TE OGH 1989/4/18 4Ob539/89

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1.) B*** Gesellschaft m.b.H., Offenburg, BRD, Hauptstraße 130, 2.) Dr. Franz B***, Verleger, ebendort, beide vertreten durch Dr. Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,907.362,18 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Dezember 1988, GZ 12 R 140/88-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Dezember 1987, GZ 34 Cg 195/86-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von S 802.027,60 samt 4 % Zinsen aus S 95.176,06 vom 19.6.1986 bis 1.9.1986, aus S 493.871,07 vom 2.9.1986 bis 23.1.1987 und aus S 802.027,60 seit 24.1.1987 als Teilurteil bestätigt wird, wird in seinem übrigen Umfang einschließlich des Ausspruchs über die Prozeßkosten aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur allfälligen neuerlichen Verhandlung und zur Urteilsfällung an die zweite Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co ist Medieninhaber der in Wien erscheinenden Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung". Bis Ende April 1981 war die Samstag-Ausgabe dieser Zeitung in einem Farbumschlag eingelegt; ab Mai 1981 sollte sie mit einer Farbbeilage mit dem Titel "Bunte Krone" erscheinen, was in Prospekten angekündigt worden war. Die Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 2. Mai 1981 enthielt erstmals eine solche Farbbeilage. Wegen der Ankündigung der Farbbeilage "Bunte Krone" begehrten die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte mit der am 27.April 1981 zu 19 Cg 39/81 des Handelsgerichtes Wien erhobenen Klage, die D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co KG, deren Komplementärgesellschaft D*** UND F*** GmbH und deren Geschäftsführer Hans D*** schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, periodische Druckschriften oder Bestandteile derselben, insbesondere auch Beilagen der "Neuen Kronen-Zeitung", mit dem Signet "Bunte Krone" in jedweder Größe zu bezeichnen; die dort klagenden (und hier beklagten) Parteien beantragten die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts. Das Handelsgericht Wien erließ am 28.April 1981 die beantragte einstweilige Verfügung, die den dort beklagten Parteien am 30.April 1981 zugestellt wurde. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht gab mit Beschluß vom 15. Juli 1981 dem gegen die einstweilige Verfügung gerichteten Rekurs der (dort) beklagten Parteien Folge und änderte den Beschluß des Handelsgerichtes Wien dahin ab, daß es den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abwies. Diese Entscheidung wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.Oktober 1981, 4 Ob 390/81-11 (veröffentlicht in ÖBl 1982, 99) bestätigt. Im Hinblick auf diese Entscheidung ist im Hauptverfahren ewiges Ruhen eingetreten.

