Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121 idF 2001/I/109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des JF in T, vertreten durch Dr. Rudolf Siegmund, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 16/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. September 2002, Zl. 514.380/07-I 5/02, betreffend Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen gemäß § 121 Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 22. Februar 1993 wurde der Gemeinde T die wasserrechtliche Bewilligung (u.a.) für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen samt zugehörigen Gewässerquerungen in der Gemeinde T unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.
Mit Bescheid des LH vom 7. Dezember 2001 wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. e und § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die Übereinstimmung der ausgeführten Kanalisationsanlagen mit der auf Grund des vorgenannten Bescheides vom 22. Februar 1993 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die mit dem Bescheid nachträglich nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides (vom 7. Dezember 2001) versehenen Ausführungsunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes genehmigt wurden, festgestellt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (der belangten Behörde) vom 20. September 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Dezember 2001 eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung in zwei Teilen, nämlich am 31. Jänner 2000 und am 22. März 2001, vorangegangen sei. In der Verhandlung am 31. Jänner 2000 sei der Beschwerdeführer aufgetreten und habe um Gewährung der Parteistellung mit dem Vorbringen ersucht, dass der verfahrensgegenständliche Kanal nahe an seiner Liegenschaft vorbeiführe und diese mittels Hausbrunnen mit Wasser versorgt werde. Vom Verhandlungsleiter sei ihm hierauf die Parteistellung eingeräumt worden. In der Sache habe der Beschwerdeführer auf seine schriftlichen Einwendungen vom 17. Jänner 2000, die am 27. Jänner 2000 bei der Behörde eingelangt seien, verwiesen und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kanalrohre aus PVC gefertigt seien, was verboten sei, weil PVC Krebs erregend sei. Er befürchte, dass durch den Grundwasserstrom die im Boden befindlichen Schotterschichten an den PVC-Rohren einen Abrieb erzeugen könnten, der in das Grundwasser gelangen könnte. Weiters brachte er vor, dass die Dichtheit der Kanalschächte und -rohre und Hausanschlüsse nicht gegeben sei, kein Wartungsvertrag für die Anlage bestehe und der Kanalschacht F 8 undicht sei. Es bestehe keine geordnete Störfallvorsorge von Seiten der Gemeinde T, und es sei überdies der Schacht F 9 versetzt worden.
Im Rahmen des bei dieser Verhandlung abgehaltenen Ortsaugenscheines beim Schacht F 9 sei festgestellt worden, dass eine Ablagerung bestehe und das Abwasser über diese breitflächig überrinne, was laut anwesendem Amtssachverständigen möglicherweise auf eine Abweichung bei der Herstellung zurückzuführen sei.
Am 22. März 2001 sei die Verhandlung in T fortgesetzt worden, in deren Rahmen Druckprobenprotokolle vorgelegt worden seien, wobei festgestellt worden sei, dass in Bezug auf die Dichtheit der Kanäle noch auf die Meldung der örtlichen Bauaufsicht gewartet werden müsse.
Folgende Dichtheitsprotokolle lägen im Verwaltungsverfahren vor:
( Protokoll der Prüfung vom 5. April 1997 (Firma E), Schacht F 9: dicht
( Protokoll der Prüfung vom 13. April 2000 (Firma K), Schacht F 10: dicht
( Protokoll der Prüfung vom 1. Juni 2001 (Firma E), Schacht F 8: dicht
( Protokoll der Prüfung vom 10. Dezember 2001 (Firma S), Schacht F 10: dicht.
