Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Dr.Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl Heinz R***, Angestellter, Graz, Strennerweg 9, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Firma S*** & K*** KG, Wien 23., Großmarktstraße 10-12, vertreten durch Dr.Karl Putschi, Rechtsanwalt in Wien, wegen 104.695,92 S sA (Revisionsstreitwert 93.186,45 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1988, GZ 8 Ra 87/88-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Juli 1988, GZ 35 Cga 71/88-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.372,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 514,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen:
Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre können die Parteien von einer vereinbarten Form jederzeit einvernehmlich - auch konkludent - abgehen (vgl Rummel in Rummel ABGB § 884 Rz 3; Rummel, Probleme der gewillkürten Schriftform JBl.1980, 236 ff !238 ; SZ 53/101; SZ 58/208; Arb.10.178). Dem Umstand, daß die bereits vor der Akquisition der gegenständlichen Aufträge mündlich getroffene Vereinbarung über eine geringere Provision für Fremdrechnungsgeschäfte erst später schriftlich fixiert wurde, kommt daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist eine derartige, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers für die Zukunft teilweise verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderung soweit wirksam, als auch der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindestanforderungen entspricht. Daß der Arbeitnehmer für den Fall der Ablehnung des Vorschlages des Arbeitgebers mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnete, macht die Vereinbarung nicht anfechtbar (vgl DRdA 1984, 352 !mit Anmerkung von Eypeltauer = SZ 56/149 = Arb. 10.303 = EvBl.1984/48 = RdW 1983, 113). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E17414European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00064.89.0419.000Dokumentnummer
JJT_19890419_OGH0002_009OBA00064_8900000_000