Am 29.April 1981 hatten die jetzt beklagten Parteien zu 6 b E Vr 4621/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Hans D*** und Dkfm. Peter M*** als Geschäftsführer der D*** UND F*** GmbH und damit auch der D*** UND F*** GmbH & Co KG Privatanklage gemäß §§ 51, 52 MSchG mit der Behauptung erhoben, die Angeklagten hätten durch Feilhalten der von ihnen herausgegebenen Zeitschrift "Bunte Krone" die registrierte (internationale) Marke "Bunte" oder zumindest ein dieser Marke ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren (Zeitschriften), für die die Marke eingetragen ist, unbefugt gebraucht und hiedurch das Vergehen gemäß § 51 MSchG begangen, in eventu, sie hätten durch Feilhalten der von ihnen herausgegebenen Zeitschrift "Bunte Krone" in einer Weise, die geeignet ist, im geschäftlichen Verkehr Verwechslungen hervorzurufen, die besondere Bezeichnung des Unternehmens der Privatankläger bzw ein dieser Bezeichnung ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung ihrer Waren unbefugt gebraucht und hiedurch das Vergehen gemäß § 52 MSchG begangen. Die Privatankläger stellten den Antrag, die gemäß § 26 StGB der Einziehung unterliegenden, mit dem Signet "Bunte Krone" versehenen, bereits zur Auslieferung oder zum Vertrieb lagernden Ausgaben der Zeitschrift "Bunte Krone" so rechtzeitig in gerichtliche Verwahrung zu nehmen (zu beschlagnahmen), daß die vermutlich für den 30.April 1981 abend geplante Auslieferung dieser Zeitschrift unterbunden werde. Am 1.Mai 1981 wurde die Beschlagnahme der der periodischen Druckschrift "Neue Kronen-Zeitung" Nr. 7519 vom 2.Mai 1981 beiliegenden Farbbeilage "Bunte Krone" im gesamten Bundesgebiet verfügt. Die beschlagnahmte Beilage umfaßte 40 Seiten, davon 14 Seiten mit ganzseitigen Inseraten.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 1981, 6 b E Vr 4621/81, wurden die Geschäftsführer der "Neuen Kronen-Zeitung" von der gegen sie erhobenen Privatanklage freigesprochen. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 14.September 1982, 23 Bs 257/82, nicht Folge. Infolge Beschwerde der Beschuldigten hob die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 11.August 1982 die Beschlagnahme der Nr. 7519 der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 2.Mai 1981 und der ihr beiliegenden Druckschrift "Bunte Krone" auf. Das Oberlandesgericht Wien wies die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde der Privatanklägerin B*** GmbH mit Beschluß vom 3.September 1982, 27 Bs 380/82, als unzulässig zurück. Am 6.1.1983 erhob der Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co zu 40 a Cg 1/83 des Landesgerichtes für ZRS Wien gegen die R*** Ö*** eine auf § 39 MedienG gestützte Klage mit dem Begehren auf Zahlung von S 2,233.558,35 samt 4 % Zinsen seit 6.1.1983; dieser Betrag setzte sich aus S 1,937.958,35 an entgangenen Inseratenerlösen und aus S 295.600 an Mehrkosten infolge Neudrucks der Samstag-Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 9.5.1981 zusammen. Im ersten Rechtsgang hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 14.3.1984, 1 Ob 40/83 (SZ 57/51 = ÖBl 1984, 164) die das Klagebegehren abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er kam nach Erörterung der Voraussetzungen der "kumulativen" und der "überholenden" Kausalität zu dem Ergebnis, daß die gegen die Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co KG erlassene einstweilige Verfügung weder in das Eigentum noch in die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit des Zeitungsverlages D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co KG eingegriffen habe; der unmittelbare Eingriff sei erst durch den Vollzug der Beschlagnahme erfolgt, welches spätere Ereignis also den Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co sehr wohl "berührt" habe. Die Beschlagnahme sei also in durchaus adäquater Weise, tatsächlich sogar darüber hinauswirkend, durch die erstmalige Herbeiführung der physischen Unmöglichkeit, der einstweiligen Verfügung zuwiderzuhandeln, neben die einstweilige Verfügung getreten. Sie sei daher jedenfalls Mitursache für den eingetretenen Schaden gewesen. Der minimale zeitliche Unterschied zur Zustellung der einstweiligen Verfügung könne nicht zur Folge haben, daß der geltend gemachte Schaden als allein durch die einstweilige Verfügung verursacht angesehen werde; unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls seien vielmehr zumindest die Wirkungen der kumulativen Kausalität und damit jedenfalls die Haftung der beklagten Partei (R*** Ö*** als nunmehrige Klägerin) anzunehmen.

Im zweiten Rechtsgang wurde die R*** Ö*** mit dem (in noch angefochtenen Teilen zuletzt vom Obersten Gerichtshof am 17.11.1986 zu 1 Ob 39/86 bestätigten) Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien schuldig erkannt, dem Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co S 2,210.669,16 samt 4 % Zinsen seit 6.1.1983 zu zahlen; ein Mehrbegehren von S 22.889,19 wurde abgewiesen. Der zugesprochene Betrag setzt sich aus S 1,937.958,35 an entgangenen Inseratenerlösen und aus S 272.710,81 an Mehrkosten infolge der Titeländerung der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 9.5.1981 zusammen.

Mit der vorliegenden Regreßklage begehrte die R***

Ö*** von den Beklagten zuletzt Zahlung von S 1,907.362,18 s.A. Sie sei ihrer durch das zuletzt genannte rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien festgesetzten Verpflichtung zur Ersatzleistung an die D*** UND F*** GmbH & Co durch Zahlung folgender Beträge nachgekommen:

1. am 23.4.1986 S 308.708,64 (davon S 272.710,81 Kapital und 4 % Zinsen seit 6.1.1983);

2. am 1.9.1986 S 1,270.601,37 (darin enthalten S 162.089,12 Zinsen);

3. am 23.1.1989 S 963.839,61 (das sind S 829.466,10 Kapital samt 4 % Zinsen seit 6.1.1983 in der Höhe von S 134.373,51). Insgesamt habe daher die Klägerin S 2,210.669,16 an Kapital und samt Zinsen S 2,543.149,50 geleistet.

