Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.April 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführers in der Strafsache gegen Herbert F***-S*** und Alfred Z*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred Z*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 31.Jänner 1989, GZ 5 Vr 1962/88-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alfred Z*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Gesellschaft des Herbert F***-S*** in Graz mit Bereicherungsvorsatz die im Urteilsspruch genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen (Verbergen hinter dem Schein eines zahlungsfähigen und -willigen Käufers, bewußtes Verschweigen der finanziellen Unmöglichkeit, bedungene Zahlungsverpflichtungen innerhalb der im Geschäftsleben üblichen Zeitspanne einhalten zu können) zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen verleitet, wobei es in einem Fall (Faktum A 55) beim Versuch geblieben ist, der Schaden insgesamt etwa 6 Millionen S beträgt und der schwere Betrug in der Absicht begangen wurde, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (A 1-101 des Urteilssatzes).
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen eröffnete Herbert F***-S*** Ende 1985 in Graz ein Einzelunternehmen (Handel mit Lederwaren, Schuhen und Bekleidung). Im Oktober 1987 trat der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter in diesen Betrieb ein. Ein über seinen Vorschlag veranstalteter Weihnachtsmarkt erbrachte einen Verlust von 500.000 S, sodaß die Firma F*** bereits Ende Dezember 1987 einen Schuldenstand von 1 Million S hatte. Daraufhin faßten der Angeklagte und F***-S*** den Plan, sich mit Import- und Exportgeschäften zu befassen und entsprechend zu expandieren. Ohne Eigenmittel und ohne Fremdkapital - solches war mangels Kreditwürdigkeit nicht aufzutreiben - benutzten der Angeklagte und sein Geschäftspartner die nach außen hin noch intakte Firma (§ 17 HGB) dazu, um unter Vorgabe der Zahlungsfähigkeit Waren zu bestellen, die sie dann ohne Rücksicht auf die Zahlungsverpflichtungen nur zum Zweck der Geldbeschaffung unter dem Einkaufspreis weiterveräußerten. Sie haben nicht mehr mit der Bezahlung dieser Waren gerechnet, sondern sich durch deren Verkauf bereichern wollen, wobei der Erlös nahezu zur Gänze zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts herangezogen wurde. Auf die gleiche Weise wurden Geschäftsleute zur Erbringung von Leistungen verleitet. Diese Feststellungen stützte das Gericht auf die Geständnisse des Herbert F***-S*** und des Beschwerdeführers, der sich in der Hauptverhandlung - ungeachtet der Tatsache, daß einige Fakten seiner Ansicht nach nicht stimmten - schuldig bekannt hatte (S. 100).
Rechtliche Beurteilung
Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verteidigerin des Zweitangeklagten hat in der Hauptverhandlung die Einvernahme der Zeugen Walter M***, Walter T***, Andrea und Walter L*** darüber beantragt, daß im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers und seines Mittäters Waren im großen Umfang vorhanden gewesen seien, die dann ausgefolgt wurden, und daß weiters umfangreiche (in der Anklageschrift nicht berücksichtigte) Zahlungen geleistet worden seien (S. 106). Überdies hat sich die Verteidigerin des Rechtsmittelwerbers den Beweisanträgen der Verteidigerin Dr. S*** (S. 105) angeschlossen. Diese hatte die Einvernahme des Zeugen Wilhelm van der F*** darüber begehrt, daß ein Großteil der Waren über dessen Anraten bestellt wurden, dieser davon wußte, daß F***-S*** die Waren nicht bezahlen konnte und daß der Genannte "erfolgreiche Geschäfte in Aussicht stellte"; ferner die Vernehmung des Masseverwalters Dr. H*** als Zeugen über die Vermögenslage des Angeklagten F***-S*** und dazu, daß unter dem Einkaufspreis Waren abgegeben wurden; endlich hatte die Verteidigerin des Erstangeklagten die Beiziehung eines Buchsachverständigen beantragt. Wenn im Rahmen der Tatsachenrüge (Z. 5 a), der Sache nach als Verfahrensmangel (Z. 4), die Abweisung dieser Beweisanträge gerügt und argumentiert wird, es hätte damit aufgeklärt werden können, an welchen Fakten der Beschwerdeführer wirklich beteiligt war und "welche (vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte) Schadenshöhe (beim Betrug) tatsächlich entstanden" sei, so findet eine solche Zielrichtung der begehrten Beweisaufnahmen in dem in erster Instanz formulierten Beweisantrag (auf den es allein ankommt, siehe SSt. 41/71) keine Deckung. Durch die Abweisung der Beweisanträge sind sonach Verfahrensrechte des Zweitangeklagten nicht beeinträchtigt worden.
