TE OGH 1989/4/19 9ObA37/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*** S***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Josef K***, Graz, Hofgasse 15, dieser vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Doris H***, Diplomkrankenschwester, Graz, Liebenauer Hauptstraße 289 a, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 39.704,19 sA und Feststellung (S 50.000,--), Streitwert im Revisionsverfahren S 57.940,84 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juni 1988, GZ 7 Ra 39/88-35, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juli 1987, GZ 33 Cga 44/87-28, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen die Revisionswerberin in unzulässiger Weise zum Teil die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte brachte in der Beweis- und Tatsachenrüge der von ihr erhobenen Berufung selbst vor, daß es sich aus dem Beweisverfahren ergeben habe, daß sämtliche Ärzte der Klinik das Medikament "Erythrocin" nicht in Form einer Infusion, sondern als intravenöse Injektion verabreicht hätten (S 201). Das Berufungsgericht nahm zu diesem vom Erstgericht nicht als wesentlich angesehenen Unterschied in der Verabreichung des Medikaments Stellung und kam zu dem im Beweisverfahren gedeckten Ergebnis, daß es allein auf die richtige Konzentration des Medikaments ankomme. Bei richtiger Konzentration habe es niemals einen Behandlungszwischenfall oder einen Behandlungsschaden gegeben. Dies räumt auch die Beklagte in ihrer Berufung ein. Soweit daher das Berufungsgericht im Sinne des Vorbringens der Revisionswerberin noch "ergänzend angenommen" hat, daß an der Kinderklinik mangels genügender Infusionsautomaten Erythrocin auch intravenös verabreicht worden sei, hat es damit keine entscheidungswesentliche zusätzliche Feststellung getroffen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Haftung der Beklagten zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie ein (zusätzliches) Fehlverhalten von Ärzten oder Apothekern unterstellt. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Medikamente "Erythrocin" und "Erycinum" in ihrer Verpackung verwechslungsfähig waren, da die Beklagte ohnehin wußte, daß es sich bei Erythrocin um ein anderes Medikament handelte, das ihr nicht geläufig war. Dennoch las sie weder den Beipackzettel noch hielt sie Rücksprache mit einem Arzt. Sie stellte vielmehr gegenüber der angeordneten Menge eine zehnfache Konzentration des Mittels her, was an dem behandelten Kind einen Herz- und Atemstillstand sowie eine schwere und lang andauernde Bewußtlosigkeit verbunden mit einer cerebralen Schädigung zur Folge hatte. Die Zulässigkeit eines Feststellungsurteils entspricht der Rechtsprechung (vgl. JBl. 1987, 670 mwH).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00037.89.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19890419_OGH0002_009OBA00037_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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