Für den Schaden wären der Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagten infolge Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 394 EO ersatzpflichtig gewesen. Die Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co habe jedoch die Beklagten nicht in Anspruch genommen, sondern nur gegen die R*** Ö*** eine Klage nach § 39 Abs 1 MedienG eingebracht. Es liege daher ein gemeinschaftlich zugefügter Schaden im Sinne des § 1302, letzter Satz, ABGB vor, so daß die Klägerin gegen die Beklagten regreßberechtigt sei. Die Höhe des Rückgriffsanspruches richte sich nach der Schwere der Zurechnungselemente; da schon die von den Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung den Schaden der Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co herbeigeführt habe und die Beschlagnahmeverfügung, für die die R*** Ö*** ohne Verschulden hafte, erst später hinzugetreten sei, die Beklagten aber sowohl eine einstweilige Verfügung als auch die Beschlagnahme beantragt hätten, hafteten sie solidarisch für mindestens 75 % des von der Klägerin ersetzten Schadens, also für S 1,907.362,18. Die Klägerin habe die Forderung der Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co gegen die Beklagten anläßlich der Zahlungen nicht eingelöst und mache auch keinen besonderen Regreßanspruch nach § 39 Abs 3 MedienG geltend.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Sie seien der Klägerin nicht gemäß § 1302, letzter Satz, ABGB regreßpflichtig, da sie bei Stellung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt hätten; im übrigen sei der Antrag nach § 394 EO verfristet. Auch eine verschuldensunabhängige Inanspruchnahme der Beklagten sei ausgeschlossen, weil die Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien unbeachtet gelassen und die Farbbeilage zur "Neuen Kronen-Zeitung" ungeachtet des richterlichen Gebotes veröffentlicht habe, so daß es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Antrag der Beklagten auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dem eingetretenen Schaden fehle. Ein Regreßanspruch des Bundes sei nur nach der Sondernorm des § 39 Abs 3 MedienG vorgesehen, wenn der Antragsteller wider besseres Wissen gehandelt habe. Das Erstgericht sprach der Klägerin S 1,271.574,81 samt Stufenzinsen zu und wies das Mehrbegehren von S 635.787,29 s.A. ab. Es stellte (zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt) fest:

Die Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co mußte auf Grund der einstweiligen Verfügung "bzw" der Beschlagnahme den Titel der bereits fertiggestellten Samstag-Beilage (Farbbeilage) der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 9.5.1981 von "Bunte Krone" in "Krone bunt" ändern, wodurch ihr Kosten in Höhe von S 272.710,81 entstanden sind. Infolge des im Provisorialverfahren erlassenen Verbotes "bzw" der Beschlagnahme wurde die "Bunte Krone" für die Ausgabe vom 2.5.1981 nicht mehr in Verkehr gesetzt. Der Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co entstand durch das Nichterscheinen dieser Beilage an entgangenen Inseratenerlösen ein Schaden von S 2,210.669,16 (richtig: S 1,937.958,35, weil der Betrag von S 2,210.669,16 die Summe des "Inseratenschadens" und der Druckmehrkosten ist). Die Klägerin hat auf Grund ihrer Verurteilung zur Ersatzleistung nach § 39 Abs 1 MedienG an die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co folgende Zahlungen geleistet:

1. am 23.4.1986 S 272.710,81 samt 4 % Zinsen seit 6.1.1983 =

S 35.997,83, insgesamt sohin S 308.708,64;

2. am 1.9.1986 S 1,270.601,37 (darin enthalten S 162.089,12 Zinsen) und

3. am 23.1.1987 S 1,218.646,49 (darin enthalten Kapital

S 829.466,10 samt 4 % Zinsen seit 6.1.1983 = S 134.373,51; der Restbetrag entfällt auf im vorliegenden Regreßprozeß nicht geltend gemachte Kosten).

