*** und Mag. Wolfgang O***, dem Prokuristen der Beklagten, kam. Arthur H***, der Betriebe in Lustenau und Höchst unterhielt, übergab Mag. Gilbert T*** Verpfändungsprotokolle betreffend beide Betriebsliegenschaften. Aus ihnen war ersichtlich, welche Maschinen zugunsten der Dornbirner Sparkasse verpfändet waren. Mag. Gilbert T*** fertigte Fotokopien dieser Schriftstücke an und zeigte sie dem Julius O***. Nach diesen Unterlagen waren nur zwei Stickmaschinen der Marke Z*** 117 R Nr. 1579 und Nr. 1382 pfandfrei. Diese beiden Stickmaschinen erwarb die Klägerin mit Kaufvertrag vom 11. April 1985 zum Preis von 5 Mill. S zuzüglich Umsatzsteuer. Der Kaufpreis abzüglich der ersten Leasingrate wurde an die Firma H*** bezahlt, welche daraus ihre gesamten Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten erfüllte.

Für den von Arthur H*** gleichfalls am 11. April 1985 unterschriebenen Leasingvertrag über die zwei Stickmaschinen Z*** 117 R verwendete Mag. Gilbert T*** einen Formularvordruck der L*** KG, auf dem er die Bezeichnung "& Co KG" durchstrich. Als Leasingentgelt wurden monatlich 95.500 S zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.

Der Leasingvertrag wurde von der Klägerin nur unter der Voraussetzung abgeschlossen, daß die Beklagte seine Erfüllung garantierte. Julius O*** unterfertigte auch am 11. April 1985 ein schriftliches Garantieanbot der Beklagten. Hiefür verwendete Mag. Gilbert T*** gleichfalls einen Formularvordruck, der die L*** KG in 1030 Wien, Zaunergasse 4, als Adressaten aufwies.

Der Text lautete folgendermaßen:

"Die Firma Arthur H***, Roseggerstraße 4, 6890 Lustenau, hat von Ihnen mit Vereinbarung vom

zwei Stickmaschinen Z*** 117 R in Bestand genommen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind mir bekannt.

Ich stelle Ihnen nun folgendes Anbot, mit dem ich Ihnen 4 Wochen ab heute im Wort bleibe.

Ich garantiere Ihnen gegenüber persönlich die vertragsgemäße Erfüllung des Bestandvertrages vom

durch die Firma Arthur H***, Roseggerstraße 4, 6890 Lustenau, und verpflichte mich insbesondere über Ihre erste Aufforderung und ohne Prüfung des Rechtsgrundes die von der Firma A. H*** auf Grund obiger Vereinbarung geschuldeten und nicht vertragsgemäß beglichenen Beträge an Sie zu bezahlen.

Diese hier nur angebotene Garantie wird nur durch Ihre schriftliche Annahme rechtswirksam."

Auf diesem Formular hatte Mag. Gilbert T*** den Zusatz "& Co KG" versehentlich nicht gestrichen. Die Diskrepanz zur Bezeichnung des Leasinggebers im Vertrag mit der Firma H*** fiel keinem der an den Gesprächen beteiligten Personen auf. Der Vertragswille aller Beteiligten ging aber dahin, daß die Beklagte für die Erfüllung des Leasingvertrages durch Arthur H*** die Haftung übernehmen sollte. Anläßlich der Unterfertigung des Leasingvertrages und des Garantieanbotes wurde - ebenso wie bei den vorangegangenen Besprechungen - die Frage nicht erörtert, ob nun die KG oder die Gesellschaft mbH Vertragspartner sein soll bzw. als wessen Vertreter Mag. Gilbert T*** auftrat. Dessen Bevollmächtigung kam ebensowenig zur Sprache wie die Zubehörseigenschaft der beiden Stickmaschinen. Zum damaligen Zeitpunkt war auch keine Rede davon, daß die Beklagte die Stickmaschinen selbst leasen kann, wenn die Firma H*** das Leasingentgelt nicht mehr bezahlen können sollte.

