Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton E***, Angestellter, Ottendorf 8, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1./ B*** H*** KG, Graz, Grenadiergasse 15, 2./ Ing. Karl M***, Prokurist, Graz, Annenstraße 34a, vertreten durch Dr. Robert Kronegger und Dr. Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 165.788 brutto sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 1988, GZ 7 Ra 92/88-13, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. August 1988, GZ 33 Cga 7/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.151,66 (darin S 1.358,61 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerber einen wesentlichen Teil der Feststellungen außer acht lassen, soweit sie darauf beharren, daß notwendiges Erfordernis der Tätigkeit des Klägers der Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Zweitbeklagte schon im Jahr 1985 damit einverstanden, daß ein vom Kläger beigestellter Dritter den Firmenwagen während der Dauer von drei Monaten lenkte. Ebenso vereinbarten die Parteien nach dem Führerscheinentzug im Oktober 1987, daß der Kläger in der nächsten Woche mit seinem Sohn fahren solle. Im Ergebnis versah der Kläger dann seinen Dienst mit Zustimmung des Zweitbeklagten noch durch drei Wochen mit einem Verwandten als Fahrzeuglenker und hätte seine Vertretertätigkeit auf diese Weise bis zur Wiedererlangung der Lenkerberechtigung ausüben können. Die von den Revisionswerbern angeführte Entscheidung Arb 10.108 schließt die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Mitwirkung von Fahrzeuglenkern nicht aus. Soweit die Beklagten der Ansicht waren, der Kläger habe schon durch den Führerscheinentzug, der in jedem Fall von einer gewissen Dauer gewesen wäre, den Entlassungsgrund nach § 27 Z 2 AngG erfüllt, haben sie die erst am 23. November 1987 erfolgte Entlassung verspätet ausgesprochen. Soweit der Zweitbeklagte aber noch das Ergebnis eines Berufungsverfahrens abwarten wollte, konnte er aus der Unterlassung einer Berufung (Vorstellung) im Verwaltungsverfahren durch den Kläger keinen (zusätzlichen) Entlassungsgrund ableiten; der Kläger hatte den Zweitbeklagten nämlich schon vorher informiert, daß eine Berufung nach übereinstimmender Rechtsauskunft des Strafreferenten der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld und eines Rechtsanwaltes "wenig Sinn haben würde", so daß ohnehin nicht mit einem Erfolg der Berufung hätte gerechnet werden können.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E17450European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00067.89.0419.000Dokumentnummer
JJT_19890419_OGH0002_009OBA00067_8900000_000