Das Erstgericht verwies bezüglich der Kausalität der einstweiligen Verfügung und der Beschlagnahme für den Schadenseintritt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.3.1984, 1 Ob 40/83. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 394 EO sei nicht an die Frist des § 74 Abs 2 EO gebunden. Der Regreßanspruch der klagenden Partei beruhe nicht auf einer Einlösung der Forderung des ursprünglichen Gläubigers. Der Umfang der Regreßansprüche nach § 1302 ABGB sei nach § 896 ABGB zu bestimmen. Danach bestehe eine Ersatzpflicht zwischen mehreren Mitschuldnern nur dann zu gleichen Teilen, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen bestehe; mangels Beweises eines solchen besonderen Verhältnisses bestehe subsidiär ein Ersatzanspruch zu gleichen Teilen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, wohl aber der Berufung der Beklagten; es änderte das Ersturteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. § 394 EO, auf den die Klägerin ihr Begehren stütze, regle nur die Rechtsverhältnisse zwischen den Beklagten und der Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co. Gegen die Klägerin bestehe ein solcher Anspruch des Zeitungsverlages nicht, gegen die Beklagten habe der Zeitungsverlag einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Da die Klägerin von der Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co nur nach § 39 Abs 1 MedienG in Anspruch genommen worden sei, aber einen Regreß nach § 39 Abs 3 MedienG ausdrücklich nicht geltend mache, fehle für das erhobene Begehren jeder Rechtsgrund. Überdies erstrecke sich § 1302 ABGB nur auf verschuldete Schäden, nicht aber auf eine verschuldensunabhängige Haftung, wie sie § 394 EO statuiere. Schon aus diesen Gründen sei der Berufung der Beklagten Folge zu geben gewesen.

Die Klägerin erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Nach § 39 Abs 1 MedienG hat der Bund dem Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzen, wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß auf Einziehung erkannt wurde. Der Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs 1 MedienG wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme setzt nur voraus, daß es nicht zu einem Entziehungserkenntnis gekommen ist. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme ist ohne Belang; der Anspruch ist auch vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig (Hartmann-Rieder, MedienG 101 Anm 1; Schragel, AHG2, 16; SZ 57/51 = ÖBl 1984, 164). Es handelt sich dabei um eine Sonderform der Amtshaftung, die von einem Organverschulden unabhängig ist. Mit der Entscheidung vom 14.3.1984 (SZ 57/51 = ÖBl 1984, 164) hat der Oberste Gerichtshof die Haftung des Bundes für die Schäden der Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co bejaht, dabei, wie bereits oben wiedergegeben, den zeitlich minimalen Unterschied zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung und der Beschlagnahme als unerheblich angesehen und zumindest die Wirkungen der kumulativen Kausalität und damit die Haftung der damaligen Beklagten (und jetzigen Klägerin) für den durch die Beschlagnahme erlittenen vermögensrechtlichen Nachteil in Geld angenommen. Damit steht die Schuld der Klägerin fest, deren teilweisen Ersatz sie nach Abtragung an den Gläubiger von den Beklagten begehrt.

Geht man von den (allerdings von den Beklagten in ihrer Berufung bekämpften) Feststellungen aus, so ist sowohl der Schaden, den die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co dadurch erlitten hat, daß sie die der "Neuen Kronen-Zeitung" beigelegte Ausgabe der "Bunten Krone" vom 2.5.1981 nicht mehr in Verkehr gesetzt hat, wodurch ein Entgang an Inseratenerlösen in der Höhe von S 1,937.958,35 eingetreten ist, als auch der Schaden, der durch die Änderung des Titels der bereits fertiggestellten Samstag-Beilage der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 9.5.1981 von "Bunte Krone" in "Krone bunt" in der Höhe von S 272.710,81 entstanden ist, auf Grund des mit einstweiliger Verfügung erlassenen Verbotes und durch die Beschlagnahme eingetreten. Das Erstgericht folgte somit offensichtlich der Aussage des Zeugen Hans D***, der angab, daß auf Grund einer einstweiligen Verfügung, die die Herausgabe der Zeitung verbietet, die Aussendung sofort gestoppt wird und eine Änderung des Titels von "Bunte Krone" auf "Krone bunt" für die Ausgabe vom 2.Mai 1981 zeitlich nicht mehr möglich war. Damit ist aber - auf der Grundlage der erstgerichtlichen

Feststellungen - erwiesen, daß auch das zeitlich früher liegende, durch einstweilige Verfügung ausgesprochene Verbot, die Beilage der "Neuen Kronen-Zeitung" mit dem Signet "Bunte Krone" in jedweder Größe zu bezeichnen, für denselben Schaden wie die Beschlagnahme ursächlich war.

