TE OGH 1989/4/19 9ObA112/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Dr.Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Monika S***, Hausfrau, Wien 13., Lainzerstraße 26 a, vertreten durch Dr.Otto Kern und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Michael S***, Rechtsanwalt in Wien 1., Seilerstätte 22, vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 40.946,80 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1988, GZ 31 Ra 126/88-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.April 1988, GZ 19 Cga 2084/86-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.087,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 514,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Angefügt sei lediglich, daß nach § 1 Abs 2 LPfG zum Arbeitseinkommen nicht nur Lohn und Gehalt aus Arbeits- und Dienstverhältnissen, sondern auch alle sonstigen Vergütungen für Dienstleistungen aller Art gehören, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzungen treffen hier zu, weil der Verpflichtete für seine Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters, des Revisionswerbers, S 40.000 monatlich, 15 x jährlich erhält und der Verpflichtete seine gesamte Arbeitskraft der Tätigkeit in dieser Rechtsanwaltskanzlei widmet. Es ist daher unerheblich, daß der Verpflichtete persönlich eine freiere Stellung als ein Angestellter hat.

Der Revision des Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00112.89.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19890419_OGH0002_009OBA00112_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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