In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 17. Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er zur Wasserrechtsverhandlung am 22. März 2001 nicht geladen worden sei, die Kanalschächte F 8, F 9 und F 10 undicht seien und diese das Grundwasser gefährden würden. Weiters seien die Ortsabwasserkanäle der Gemeinde T undicht und würden das Wasserschongebiet gefährden. Überdies bestehe keine Störfallvorsorge bzw. -sicherung und verstoße der erstinstanzliche Bescheid vom 7. Dezember 2001 gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 1993. Die Gemeinde T habe sich mit ihrem Ortsabwasserkanal an eine Kläranlage angeschlossen, die den Stand der Technik nicht erfülle.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass ihr mit Fax der Ziviltechniker GmbH H vom 14. Dezember 2001 ein Prüfprotokoll der Firma S vom 10. Dezember 2001 übermittelt worden sei, die den Kanalschacht F 10 für dicht befunden habe. Dieses Prüfprotokoll sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 zur Kenntnis gebracht worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. September 2002 sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt worden.
Mit Schreiben vom 14. September 2002 habe der Beschwerdeführer daraufhin im Wesentlichen vorgebracht, dass er nur das Grundwasser aus dem Hausbrunnen für den täglichen Genuss habe, und sich weiters zu verschiedenen früheren Wasserrechtsverfahren geäußert. In Bezug auf das gegenständliche Verfahren habe er vorgebracht, dass die "Landesregierung" als erste Instanz durch den Bescheid vom 7. Dezember 2001 den Bescheid aus dem Jahr 1993 kontrolliert habe und sich somit selbst kontrolliere. Die Rohre des versetzten Schachtes F 9 seien nicht aus glasfaserverstärktem Material und könnten durch Verformung brechen. Im Bescheid vom 7. Dezember 2001 werde der Schacht F 10 als dicht bezeichnet, obwohl die letzte Messung am 24. Oktober 2000 eine Undichtheit ergeben habe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass dieser Hälfteeigentümer einer (näher bezeichneten) Liegenschaft sei, die von der Abwasserbeseitigungsanlage nicht direkt betroffen, sondern dieser lediglich örtlich benachbart bzw. nahe liegend sei. Auf Grund der großen Nähe seiner Liegenschaft zur gegenständlichen Abwasseranlage sei ihm bei der Verhandlung am 31. Jänner 2000 die Parteistellung eingeräumt worden. Zu der am 22. März 2001 durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung, die gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG öffentlich kundgemacht worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht erschienen, weil er vom LH nicht gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz AVG persönlich verständigt worden sei. Da laut Aktenlage eine besondere Form der Kundmachung im Sinn des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG nicht erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer seine Parteistellung nicht durch Präklusion verloren und sei er daher weiterhin Partei des Verfahrens und zur Einbringung der Berufung legitimiert. Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs werde jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Berufung und im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
Verfahrengegenstand im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 121 WRG 1959 sei die Prüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben, und es könne mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden. In dem dem Bescheid vom 22. Februar 1993 vorangegangenen Bewilligungsverfahren habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen den Verlauf des Kanals erhoben. Zu seinem Vorbringen im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 121 WRG 1959 hinsichtlich einer Dichtheit der Schächte F 8, F 9 und F 10 sei auszuführen, dass mit Gutachten des leitenden Amtssachverständigen der Erstbehörde Dipl.Ing. L. vom 20. November 2001 die Dichtheit der gesamten Kanalanlagen und der Schächte bestätigt worden sei, welches Gutachten im Bescheid des LH vom 7. Dezember 2001 Eingang gefunden habe. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren lägen die - oben bereits zitierten - Dichtheitsprotokolle vom 5. April 1997, 13. April 2000, 1. Juni 2001 und 10. Dezember 2001 vor, denen zufolge die Schächte F 8, F 9 und F 10 dicht seien.
(Nach Ausweis der Verwaltungsakten führte der Amtssachverständige Dipl.Ing. L. in seinem Schreiben an den LH vom 20. November 2001 aus, dass die Dichtheitsprotokolle der Kanalanlagen samt Schächten nunmehr vorgelegt und gemäß dem Schreiben der Bauaufsicht, dies sei die Ziviltechniker-GmbH H, vom 6. August 2001 auf Vollständigkeit geprüft worden seien. Vom Amtssachverständigen seien stichprobenartig in die Protokolle Einsicht genommen worden, und es sei die Dichtheit der Anlagen - insbesondere auch im Nahbereich des Anwesens des Beschwerdeführers - bestätigt gewesen. Demnach erscheine aus wasserbautechnischer Sicht die Erlassung des Überprüfungsbescheides möglich.)
