Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestellten-Betriebsrat der D***
L*** AG, Wien 1., Opernring 1, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*** L*** AG, Wien 1., Opernring 1, vertreten durch Dr. Erich Zeiner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 31.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 1988, GZ 34 Ra 64/88-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Jänner 1988, GZ 4 Cga 3015/87-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087,- (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berücksichtigung der ausländischen Anwartschaftszeiten für den Abfertigungsanspruch zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß es in den vorliegenden Fällen entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht um die Zusammenrechnung von Abfertigungsansprüchen im Ausland und im Inland oder um die Kombinierung arbeitsrechtlicher Ansprüche aus mehreren Rechtsordnungen geht, sondern um die Ermittlung der Höhe des im Inland erworbenen Abfertigungsanspruches. Diesbezüglich enthält § 23 Abs.1 AngG idF Art. II ArbAbfG aber einen eigenständigen Mechanismus, der zur Anrechnung von Vordienstzeiten unabhängig davon führt, ob für diese Zeiten eine Abfertigung gebührt hätte, oder nicht (vgl. Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23, 23 a Rz 222 ff; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 320 ff; Martinek-Schwarz, AngG AngG6 461 ff). Für den Erwerb des Anspruches auf Abfertigung und deren Bemessung ist gemäß § 23 Abs.1 AngG allein die im Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit maßgebend, wobei zeitlich lückenlos aneinanderschließende Arbeitsverhältnisse - so wie hier - ohne Rücksicht auf die Art ihrer Beendigung stets zusammenzurechnen sind (Arb. 10.383, 10.407 ua). Mit dieser zwingenden Bestimmung (§ 40 AngG) steht im übrigen auch § 11 Z 1 des Kollektivvertrages für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich in Einklang, als er ausdrücklich auf § 23 AngG und somit auch auf dessen Zusammenrechnungsvorschriften verweist, ohne zwischen nichtabfertigungspflichtigen Arbeitsverhältnissen im Ausland und abfertigungspflichtigen im Inland zu differenzieren. Die von der Revisionswerberin angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1934 (Arb. 4.423) betrifft einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtslage.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Der klagenden Partei stehen Kosten auf der Basis der von ihr selbst vorgenommenen Bewertung der Arbeitsrechtssache zu (§ 56 Abs.2 JN).
Anmerkung
E17460European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00030.89.0419.000Dokumentnummer
JJT_19890419_OGH0002_009OBA00030_8900000_000