Die Klägerin unterfertigte den Leasingvertrag mit Arthur H*** am 9. Mai 1985 und verfaßte am selben Tag nachstehende, an die Beklagte adressierte Garantieannahme, welche am 13. Mai 1985 bei dieser einlangte:

"Wir bestätigen den Empfang Ihres Schreibens vom 11. April 1985, mit dem Sie uns die vertragsgemäße Erfüllung des Bestandvertrages für Vertrags-Nummer 2024901 seitens der Firma Arthur H***, Stickereifabrik, Roseggerstraße 4, 6890 Lustenau, garantieren und nehmen Ihr Anbot vollinhaltlich an".

Während Arthur H*** im Jahre 1985 das monatliche

Leasingentgelt noch bezahlen konnte, geriet er ab Jänner 1986 in Zahlungsverzug. Dies teilte Mag. Gilbert T*** der Beklagten mit. Es fanden diesbezüglich mehrere Telefonate zwischen Mag. Gilbert T*** und Mag. Wolfgang O*** statt. Bei diesen Telefongesprächen zog Mag. Wolfgang O*** die Haftung der Beklagten aus der Garantieerklärung nicht in Zweifel. Tatsächlich bezahlte die Beklagte auch das Leasingentgelt für die Monate Jänner bis einschließlich April 1986 mit jeweils folgender Widmung:

"Leasingentgelt .... 86, Vertrag 24901 Firma A. H***". Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen bestanden nach wie vor Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma H*** und der Beklagten; Arthur H*** führte bzw. führt für die Beklagte Lohnstickarbeiten durch. Aus den beiderseits erbrachten Leistungen bestand ein Saldo von ca. 200.000 S bis 300.000 S zugunsten der Beklagten. Ab Mai bis einschließlich Dezember 1986 leisteten weder Arthur H*** noch die Beklagte Zahlungen auf die weiter anfallenden Leasingentgelte. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 1986 aus deren Garantieerklärung vom 11. April 1985 in Anspruch. Die Beklagte stellte sich mit Schreiben ihres Vertreters vom 22. September 1986 auf den Standpunkt, daß die Annahmeerklärung vom 9. Mai 1985 außerhalb der Annahmefrist bei ihr eingelangt und daher keine Garantieverpflichtung entstanden sei. Im Herbst 1986 wurden Verhandlungen mit dem Ziel geführt, daß die Beklagte in den zwischen der Klägerin und Arthur H*** bestehenden Leasingvertrag eintritt. Arthur H*** war damit einverstanden. Am 21. Jänner 1987 wurde die Vertragsübernahme durch die Beklagte unter Beibehaltung der Vertragsnummer vereinbart. Mit Schreiben vom 29. Jänner 1987 gab die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf ein mit Mag. Gilbert T*** geführtes Gespräch die Stundungszinsen für die Leasingentgelte von Mai 1986 bis Jänner 1987 (8 % p.a. zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) mit insgesamt 36.122,88 S bekannt. Diese Zinsen samt einer Leasingrate von 114.600 S, insgesamt also 150.722,88 S, überwies die Beklagte am 27. Februar 1987. Es folgten noch zwei weitere Überweisungen von je 114.600 S am 20. März und 4. Mai 1987.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1987 teilte die Klägerin (unter Verwendung eines Briefpapiers der KG) dem Arthur H*** mit, die Firma S*** werde am 13. Februar 1987 die beiden Stickmaschinen demontieren. Arthur H*** wußte, daß die Dornbirner Sparkasse die Zubehörseigenschaft dieser beiden Maschinen zur Liegenschaft und Pfandrechte daran behauptete. Es fanden daraufhin Gespräche zwischen der Klägerin und der Sparkasse Dornbirn statt, die jedoch zu keiner Einigung führten. Der "Abbau der beiden Stickmaschinen" Z*** 117 R unterblieb. Die Klägerin unternahm gegen die Sparkasse Dornbirn keine gerichtlichen Schritte. Sie erklärte vielmehr mit Schreiben vom 31. März 1987 gegenüber der Beklagten den Vertragsrücktritt. Die Klägerin berief sich dabei auf Punkt 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach der Leasinggeber berechtigt ist, vom Leasingvertrag zurückzutreten, wenn er in angemessener Frist die für die Übergabe erforderliche Verfügungsmacht über das Leasingobjekt nicht erlangen kann. Hiezu teilte der Beklagtenvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 1987 mit, daß sie bis dato nicht versucht habe, mit geeigneten Mitteln, insbesondere gerichtlichen Schritten, die Verfügungsmacht über die beiden Stickmaschinen zu erlangen.