Das Gericht hat im Urteilsspruch jeweils die durch die Betrügereien geschädigten Personen und Firmen einzeln angeführt und auch die Schadensbeträge dazu ausgewiesen. Die Behauptung der Mängelrüge (Z. 5), hinsichtlich des Vermögensschadens werde nur angeführt, daß dieser den Betrag von 500.000 S übersteige, sodaß eine Undeutlichkeit der Entscheidung gegeben sei, übergeht diese detaillierten Feststellungen im Urteilssatz, aber auch die Ausführungen der Entscheidungsgründe III. Band S. 127 bis 129. Der Vorwurf in der Mängelrüge, dem Urteil sei eine zureichende Begründung für den angenommenen Betrugsschaden nicht zu entnehmen, was deshalb erforderlich gewesen wäre, weil es sich bei der gelieferten Ware um Gebrauchsgegenstände und teilweise um alte Geräte gehandelt habe, geht nicht auf die vom Gericht sowohl für die objektive als auch für die subjektive Tatseite angegebenen Gründe ein, wird demnach nicht substantiiert und ist deshalb einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Im übrigen übersieht die Beschwerde, daß die Rückgabe von Waren nach der Tatbegehung nur für die Frage der Schadensgutmachung von Bedeutung ist und damit keine entscheidende Tatsache (Z. 5) betrifft. Dies gilt auch für die weitere Behauptung der Mängelrüge, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Mitangeklagte F***-S*** jene Gegenstände genau bezeichnet habe, die "rückausgefolgt wurden bzw. noch vorhanden waren" und für das Vorbringen, wonach das vom Gericht angenommene Handeln mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz im Widerspruch dazu stehe, daß später Waren beschlagnahmt und an die Gläubiger zurückgegeben wurden. Ein Zusammenhang dieses Vorbringens mit den angefochtenen Schuldsprüchen ist nicht erkennbar. Soweit im selben Zusammenhang in der Beschwerde "illustrativ" erwähnt wird, daß der den Schuldsprüchen zugrunde liegende Schadensbetrag keinesfalls den Tatsachen entspräche und dieser unter Beiziehung eines Sachverständigen bzw. weiterer Zeugen hätte ermittelt werden können, wird damit einerseits im Ergebnis nur die Beweiswürdigung bekämpft. Andererseits wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 aufgezeigt, weil nicht behauptet wird, daß mittels der angestrebten Beweisführung die hier maßgebende Wertgrenze als nicht überschritten ausgewiesen werden könnte.
Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) macht einerseits geltend, daß der Beschwerdeführer als Angestellter keinen Einblick in die Buchführung des Unternehmens hatte und bezweifelt den Beweiswert seines Geständnisses; andererseits releviert sie keine entscheidenden Tatsachen (so die vom Erstgericht angenommene Höhe des Einkommens des Angeklagten und die Tatsache, daß später - nach dem Abschluß der Tatserie - Waren zurückgegeben wurden) oder bestreitet nur die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen. Damit zeigt die Rüge aber nicht auf, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des den Schuldsprüchen wegen vollendeten und versuchten Betrugs zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 68/88, 13 Os 5/89 u.a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Verteidigerin des Zweitangeklagten hat gegen das Urteil nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON. 68). Da somit eine Anmeldung der Berufung innerhalb der im § 294 Abs 1 StPO vorgesehenen Frist nicht erstattet wurde, war die in der Rechtsmittelschrift vom 28.Februar 1989, ON. 71, gleichwohl ausgeführte Berufung von dem für die Entscheidung über beide Rechtsmittel zuständigen Obersten Gerichtshof (§§ 285 Abs 2, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) zurückzuweisen.
Anmerkung
E17162European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00036.89.0413.000Dokumentnummer
JJT_19890413_OGH0002_0130OS00036_8900000_000