TE OGH 1989/4/19 9ObA49/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Dr.Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Werner K***, Angestellter, Wien 23, Josef Österreicher-Gasse 17, Haus 3, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei S*** IN A*** Gesellschaft mbH, Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 51-53, vertreten durch Dr.Robert Amhof und Dr.Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen 318.050 S brutto sA und 17.884,60 S brutto sA, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.April 1988, GZ 32 Ra 146/87-20, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.Oktober 1987, GZ 8 Cga 65/86-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit 14.053,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.277,55 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen:

Dem Revisionswerber ist zwar zuzugeben, daß die unbefugte Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den Kläger nicht strafbar war, weil ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Arbeitgeber anvertraut war und ihm daher die Straflosigkeitsbestimmung des § 136 Abs. 4 StGB zugutekam; dennoch war die Inbetriebnahme des nur für die gemeinsam mit zwei anderen Angestellten unternommene Dienstfahrt nach Kortwestheim zur Verfügung gestellten Fahrzeuges für die private Fahrt eine die Interessen des Arbeitgebers wesentlich beeinträchtigende Pflichtverletzung, deren Unrechtsgehalt noch dadurch erhöht wurde, daß der Kläger alkoholisiert war und in diesem Zustand eine schwere Beschädigung des Fahrzeuges verschuldete. Zieht man in Betracht, daß der Kläger seine Vertrauensstellung ausnützte, um sich durch einen erheblichen Eingriff in die Vermögenssphäre des Arbeitgebers einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen, war diese vorsätzliche Pflichtenverletzung ungeachtet ihrer mangelnden Strafbarkeit (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 86) als Untreue zu qualifizieren. Dieser vorsätzliche erhebliche Eingriff in die Vermögenssphäre des Arbeitgebers rechtfertigte schon für sich allein die Entlassung des Klägers, insbesondere wenn man auch noch darauf Bedacht nimmt, daß an den Kläger als Assistenten der Geschäftsleitung und damit in leitender Stellung tätigen Angestellten strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Petrovic,

Die Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgrund nach § 27 Abs. 1 letzter Satz AngG ZAS 1983, 49 ff !60 ). Darüber hinaus ist dem Kläger aber auch noch anzulasten, daß er - um seine Verfehlung zu verheimlichen - seinen Vorgesetzten belog und das Abhandenkommen des Fahrzeuges (es war vom Kläger in beschädigtem Zustand zurückgelassen worden) damit erklärte, es sei gestohlen worden. Dadurch veranlaßte der Kläger seinen Arbeitgeber zur Erstattung einer unberechtigten Diebstahlsanzeige bei der Polizei, sodaß sich der Unrechtsgehalt dieses weiteren pflichtwidrigen Verhaltens entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht im Verheimlichen der Verfehlung erschöpfte; der Kläger nahm vielmehr damit eine weitere Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers in Kauf. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Entlassung des Klägers als gerechtfertigt beurteilt.

Auch die volle Haftung des Klägers für den eingetretenen Schaden haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung RdW 1988, 206 ausgesprochen hat, wird mit dem im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz normierten Haftungsprivileg lediglich dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung getragen, daß der Arbeitnehmer dadurch eingeht, daß er im Interesse des Arbeitgebers "bei Einbringung der Dienstleistung" tätig wird. Wurde daher - wie im vorliegenden Fall - die Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente, dann kommt die Anwendung des DHG nicht in Betracht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der beklagten Partei, die in der Revisionsbeantwortung zunächst darauf hingewiesen hatte, daß bezüglich der Widerklage die Rechtsmittelzulässigkeit gesondert zu beurteilen sei, und die mangels Zulassung durch das Berufungsgericht von der Unzulässigkeit der Revision in diesem Punkt ausgegangen war, waren die Kosten einer weiteren, nach Berichtigung des Berufungsurteils - durch Zulassung der Revision bezüglich der Entscheidung über die Widerklage - erstatteten Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, in der die beklagte Partei zu den gegen die Entscheidung über die Widerklage gerichteten Revisionsausführungen materiell Stellung nahm.

Anmerkung

E17440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00049.89.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19890419_OGH0002_009OBA00049_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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