Da die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, hatte die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co auch Ansprüche nach § 394 Abs 1 EO. Nach dieser Bestimmung hat die (gefährdete) Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile unter anderem dann Ersatz zu leisten, wenn ihr der behauptete Anspruch, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird oder - was hier zutraf - ihr Ansuchen sich sonst (von Anfang an !SZ 23/140 ) als ungerechtfertigt erweist; letzteres ist auch dann der Fall, wenn die einstweilige Verfügung im Rechtsmittelweg aufgehoben wird (Heller-Berger-Stix, Komm z EO4, 2861; SZ 54/66). Der Anspruch nach § 394 EO ist ein aus einem verfahrensrechtlichen Tatbestand erfließender materiellrechtlicher Ersatzanspruch, der vom Verschulden der antragstellenden gefährdeten Partei unabhängig ist; es handelt sich um eine reine Erfolgshaftung (Heller-Berger-Stix aaO 2859; SZ 12/66; SZ 26/201; EvBl 1966/245; auch SZ 51/119 = ÖBl 1979, 28). Dieser Anspruch war auch noch nicht verfallen (verfristet, verjährt), als die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co Ansprüche gegen die R*** Ö*** nach § 39 MedienG erhob. Die Antragstellung nach § 394 EO ist nämlich an keine verfahrensrechtliche Frist gebunden; es ist nur eine allfällige materiellrechtliche Verjährung der Ersatzansprüche zu prüfen

(Heller-Berger-Stix aaO 2867; JBl 1983, 265 = EvBl 1983/22; EvBl

1987/150 = JBl 1987, 462; auch LGZ Wien, AnwBl 1982, 104 !Strigl ).

Die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co hatte daher sowohl gegen den Bund als auch gegen die gefährdeten Parteien und heutigen Beklagten einen den Ersatz desselben Schadens umfassenden verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch. Die Meinung der Beklagten, § 39 Abs 3 MedienG verdränge als besondere Regreßvorschrift die Bestimmung des § 394 EO, ist unzutreffend, weil beide Bestimmungen ganz andere Haftungsvoraussetzungen statuieren. Der Bund und die Beklagten haften somit für den eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner. Daß die Haftung der einzelnen Haftpflichtigen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen (§ 39 Abs 1 MedienG; § 394 EO) beruht, steht, wie ebenfalls schon vom Obersten Gerichtshof im Schadenersatzprozeß gegen die R*** Ö*** ausgesprochen wurde (SZ 57/51 = ÖBl 1984, 194), der Annahme ihrer Solidarhaftung nicht entgegen; es handelt sich vielmehr um den Fall einer sogenannten "unechten Gesamtschuld", auf den, da das Gesetz nicht unterscheidet (WBl 1988, 29), die Regeln der §§ 888 ff ABGB auch unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Begründung der Schuldnergemeinschaft (aus verschiedenen Rechtstiteln) gleichzeitig (oder nacheinander) erfolgt (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 277; derselbe SchR AT2, 248; Gamerith in Rummel, Rz 4 zu § 888; Rz 1 zu § 896; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 300; Ehrenzweig-Mayrhofer SchR3,

93, 104; Arb 8860, SZ 52/185 = EvBl 1980/199 = JBl 1981, 210; EvBl

1980/218 = JBl 1981, 104; ZVR 1981/256; SZ 56/21 = JBl 1983, 537;

JBl 1987, 670). Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz liegt daher sehr wohl ein Rechtsgrund für das erhobene Begehren vor, auf den sich die Klägerin durch die Schilderung des den vorausgegangenen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, insbesondere durch Verweisung auf die Vorentscheidung 1 Ob 40/83, und durch Bezugnahme auf § 1302, letzter Satz, ABGB und das nach § 896 ABGB zu beurteilende Innenverhältnis auch deutlich berufen hat. Der Klägerin steht daher - kumulative Kausalität vorausgesetzt - gegen die Beklagten ein Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB zu, weil sie die ganze Schuld aus eigenen Mitteln abgetragen hat.