Die beiden Stickmaschinen stehen nach wie vor im Betrieb des Arthur H*** und werden von ihm auch benützt. Zum Teil erledigt er damit auch Lohnstickarbeiten für die Beklagte.

Unter Berufung auf den von ihr mit Arthur H*** geschlossenen Mietvertrag und die von der Beklagten hiefür übernommene Erfüllungsgarantie begehrte die Klägerin mit ihrer am 2. September 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung von 350.000 S sA. Die Klägerin brachte vor, Arthur H*** befinde sich seit geraumer Zeit mit einem die Klagssumme bei weitem übersteigenden Betrag in Zahlungsrückstand.

Die Beklagte hielt dem entgegen, daß eine Garantievereinbarung deshalb nicht zustande gekommen sei, weil die Klägerin ihr mit vier Wochen befristetes Garantieanbot erst verspätet angenommen habe. Soweit die Beklagte aus der in Anspruch genommenen Garantie Zahlungen geleistet habe, sei dies irrtümlich erfolgt. Die Zahlungen seien nicht auf Grund der Garantieerklärung geleistet worden, sondern über Anweisung des Arthur H*** jeweils in Höhe der monatlichen Leasingrate an die L*** KG erfolgt. Die Beklagte habe damit die Forderungen des Arthur H*** für Lohnstickarbeit vergütet, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Es bestehe nur ein Vertragsverhältnis zwischen Arthur H*** und der Klägerin. Hiefür habe die Beklagte nie eine Garantie übernommen, weil ihr Garantieanbot an die L*** KG gerichtet gewesen sei, die es aber überhaupt nie angenommen habe. Die bei der Beklagten erst verspätet eingelangte Annahmeerklärung sei nämlich von der Klägerin gezeichnet gewesen.

Im Rahmen der Verhandlungen sei ausschließlich Mag. Gilbert T*** für die "Beklagte" (gemeint wohl: für die Klägerin) aufgetreten. Dieser sei aber Generalprokurist der L*** KG und weder Vertreter noch Geschäftsführer oder Prokurist der Klägerin gewesen. Für die Beklagte habe daher Klarheit bestanden, daß die Gespräche nur mit der KG geführt würden. Mag. Gilbert T*** habe eine Bevollmächtigung durch die Klägerin nie mitgeteilt. Soferne die Beklagte in der Folge mit der Klägerin korrespondiert habe, sei dies irrtümlich geschehen.

Die Stickmaschinen seien nie im Eigentum der Klägerin gestanden. Die ausschließliche Verfügungsberechtigung der Klägerin über diese Maschinen sei aber Bedingung für die Garantiezusage der Beklagten gewesen. Sollte eine Garantievereinbarung zustande gekommen sein, so habe sich die Beklagte in einem wesentlichen, von der Klägerin veranlaßten Irrtum befunden, weil die Klägerin tatsächlich über die Maschinen nicht verfügen könne. Auch sei es Bedingung des Garantieanbotes der Beklagten gewesen, daß sie im Falle von Zahlungsschwierigkeiten des Arthur H*** die Maschinen leasen könne, was jedoch nicht möglich sei.

Die Beklagte habe mit der Klägerin selbst hinsichtlich der von Arthur H*** geleasten Stickmaschinen am 21.Oktober 1986 eine Leasingvereinbarung getroffen und am 21. Jänner 1987 schriftlich abgeschlossen. Durch den Abschluß dieses neuen Leasingvertrages sei die Garantie für Ansprüche aus dem alten Leasingvertrag mit Arthur H*** jedenfalls erloschen. Der von der Klägerin später erklärte Vertragsrücktritt sei zu Unrecht erfolgt.

