Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefan A***, Kraftfahrer, Stockerau, Ernstbrunner Straße 2/2/3, vertreten durch Dr. Erich Els, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die beklagte Partei L*** G*** Franz H*** Aktiengesellschaft, Stockerau, Pragerstraße 77, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 108.000 S netto und Leistung von 10 einfachen Golddukaten, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 1988, GZ 32 Ra 48/88-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Juli 1987, GZ 15 a Cga 32/87-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Weder die behauptete Aktenwidrigkeit noch die gerügte Mangelhaftigkeit liegt vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen:
Soweit die Revisionswerberin eine Schädigung des Arbeitgebers unterstellt, geht sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, die Manipulationen seien vom Kläger nur durchgeführt worden, um die Fahrgeschwindigkeit seinen Bedürfnissen anzupassen und im Falle von Kontrollen seine Geschwindigkeitsübertretungen zu verschleiern; andere Vorteile, wie zusätzliche Überstunden oder die Möglichkeiten, mit dem Firmenfahrzeug Privatfahrten durchzuführen, habe sich der Kläger nicht verschafft. In diesem Punkt ist die Rechtsrüge ebenso wie bereits im Berufungsverfahren nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zieht man in Betracht, daß die Beklagte durch die Manipulationen nicht geschädigt wurde und daß der Kläger angesichts der laxen Handhabung der Vorschriften über die Fahrtenschreiber und auch sonstiger kraftfahrrechtlicher Bestimmungen durch die Beklagte nicht davon ausgehen mußte, daß durch seine Manipulationen wesentliche Interessen der Beklagten berührt werden und daß eine Abmahnung nicht erfolgte, dann ist den Vorinstanzen dahin beizupflichten, daß der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers für die Kündigungsfrist nicht unzumutbar war (vgl. Kuderna Entlassungsrecht 38).
Zutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Rechtsanspruch des Klägers auf die "freiwillig" gewährte Treueprämie, doch ist das unzutreffende Zitat Arb. 7.297 durch Arb. 7.294 zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E17093European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00060.89.0419.000Dokumentnummer
JJT_19890419_OGH0002_009OBA00060_8900000_000