Zur Höhe dieses Rückgriffsanspruches hat der erkennende Senat folgendes erwogen:

Ein Gesamtschuldner ist einem anderen gegenüber (aus dem Rechtsgrund des § 896 ABGB!) nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Gläubiger reicht (Gamerith in Rummel aaO Rz 3 zu § 896; EvBl 1975/44). Damit sind aber die von der Klägerin in die Regreßforderung aufgenommenen Zinsen (75 % von S 35.997,83, 162.098,12 und 134.373,91) nicht regreßfähig, obwohl die Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co von der Klägerin im Vorprozeß Zinsen nur seit 6.1.1983 (Tag der damaligen Klagezustellung) verlangt hat und damals die konkurrierenden Ersatzforderungen gegen beide Solidarschuldner bereits entstanden waren. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 54/119 = JBl 1982, 656 (vgl auch SZ 56/185) ausgesprochen hat, sind Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB eine unmittelbare Folge einer deliktischen Schädigung; sie bezwecken nur die Vergütung des Schadens, den ein Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat (siehe auch Beck-Mannagetta, Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung, ÖJZ 1970, 316). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1969/147; JBl 1969, 664; SZ 45/37) entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 1333 ABGB) aus einer Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten. Wird jemand durch mehrere Schädiger, die für denselben Schaden einzustehen haben, geschädigt und fordert der Geschädigte den Ersatz seines Schadens nur von einem dieser Schädiger, obgleich sie auch in der Hauptsache solidarisch haften, dann wird dadurch der Lauf der Verzugszinsen nur gegen diesen einen Schädiger, nicht aber auch gegen die anderen in Gang gesetzt. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB entsteht daher nur für den belangten, nicht aber für einen anderen Schädiger. Bei einem derartigen Solidarschuldverhältnis wirken der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 311; derselbe, Schuldrecht AT2, 255; Gamerith in Rummel aaO Rz 2 zu § 894; Ehrenzweig-Mayrhofer, SchR AT3, 100; JBl 1960, 255; SZ 57/120 = JBl 1985, 170). Im vorliegenden Fall besteht bezüglich der Zinsen kein Solidarschuldverhältnis, was aber Voraussetzung für einen Regreßanspruch nach § 896 ABGB wäre. Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, daß die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co ihre Ersatzansprüche auch gegen die Beklagten geltend gemacht oder wenigstens eingemahnt hätte. Anteilmäßig regreßfähig ist daher nur der von der Klägerin an den Gläubiger gezahlte Betrag von S 2,210.669,16 (Hauptsache), von welchem S 272.710,81 auf Druckmehrkosten und S 1,937.958,35 auf entgangene Inseratenerlöse entfallen.

Von diesem Betrag gebührt der Klägerin (wiederum auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen) ein Rückersatz nur zur Hälfte: Gemäß § 896 ABGB kann der Zahlende von den übrigen den Ersastz, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen fordern. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht hier ein solches besonderes Verhältnis nicht. § 39 Abs 3 MedienG gewährt dem Bund gegen den Privatankläger Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach § 39 Abs 1 MedienG Ersatz geleistet hat, sofern auf Beschlagnahme auf Grund des Antrages eines Privatanklägers erkannt wurde und dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen handelte; in diesem Fall hat der Bund den vollen Regreß. Anläßlich der Schaffung dieser Regreßbestimmung hätte der Gesetzgeber einen Teilregreß bei geringerer Schuldform des Privatanklägers (Antragstellung aus leichter oder grober Fahrlässigkeit) zweifellos geregelt, wenn er eine solche Rechtsfolge neben dem Vollregreß hätte einführen wollen. Es ist daher e contrario zu schließen, daß der Gesetzgeber für andere Fälle keinen medienrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Privatankläger zulassen wollte. Damit steht aber der verschuldensunabhängigen amtshaftungsähnlichen Haftung des Bundes nur die ebenfalls verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten aus ihrer als ungerechtfertigt erwiesenen Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegenüber. Der Beschlagnahmeantrag der Beklagten ist für ihre Verantwortung im Innenverhältnis ohne Relevanz. Selbst wenn man auf die konkurrierende Haftung des Bundes und der Beklagten nach § 394 EO die Bestimmung des § 1302, zweiter Satz, ABGB sinngemäß anwenden wollte, wären die Zurechnungsanteile im Innenverhältnis gleich; dasselbe Verhältnis ergibt sich aber bei der subsidiären Anwendung des § 896 ABGB mangels Bestehens eines besonderen Verhältnisses.