Der Beschwerdeführer sei dem Gutachten des leitenden Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dieses sei widerspruchs- und mängelfrei, in sich schlüssig und nachvollziehbar und werde von den Prüfprotokollen der mit der Dichtheitsprüfung beauftragten Unternehmen gestützt. Der Beschwerdeführer erscheine somit in seinem Rechtschutzinteresse nicht verletzt, weil die Schächte die gehörige Dichtheit aufwiesen.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich fehlenden Störfallvorsorge und zur Klärlage, dass diese nicht dem Stand der Technik entspreche, anlange, so betreffe dieses Vorbringen nicht den Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens, weil Gegenstand dieses Verfahrens lediglich die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Abwasseranlage BA 02 der Gemeinde T mit der erteilten Bewilligung sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass er im Verwaltungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen habe, dass die Dichtheit der Kanalschächte und -rohre sowie Hausanschlüsse nicht gegeben sei, wobei insbesondere die Dichtheitsmessungen betreffend die Schächte F 8, F 9 und F 10 offen zu legen seien. So habe er aus eigener Wahrnehmung bei der Dichtheitsmessung am 10. März 1997 betreffend den Schacht F 8 die Äußerung des zuständigen Überprüfers der Firma S zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Schacht F 8 undicht sei. Obwohl der Schaden betreffend die Anschlusspfeife beim Schacht F 8 festgestellt worden sei, sei lediglich eine Verschäumung erfolgt, welche als nicht zulässige Form der Sanierung beurteilt werden müsse. Hinsichtlich des Schachtes F 9 habe festgestellt werden können, dass eine erhebliche Versetzung gegeben sei und daher eine Wassergefährdung vorliege. Bei der Messung durch die Firma E betreffend den Kanalschacht F 10 sei der Beschwerdeführer anwesend gewesen, wobei die damalige Messung die Undichtheit ergeben habe. Gemäß der ÖNORM B 2503 müsse jeder Kanalstrang und Schacht einschließlich der Anschlüsse einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die gegenständlichen Prüfberichte seien keineswegs geeignet, endgültig über die Dichtheit abzusprechen, sodass ein diesbezüglicher Nachweis erst durch eine neuerliche gesetzmäßige Überprüfung erbracht werden könne. Es werde daher neuerlich ein Sachverständiger beizuziehen sein, welcher in gesetzmäßiger Weise für die Überprüfung der gesamten Kanalanlage einschließlich der Hausanschlüsse Sorge zu tragen haben werde.
Ferner werde gerügt, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung vom 22. März 2001 persönlich geladen habe. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, ergänzende Einwendungen zu erheben, insbesondere dahingehend, dass ein weiterer Sachverständiger zwecks Überprüfung der Dichtheit der Kanäle beigezogen werde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 16. Juni 2003.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 121 WRG 1959 in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 lautet:
"§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen."
Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Dichtheit der Kanalschächte F 8, F 9 und F 10 zu entkräften. Die belangte Behörde stützte diese Feststellungen auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. L. und die im angefochtenen Bescheid zitierten Dichtheitsprotokolle der mit der Dichtheitsprüfung beauftragten Unternehmen. Den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Feststellungen hinsichtlich der Dichtheit der genannten Kanalschächte begegnen daher im Rahmen der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005, Zl. 2005/07/0012, mwN) keinen Bedenken.
Mit der weiteren Rüge, dass der Beschwerdeführer (im erstinstanzlichen Verfahren) zur Verhandlung am 22. März 2001 nicht persönlich geladen worden sei und deshalb keine Einwendungen habe erheben können, zeigt die Beschwerde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er jedenfalls im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Erstattung eines Vorbringens hatte.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Oktober 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070043.X00Im RIS seit
14.11.2005