Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser sowie Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte B***, im Haushalt, Baden, Doblhoffgasse 13, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Anton J. G***, Immobilienverwalter, Wien 1., Hoher Markt 4, vertreten durch Dr. Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen grundbücherlicher Löschung (Streitwert 177.596 S), aus Anlaß der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. April 1988, GZ. 45 R 145/88-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Juli 1987, GZ. 23 C 383/83-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein zu 45 R 145/88 gefälltes Urteil vom 12. April 1988 durch einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Begehren der als Löschungsklage bezeichneten und ausgeführten Klage ist auf Einwilligung der beklagten Partei in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei an einem näher bezeichneten Liegenschaftsanteil gerichtet.
Nach der vom Revisionsgericht eingeholten Mitteilung des zuständigen Finanzamtes vom 28. März 1989 beträgt der auf den strittigen Liegenschaftsanteil entfallende Anteil des seit 1. Januar 1983 geltenden Einheitswertes für die gesamte Liegenschaft von 18,181.000 S 177.596 S.
Dieser gemäß § 60 Abs. 2 JN für die Bewertung des Streitgegenstandes bestimmende Wert ist auch für die nach § 500 Abs. 2 ZPO vorgesehene Berechnung bindend. Der davon abweichende berufungsgerichtliche Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden habe, 300.000 S übersteige, ist unbeachtlich.
Es liegen vielmehr die Voraussetzungen für einen berufungsgerichtlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO vor. Das Berufungsgericht wird diesen für die Vollstreckbarkeit seines Urteiles und die Gestaltung des Revisionsverfahrens bestimmenden Ausspruch nachzutragen haben.
Das Prozeßgericht erster Instanz wird nach erfolgter Ergänzung des Berufungsurteiles in jedem Fall vor einer neuerlichen Vorlage der Akten die Rechtsmittelfristen abzuwarten haben.
Anmerkung
E17349European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00635.88.0413.000Dokumentnummer
JJT_19890413_OGH0002_0060OB00635_8800000_000