Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.April 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführers in der Strafsache gegen Kurt W*** wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15.Februar 1989, GZ 20 v Vr 8930/88-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß §§ 344, 285 i StPO hat über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Text
Gründe:
Kurt W*** wurde des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB schuldig erkannt. Nach dem Wahrspruch der Geschwornen hat er am 12.September 1988 in Wien dem Paul Otto S*** eine schwarze Kellnerbrieftasche mit 2.950 S Bargeld abgenötigt, indem zwei noch nicht ausgeforschte Mittäter eine Faustfeuerwaffe gegen den Kopf und ein Messer mit ca. 20 cm Klingenlänge gegen das rechte Ohr des S*** richteten, wobei sie diesen aufforderten, Geld herzugeben, während W*** den S*** durchsuchte und aus dessen Hosenbund die Brieftasche entnahm.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z. 3, 4 und 5 StPO geltend.
§ 345 Abs 1 Z. 3 StPO erfaßt nur gerichtliche
Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte, nicht aber Erhebungen und Vernehmungen durch die Sicherheitsorgane (LSK. 1976/240, EvBl 1983/81 u.v.a.). Demgemäß könnte vom angezogenen Nichtigkeitsgrund nur das Protokoll über die Vernehmung der Gertrude S*** durch den Untersuchungsrichter berührt sein (ON. 11). Dieses Schriftstück wurde aber in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen, nachdem die Zeugin, eine Schwester des Angeklagten, in Abkehr von ihrer Bereitschaft, vor dem Untersuchungsrichter auszusagen, vor dem Geschwornengericht von ihrem Recht (§ 152 Abs 1 Z. 1 StPO), sich der Zeugenaussage zu entschlagen, Gebrauch gemacht hat (S. 174, 181). Dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, dieses Vernehmungsprotokoll sei entgegen § 322 StPO in das Beratungszimmer der Geschwornen geschafft worden, ist zu erwidern, daß der in der angeführten Gesetzesstelle geregelte Vorgang nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (siehe den Wortlaut des § 322 StPO und die taxative Aufzählung im § 345 Abs 1 Z. 4 StPO).
Entgegen der Beschwerdebehauptung (zu Z. 4) wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung (15. und 16.Februar 1989) dem Angeklagten nicht am 10.Februar, sondern schon am 12.Jänner 1989 (ON. 28) zugestellt. Die Vorbereitungsfrist des § 221 StPO blieb daher voll gewahrt. Die Gehbehinderung des Angeklagten wurde unter Verlesung des diesbezüglichen polizeiärztlichen Befunds (S. 51, 179) eingehend mit den Tatzeugen erörtert (S. 168 ff., 176). Es bedurfte darum nicht der zusätzlichen Einholung des vom Verteidiger beantragten (S. 180) und nunmehr als nicht durchgeführt gerügten (Z. 5) Gutachtens eines gerichtsärztlichen Sachverständigen. Der Zeuge C*** hat eine Behinderung ohnehin bemerkt und laienhaft beschrieben (siehe S. 176 f.), das Tatopfer hingegen hat in seiner Bedrängnis nicht darauf geachtet (S. 168). Bezüglich der Täteridentifikation it daher eine weitere sachverständige Darstellung des Leidens des Angeklagten völlig unentscheidend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1 Z. 2, 344 neue Fassung StPO).
Anmerkung
E17158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00039.89.0413.000Dokumentnummer
JJT_19890413_OGH0002_0130OS00039_8900000_000