TE OGH 1989/4/19 9ObA53/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*** DER L*** Z***

DER F*** U***-B*** AG, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Rudolf K***, Linz, Ignaz Mayerstraße 10, dieser vertreten durch Dr. Heinrich E***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr. Harry Zamponi ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Firma U***-B*** AG, Wien 1, Renngasse 6, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 ASGG, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Dezember 1988, GZ 12 Ra 100/88-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Mai 1988, GZ 15 Cga 53/88-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.854,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 309,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes entgegengehalten:

Wie der Oberste Gerichtshof schon in der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung 9 Ob A 173/88 unter Bezugnahme auf die Vorentscheidungen RdW 1986, 380 und Arb. 10.494 = RdW 1986, 152, ausgesprochen hat, ist nach dem Normzweck des § 9 Abschnitt II des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe für den Anspruch auf Trennungsgeld grundsätzlich der Wohnort des Arbeitnehmers entscheidend. Daß der Anspruch auf Trennungsgeld auch von einer zumutbaren Rückkehr zum Dienstort, an dem der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, abhängig sein soll, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Durch die Einschränkung in § 9 Abschnitt II Z 2 lit. d, aa "oder außerhalb des Dienstortes, an dem sie aufgenommen wurden", ist lediglich klargestellt, daß einem unverheirateten und nicht (einem verheirateten) gleichgestellten Arbeitnehmer kein Trennungsgeld zusteht, wenn er am Aufnahmeort selbst eingesetzt ist. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00053.89.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19890419_OGH0002_009OBA00053_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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