Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang K***, Angestellter, 6370 Kitzbühel, Stegerwieser 41, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Benedikt M***, Kaufmann, 6370 Kitzbühel, Jochbergerstraße 125, vertreten durch Dr. Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Auflösung einer Gesellschaft, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2. Februar 1989, GZ 4 R 287/88-64, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Ein aliud liegt dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte; dabei sind auch die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen (4 Ob 359/87). Schon in der Klage wurde die Feststellung der Auflösung der Gesellschaft mit der Behauptung gesellschaftswidriger Verfehlungen verlangt.
2.) Das Berufungsgericht hat eingehend die Lehre und Judikatur zu der Möglichkeit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zitiert. Es besteht kein Grund davon abzugehen. Die Beurteilung des konkreten Falles reicht in ihrer Bedeutung über diesen nicht hinaus. Außerdem weicht die Revision teilweise von den getroffenen Feststellungen ab. Die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Zif. 1 ZPO sind daher nicht gegeben.
Anmerkung
E17363European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB01509.89.0420.000Dokumentnummer
JJT_19890420_OGH0002_0070OB01509_8900000_000