Auch der Einwand der Beklagten im Berufungsverfahren, sie würden für die Regreßforderung nicht solidarisch, sondern nur nach Kopfteilen haften, ist verfehlt. In aller Regel darf freilich der Zahlende nur anteilsmäßig gegen die Mitschuldner Rückgriff nehmen. Bei nur zwei Solidarschuldnern kommt eine Solidarhaftung im Rückgriff schon begrifflich nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, daß es sich nicht um den Ausgleich unter drei Solidarschuldnern handelt, die auf Grund desselben Innenverhältnisses gleichrangig nebeneinander stehen; zu beurteilen ist vielmehr das Regreßverhältnis des Bundes gegen die Beklagten als gemeinsame Antragsteller auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zu diesem Antrag war die Erstbeklagte als Herausgeberin und der Zweitbeklagte als Verleger der Zeitschrift "Bunte" legitimiert. Das Innenverhältnis zwischen diesen Antragstellern ist ein ganz anderes als das zwischen ihnen gemeinsam und dem Bund; sie bilden gegenüber dem Bund eine Haftungseinheit (Verantwortungseinheit), weil sich ihr Verhalten (ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten) mit demselben Verursachungsbeitrag auf den Schaden ausgewirkt hat (zu dieser Problematik siehe Palandt, BGB48, 471; eingehend Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern 101 ff; Weber im BGB-R*** § 426 Rz 18-20; Selb im Münch Komm2 § 426 Rz 14; Soergel-Manfred Wolff § 426 Rz 32). Es handelt sich um in sich gegliederte, "gestufte" Regreßverhältnisse. Gegenüber der Klägerin sind daher die Beklagten im Sicherungsverfahren als Einheit zu behandeln, so daß sie zwar nur, wie dargelegt, für die Hälfte des Schadens, als gemeinsame Antragsteller nach § 394 EO für diesen Anteil aber ebenso solidarisch haften (Heller-Berger-Stix aaO 2860) wie als Gemeinschafter in bezug auf die ihnen an dem Wort "Bunte" zustehenden Immaterialengüterrechte. Ließe man diese Stufung im Innenverhältnis außer acht, dann würden die Beklagten zwar nicht solidarisch, aber nach Kopfteilen zusammen für zwei Drittel des Schadens haften; daß dieses Ergebnis nicht sachgerecht sein kann, erweist sich insbesondere in Fällen, in denen die im Sicherungsverfahren auftretende antragstellende Partei aus sehr vielen Einzelpersonen, zB zahlreichen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, besteht. Die auf solche Parteien entfallende Schadensquote würde umso höher, je mehr Verfahrensparteien beteiligt waren, obwohl dies für den Schadensumfang und die Zurechnungsgründe im Innenverhältnis ohne Bedeutung ist; das könnte praktisch auf eine Alleinhaftung solcher Parteien hinauslaufen. Es hat daher bei der Solidarhaftung der Beklagten für die Hälfte des Schadens zu bleiben.

Die Rechtssache ist jedoch noch nicht zur Gänze spruchreif, weil allen bisherigen Rechtsausführungen die kumulative Kausalität der beiden schädigenden Ereignisse zugrunde gelegt wurde. Nun haben aber die Beklagten die die kumulative Kausalität begründenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in ihrer Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (und zwar nicht nur, wie sie behaupten, "infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung") bekämpft. Sie brachten (insoweit zwar aktenwidrig) vor, daß das Erstgericht nicht festgestellt habe, daß die Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co den Titel der Ausgabe der "Bunten Krone" vom 9.5.1981 tatsächlich geändert hat. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, "daß die D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co KG die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien unbeachtet gelassen hat und die strittige Beilage zur 'Neuen Kronen-Zeitung' ungeachtet des richterlichen Gebotes veröffentlicht hätte, wenn nicht der Beschlagnahmebefehl, welcher gemäß § 38 MedienG auch ein Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot bewirkt, die Aussendung der Ausgabe vom 9. Mai 1981 verhindert hätte". Auch wenn damit die Feststellung eines hypothetischen Kausalverlaufes verlangt wird, handelt es sich doch um eine Beweisrüge, die der Oberste Gerichtshof im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht erledigen kann. Die Rechtssache ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Spruchreif ist die Rechtssache, soweit die Klägerin von den Beklagten mehr als 50 % des an die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co entrichteten Schadens (Hauptsachenbetrag) ersetzt begehrt, also hinsichtlich S 802.027,60 samt 4 % Stufenzinsen; insoweit war die abweisende Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs.1 ZPO.

Anmerkung

E17734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00539.89.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19890418_OGH0002_0040OB00539_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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