Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1. A*** M*** R*** Ö*** (A***), Landesorganisation Kärnten, Klagenfurt, Rosentalerstraße 194, vertreten durch Dr. Ulrich Polley und Dr. Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 2. Markus Z***, Kraftfahrzeugmechaniker, St. Stefan, St. Johann 68, vertreten durch Dr. Gerd Paulsen und Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 852.559,04 sA und Feststellung (S 5.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 1988, GZ 8 Ra 74/88-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. April 1988, GZ 31 Cga 1096/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, jeder der beklagten Parteien die mit je S 18.289,80 (darin S 3.048,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welchem die klagende Partei in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Haftung der Beklagten für den von der Klägerin ersetzten und künftig zu ersetzenden Schaden aus dem Unfall vom 17. April 1978 zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß eine Reihe schwerer Fahrzeugmängel zum Teil gar nicht und zum Teil äußerst schlecht verdeckt gewesen seien. Nach den wesentlichen Feststellungen waren die Mängel am PKW des Werner S*** im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung durch den Zweitbeklagten so gut kaschiert, daß die im Strafverfahren nach dem Unfall festgestellten Mängel nicht ohne weiteres erkennbar war. Roststellen waren durch eine Folie oder dünnes Blech überklebt und am Fahrzeug war ein frischer Unterbodenschutz angebracht. Der Zweitbeklagte durfte andererseits im Rahmen der Begutachtung weder etwas zerlegen noch am Fahrzeug etwas beschädigen. Ohne Zerlegung wären aber die Mängel am Unterboden nicht zu erkennen gewesen. Das Spiel im Bereich der Bundbolzen der Achsschenkellagerung und des Lenkgetriebes war durch Einbringen eines steifen Fettes soweit stabilisiert worden, daß dem Zweitbeklagten ein über die Toleranzgrenze hinausgehendes Achsen- oder Lenkgetriebespiel nicht auffallen konnte. Diese Mängel hätte "möglicherweise" erst eine längere Probefahrt, die weder üblich noch vorgeschrieben war, zutage gebracht. Wie der Sachverständige darlegte, hätte auch ein Prüfer mit längerer Erfahrung, ohne zu zerlegen, die kaschierten Mängel nicht erkennen können. Bei diesem Sachverhalt ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß eine den Rückersatzanspruch gemäß § 3 Abs.1 AHG voraussetzende grobe Fahrlässigkeit (vgl. Schragel, AHG Rz 203; Arb. 10.087 ua) hinsichtlich des Zweitbeklagten, der von vornherein nicht damit zu rechnen brauchte, hinters Licht geführt zu werden, nicht vorliegt.
Hinsichtlich der Haftung des Erstbeklagten ist davon auszugehen, daß gemäß § 1 Abs.1 AHG das schuldtragende Organ für ein rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze den Geschädigten nicht haftet. Da sohin ein Amtshaftungsanspruch gegen das Organ ausgeschlossen ist, kann ein klagbarer Anspruch gegen das Organ nur aus der Sonderbestimmung des § 3 Abs.1 AHG abgeleitet werden (Schragel aaO Rz 200). Wie der Oberste Gerichtshof dazu klarstellte, kann es sich bei den rückersatzpflichtigen Organen nur um physische Personen handeln (SZ 54/19; 1 Ob 34/86). Daraus folgt, daß der Rechtsträger grundsätzlich nicht bei der von ihm durch Hoheitsakt ermächtigten juristischen Person des Privatrechts Regreß nehmen kann. Wenn die Betrauung mit einem Hoheitsakt erfolgte, scheiden andere Ansprüche als solche, die das Amtshaftungsgesetz bzw. das Organhaftungsgesetz kennt, aus (vgl. Schragel aaO Rz 209).
Es kann daher der Revisionswerberin nicht beigepflichtet werden, daß die Haftung der Erstbeklagten unabhängig davon nach den §§ 1299, 1315 ABGB geprüft werden müsse. Für ein Verhalten in Vollziehung der Gesetze soll eben nur der Rechtsträger und im Rahmen des § 3 Abs.1 AHG diesem das schuldtragende Organ bei Stellung eines Rückersatzanspruches und sonst niemand ersatzpflichtig sein (Schragel aaO). Abgesehen davon wurde kein Sorgfaltsverstoß in der Auswahl des Beklagten als Erfüllungsgehilfen festgestellt, zumal auch ein erfahrener Prüfer die kaschierten Mängel ohne Zerlegungsarbeiten nicht erkennen hätte können. Da es gemäß § 28 a Abs.1 Z 1 KDV genügt, daß für mehrere im Umkreis von 50 km gelegene Begutachtungsstellen eine Person zur Verfügung steht, die den Qualifikationen des § 28 a Abs.1 Z 1 lit. a bis e KDV entspricht, und ein Fehlen dieser Voraussetzungen bisher nicht behauptet wurde, kann der Erstbeklagten auch die mangelnde Meisterprüfung des Zweitbeklagten nicht zur Last fallen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E17823European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00040.89.0419.000Dokumentnummer
JJT_19890419_OGH0002_009OBA00040_8900000_000