Die Klägerin replizierte darauf, die Garantie der Beklagten habe sich auf den zugleich mit der Garantievereinbarung am 11.April 1985 abgeschlossenen Leasingvertrag bezogen. Dieser sei mit der Klägerin abgeschlossen worden, was sich aus der vorgenommenen Streichung bei der Firma der Leasinggeberin im Formularvordruck ergebe. Die entsprechende Streichung im Garantieanbotsformular sei nur versehentlich unterblieben, es habe aber zwischen sämtlichen Beteiligten nie ein Zweifel darüber bestanden, daß die Klägerin und nicht die L*** KG in beiden Fällen Vertragspartner sein solle. Insoweit habe die Beklagte dem Annahmeschreiben der Klägerin vom 9. Mai 1985 nicht widersprochen, sie habe mit ihr auch sonst korrespondiert und schließlich die Leasingraten im eigenen Namen und nicht für eine dritte Person bezahlt. Mag. Gilbert T*** habe eine Abschlußvollmacht der Klägerin gehabt. Die Klägerin habe die beiden Stickmaschinen von Arthur H*** käuflich erworben. Der zwischen den Streitteilen beabsichtigte Leasingvertrag sei nicht zustande gekommen. Es bestehe daher nach wie vor das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und Arthur H***, weshalb auch die Garantieerklärung der Beklagten weiterhin rechtsverbindlich sei. Im übrigen sei der Vertragsrücktritt der Klägerin berechtigt gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte - zum Teil auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung - im wesentlichen den eingangs dargelegten Sachverhalt fest und folgerte daraus rechtlich, daß nur die Klägerin Adressat des Garantieanbotes der Beklagten gewesen sei. Dieses Garantieanbot sei zwar von der Klägerin erst außerhalb seiner vierwöchigen Bindungsfrist angenommen worden, doch habe die Beklagte durch ihr nachfolgendes Verhalten gegenüber der Klägerin gemäß § 863 ABGB schlüssig zum Ausdruck gebracht, sich dennoch an die Garantieerklärung gebunden zu fühlen. Sie habe nämlich deren Annahmeerklärung keineswegs sofort als verspätet zurückgewiesen und nach Inanspruchnahme aus der Garantievereinbarung auch Zahlungen geleistet. Ebensowenig liege ein Vollmachtsmangel des Mag. Gilbert T*** oder eine Irreführung der Beklagten durch ihn vor. Die Klägerin habe die zwischen ihm und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen angenommen und eingehalten. Sie habe die beiden Stickmaschinen von Arthur H*** gekauft und an diesen "zurückverleast". Die Maschinen hätten sich in der Verfügungsmacht des Leasingnehmers befunden, der damit auch Lohnstickereiarbeiten für die Beklagte durchgeführt habe. Die erst später aufgetretenen Differenzen zwischen der Klägerin und der Sparkasse Dornbirn über die Zubehörseigenschaft der Leasingobjekte könnten die Beklagte nicht zur Irrtumsanfechtung der Garantievereinbarung berechtigen. Die Klagsforderung resultiere nämlich aus Zahlungsrückständen des Leasingnehmers im Jahre 1986. Ihre Berechtigung ergebe sich schon daraus, daß die für den Zeitraum Mai bis August 1986 offenen monatlichen Leasingentgelte höher seien als die Klagsforderung. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und billigte auch die Rechtsansicht über eine zwischen den Streitteilen schlüssig zustande gekommene Garantievereinbarung. Es meinte, diese Garantievereinbarung sei durch die Vertragsübernahme vom 21.Jänner 1987 nicht erloschen. Der Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der späteren Aufkündigung des Vertrages durch die Klägerin komme hiefür keine Relevanz zu, weil die Klagsforderung für die Monate Mai bis August 1986 zugesprochen worden sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin an den beiden Stickmaschinen uneingeschränktes Eigentum erworben habe oder nicht. Ein allfälliger Irrtum der Beklagten darüber sei nicht entscheidend, weil die Klägerin jedenfalls bisher ihre aus dem Leasingvertrag gegenüber dem Leasingnehmer Arthur H*** übernommenen Verpflichtungen erfüllt habe und diesem die beiden Stickmaschinen zur Verfügung gestanden seien.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung. Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Beklagte läßt die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen über das rechtswirksame Zustandekommen einer Garantievereinbarung zwischen den Streitteilen, mit welcher sie der Klägerin gegenüber die Leistungen des Arthur H*** aus dem von diesem mit der Klägerin abgeschlossenen Leasingvertrag garantiert hat, ausdrücklich unbekämpft. Sie kommt auch auf die in erster Instanz erhobenen Einwendungen der mangelnden Bevollmächtigung des Mag. Gilbert T*** und der Irrtumsanfechtung nicht mehr zurück. Diese Rechtsfragen sind daher vom Revisionsgericht nicht mehr zu prüfen (EvBl 1985/154 mwN).

