TE OGH 1989/4/18 4Ob45/89

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Gösta P***, Foto-Video-Computer, Export-Import, Fotohandel, Graz, Karlauerstraße 1-3, vertreten durch Dr. Emil Soucek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Adalbert H***, Büromaschinenhandel, Graz, Griesgasse 19, vertreten durch Dr. Werner Klement, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 450.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23. November 1988, GZ 2 R 214/88-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Juni 1988, GZ 19 Cg 557/87-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.079,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.679,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Parteien betreiben in Graz den Einzelhandel mit Elektrogeräten und Büroartikeln, insbesondere auch mit Personalcomputern.

In der Zeitschrift "Die Steirische Wochenpost" vom 19. November 1987 erschien auf Seite 7 folgendes vom Beklagten in Auftrag gegebene Inserat:

Bei Erteilung des Auftrages hatte der Beklagte dem Vertreter der Zeitschrift aus Gewohnheit den Nettopreis, also den Preis ohne Umsatzsteuer, angegeben.

Der Beklagte betreibt ein Straßengeschäft. Geräte wie das im Inserat angepriesene werden gewöhnlich nicht an Kunden, die das Straßengeschäft betreten, verkauft; den Kaufabschlüssen über solche Geräte geht eine intensive Beratungstätigkeit im Büro des Beklagten oder bei seinem Kunden voraus.

Unter Berufung darauf, daß der Beklagte mit diesem Inserat gegen § 11 c PreisG und gleichzeitig gegen das UWG, insbesondere dessen § 2, verstoßen habe, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im Einzelhandel mit Elektrogeräten einen Preis ersichtlich zu machen oder öffentlich anzukündigen, der nicht der Bruttopreis des beworbenen Artikels ist; außerdem stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sein Inserat habe zwar gegen das Preisgesetz, nicht aber gegen §§ 1 und 2 UWG verstoßen, sei doch durch die Angabe "exkl. S 49.142,-" für jedermann klar erkennbar gewesen, daß ein Nettopreis angekündigt werde und die Umsatzsteuer daher zusätzlich zu zahlen sei. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor, weil das Preisgesetz nicht Ausdruck sittlicher Wertung sei.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe mit der Angabe des Nettopreises nicht nur gegen § 11 c Abs 2 PreisG BGBl. 1976/260, sondern damit zugleich auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen. Ein Rechtsirrtum des Beklagten liege nicht vor. Die Auffassung des Beklagten, daß die beteiligten Verkehrskreise das Inserat ohnehin "richtig" verstünden, entspreche nicht dem Preisgesetz. Bei dem Inserat handle es sich um eine öffentliche Bekanntmachung; auch die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige.

§ 11 c PreisG solle den Kaufinteressenten in die Lage versetzen, den von ihm tatsächlich zu entrichtenden Preis des Angebotes ohne weitere Überlegungen und Rechenoperationen mit einem Blick festzustellen; dieser Bestimmung komme wettbewerbsregelnder Charakter zu. Da sich der Beklagte über eine gesetzliche Norm hinweggesetzt habe, um damit einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, habe er unlauter im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Die Mißachtung des Preisgesetzes sei ihm auch subjektiv vorwerfbar. Die Anführung des "Nettopreises" im Inserat diene offensichtlich allein dem Zweck, potentielle Käufer des angebotenen Produktes aufmerksam zu machen und anzulocken; vordergründig werde daher der Eindruck erweckt, das angebotene Gerät sei hier zu einem besonders günstigen Preis zu bekommen. Diese Art der Ankündigung, bei der das Wort "exkl." in seiner Auffälligkeit in den Hintergrund trete, könne beim Durchschnittskunden zu Verwechslungen führen. Dem Beklagten sei somit eine subjektiv vorwerfbare Mißachtung der betreffenden Verwaltungsvorschrift und damit zugleich eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung (§ 1 UWG) anzulasten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit der Beklagte erstmals in der Revision sein Konkurrenzverhältnis zur Klägerin in Frage stellen will, muß er schon daran scheitern, daß er in erster Instanz ausdrücklich außer Streit gestellt hat, im gleichen Geschäftszweig wie die Klägerin tätig zu sein und daher mit ihr in einem Wettbewerbsverhältnis zu stehen (S. 6). Im übrigen kann auch nach dem Revisionsvorbringen kein Zweifel daran aufkommen, daß die von den Streitteilen vertriebenen Waren und Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist keine Voraussetzung für die Klageberechtigung nach § 14 UWG (SZ 54/77).

Der Beklagte läßt - entgegen seinem in erster Instanz eingenommenen Prozeßstandpunkt - jetzt auch Zweifel daran anklingen, ob sein Inserat "den Formalvorschriften des Preisgesetzes" widerspreche. Dem kann nicht gefolgt werden:

Nach § 11 c Abs 2 PreisG 1976 BGBl. 260 idF BGBl. 1984/265 sind in die gemäß Abs 1 dieser Bestimmung oder freiwillig ersichtlich gemachten sowie in die öffentlich angekündigten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben einzubeziehen (Bruttopreise); wird auch der Nettopreis ersichtlich gemacht, dann ist nach dem dritten Satz dieser Bestimmung der Bruttopreis zumindest in der gleichen Schriftgröße wie der Nettopreis in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben. Damit soll der Kaufinteressent in die Lage versetzt werden, den von ihm tatsächlich zu entrichtenden (End-) Preis jedes einzelnen Angebotes ohne weitere Überlegungen und Rechenoperationen mit einem Blick festzustellen (ÖBl 1982, 81; ÖBl 1987, 44 u.a.). Da in dem beanstanden Inserat nur der Nettopreis - also der Preis "exklusive" Umsatzsteuer - angeführt ist, liegt ein Verstoß gegen § 11 c Abs 2 PreisG vor. Auch § 11 c Abs 5 Satz 1 PreisG - wonach bei der Ersichtlichmachung und öffentlichen Ankündigung von Preisen der Endpreis derart aufgegliedert werden kann, daß Zuschläge sowie die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben als Teilposten des Endpreises aufscheinen - rechtfertigt nicht die Auslegung, daß entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 11 c Abs 2 PreisG die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz "exkl." genüge.

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Mißachtung des § 11 c Abs 2 PreisG durchaus dazu geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, entsteht doch dadurch der Eindruck eines günstigeren Preisangebotes (WBl. 1989, 25). Das gilt besonders auch im vorliegenden Fall, bei dem der mit großen Ziffern angekündigte Preis "S 49.142,-" wesentlich stärker ins Auge fällt als das in kleinerer Schrift vorangestellte Wort "exkl.". Daß bei den Interessenten für den Ankauf eines Personalcomputers "wegen ihrer zumindest durchschnittlichen Intelligenz" ein solch unrichtiger Eindruck nicht entstehen könne, trifft nicht zu.

Davon, daß dem Beklagten die Übertretung der Vorschriften des Preisgesetzes subjektiv nicht vorzuwerfen wäre, kann keine Rede sein; daß er mit gutem Grund die Rechtsauffassung vertreten hätte, die von ihm gewählte Art der Preisankündigung sei gesetzlich zulässig, hat er nicht einmal geltend gemacht.

Hat sich aber der Beklagte über Vorschriften des Preisgesetzes hinweggesetzt und damit einen Vorsprung vor gesetzestreuen, nur die Bruttopreise anführenden Mitbewerbern erlangt, so hat er gegen § 1 UWG verstoßen (WBl. 1989, 25).

Die Revision mußte sohin erfolglos bleiben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00045.89.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19890418_OGH0002_0040OB00045_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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