Die Beklagte macht nur mehr geltend, das Klagebegehren hätte schon deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Klägerin den Gegenstand ihrer Klagsforderung in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend präzisiert und die Beklagte aus ihrer Garantie jedenfalls auch für offene Leasingentgelte nach dem 21. Jänner 1987 in Anspruch genommen habe. Im übrigen beharrt sie auf ihrem Rechtsstandpunkt, daß durch den späteren Abschluß ihres eigenen Leasingvertrages mit der Klägerin am 21.Jänner 1987 die Garantieverpflichtung erloschen sei. Soweit sie aber in diesem Zusammenhang aus der festgestellten Bekanntgabe der Stundungszinsen für die Leasingentgelte vom Mai 1986 bis Jänner 1987 den erstmals im Revisionsstadium erhobenen Einwand ableitet, die Klägerin habe ihr gegenüber auf die Leasingentgelte für diesen Zeitraum verzichtet, liegt eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung vor. Im übrigen erweist sich die Argumentation der Revisionswerberin aus folgenden Gründen als nicht stichhältig:

Wenngleich es zutrifft, daß die Klägerin nicht näher präzisiert hat, für welche konkreten Zahlungsrückstände des Arthur H*** (offene Leasingentgelte für welche Monate) sie die Beklagte aus deren Garantie in Anspruch nehmen wollte (aus dem von ihr beantragten Zuspruch von Verzugszinsen ab 1.Jänner 1987 ist aber immerhin zu erkennen, daß es sich um Leasingentgelte aus dem Jahre 1986 handelt), so hat ihr das Erstgericht den geforderten Klagsbetrag doch unmißverständlich zur Abdeckung der für die Monate Mai bis August 1986 erwachsenen und bisher nicht abgedeckten Leasingentgeltansprüche zugesprochen. Diesen Zuspruch hat die Beklagte aber in ihrer Berufung nicht etwa mit Mängelrüge wegen eines allfälligen Verstoßes gegen § 405 ZPO bekämpft und geltend gemacht, der Klägerin sei etwas anderes oder mehr zugesprochen worden, als sie begehrt hätte. Soweit sie daher mit ihren Revisionsausführungen inhaltlich nunmehr einen solchen Verstoß des Erstgerichtes geltend machen will, ist ihr dies aber im Revisionsstadium schon wegen der im Berufungsverfahren nicht erhobenen Mängelrüge verwehrt. Materiellrechtlich können gegen die Klagsstattgebung schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil nach den Feststellungen die Leasingentgelte für die Monate Mai bis Dezember 1986 in Höhe von je 95.500 S zuzüglich Umsatzsteuer unberichtigt aushaften und daher die von der Beklagten übernommene Garantie zum Tragen kommt.

Daran vermag im Gegensatz zur Meinung der Beklagten auch der spätere Vertragsabschluß vom 21. Jänner 1987 nichts zu ändern. Dabei handelte es sich nach den Feststellungen nämlich nicht etwa um den Abschluß eines neuen Leasingvertrages, sondern die Beklagte ist vielmehr mit Zustimmung der Klägerin und des bisherigen Leasingnehmers Arthur H*** in den bestehenden Leasingvertrag an dessen Stelle als Leasingnehmer eingetreten. Es liegt daher eine Vertragsübernahme vor (vgl. dazu Koziol-Welser, Grundriß8, I, 288; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3, I, 533 ff; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1404 und Rz 2 zu § 1406), bei welcher sich die Zahlungspflicht der Beklagten schon daraus ergibt, daß sie solcherart in die gesamte Vertragsposition des ausscheidenden bisherigen Leasingnehmers eingetreten ist und damit auch dessen vertragliche Leasingentgeltschulden übernommen hat. Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00513.89.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19890413_OGH0002_0060OB00513_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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