TE OGH 1989/4/20 7Ob565/89

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert H***, geboren am 22.Februar 1942 in Teufelsdorf, ÖBB-Bediensteter, Bischofstetten 73, vertreten durch Dr.Richard Wandl, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Nikolina H***, geboren am 18. Juni 1943 in Krems/Donau, Hausfrau, Thonach 24, vertreten durch Dr.Adolf Lientscher, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Ehescheidung, infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1988, GZ 14 R 221/88-116, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 1.Juli 1988, GZ 1 Cg 206/85-109, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben gegeben. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 25.Oktober 1963 die Ehe geschlossen. Es war beiderseits die erste Ehe. Der Ehe entstammen zwei Kinder, der am 13. Februar 1964 geborene Norbert und die am 2.Juli 1965 geborene Gabriela. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Bischofstetten. Der Kläger begehrt mit der am 21.November 1978 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Diese bestreitet die ihr angelasteten Eheverfehlungen und stellt für den Fall der Scheidung einen Mitschuldantrag.

Das Erstgericht schied die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden. Nach seinen Feststellungen errichteten die Streitteile bereits vor der Eheschließung auf der Liegenschaft EZ 693 KG Bischofstetten, die zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 seiner Mutter gehört, ein Haus. Im Jahre 1965 zogen sie in das Haus ein. Die Beklagte war nur bis zur Geburt des ersten Kindes berufstätig. Die Ehe verlief zunächst unauffällig. Es gab zwar Reibereien und es wurde auch gestritten, die Parteien versöhnten sich aber immer wieder. Gestritten wurde wegen des Geldes. Die Beklagte erklärte, daß sie zu wenig Geld bekomme, der Kläger erwiderte, daß er nicht mehr verdiene und nicht mehr geben könne. Es kam auch deswegen zu Reibereien, weil die Haushaltsführung der Beklagten dem Kläger zu schlampig war. Die Mängel in der Haushaltsführung stellten sich etwa ab 1975 ein. Die Beklagte kehrte einmal pro Woche aus und putzte einmal im Monat die Fenster. Das Badezimmer ließ sie in einem ungepflegten Zustand. Die übrige Wohnung war staubig und machte einen unordentlichen Eindruck. Die Beklagte wusch zwar das Geschirr, zeitweise blieb das Geschirr aber auch unabgewaschen stehen, vorwiegend an Wochenenden. Es gab jedenfalls keine Zeit, in der der Haushalt völlig in Ordnung war. Ab etwa 1977 verschlechterte sich die Haushaltsführung. Es lag ungewaschene und ungebügelte Wäsche herum. Auf Vorhalte des Klägers erklärte ihm die Beklagte, er soll es selbst machen. Im Herbst 1977

richtete Dr.Herbert G*** das Schreiben Beilage 2 an die Beklagte. Diese reagierte darauf damit, daß sie dem Kläger Besserung versprach, die jedoch nur von kurzer Dauer war. Zwei Monate später war es noch ärger als früher. Die Beklagte räumte nicht mehr zusammen, wusch die Wäsche nicht mehr und kochte auch nichts mehr, wenn der Kläger nach Hause kam. Der Kläger verdiente im Jahre 1977 monatlich durchschnittlich zwischen S 10.000 und S 11.000. Im ersten Halbjahr 1979 betrug sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen einschließlich der Sonderzahlungen und der Familienbeihilfe S 13.500. Für das Haus in Thonach waren halbjährliche Zahlungen von je S 3.670 zu leisten. Die Stromkosten betrugen vierteljährlich S 700 bis S 800, die Wassergebühr vierteljährlich S 200. Die Heizungskosten lagen bei S 15.000 im Jahr. Für die Betriebskosten des Hauses kam der Kläger bis Herbst 1980 auf. Er stellte Naturalleistungen für den Haushalt zur Verfügung. Er kaufte Fleisch und Zucker im Großen ein. Er kaufte ein ganzes Schwein, womit die Tiefkühltruhe gefüllt wurde. Wenn nötig kaufte er noch ein halbes Schwein ein. Die Kosten hiefür betrugen rund S 3.000 jährlich. Hin und wieder kaufte der Kläger zusätzlich Fleisch in Supermärkten, wenn es Sonderangebote gab. Hiebei gab er pro Einkauf rund S 300 aus. Der jährliche Zuckerbedarf der Familie betrug rund 50 kg. Hiefür legte der Kläger zwischen S 300 bis S 400 aus. Auch das nötige Waschpulver wurde vom Kläger angeschafft. Den sonstigen Bedarf kaufte die Beklagte mit dem ihr vom Kläger übergebenen Wirtschaftsgeld. Bis September 1978 erhielt die Beklagte monatlich S 3.500. Damit kam sie aber nicht aus und hob dann vom Gehaltskonto des Klägers Geld ab. Der Kläger ließ deshalb sein Konto sperren. Die Beklagte verlangte immer wieder Geld vom Kläger, weil sie mit dem Wirtschaftsgeld nicht auskam. Der Kläger äußerte den Wunsch, daß die Beklagte eine Halbtagsbeschäftigung annehme. Es war jedoch zwischen den Parteien vereinbart, daß der Kläger die zum Leben notwendigen finanziellen Mittel beischaffe und die Beklagte ihm beim Sparen helfe. Um die finanzielle Lage der Familie zu verbessern, ging der Kläger einer Nebenbeschäftigung nach, wobei er ein zusätzliches Einkommen von rund S 20.000 jährlich erzielte. Diesen Verdienst investierte er zur Gänze in das Haus. Zwischen 1975 und 1977 wurden das Bad und das WC verfliest, das Mansardenzimmer wurde ausgebaut, dort eine Dusche eingebaut und die Dachfenster gerichtet. Wenn der Kläger wegen seiner Nebenbeschäftigung abends spät nach Hause kam, machte ihm die Beklagte Vorwürfe, er unterhalte Beziehungen zu den Frauen, bei denen er gearbeitet hatte. Im Jahre 1980 stellte der Kläger seine Nebenbeschäftigung ein, weil die Beklagte mit einer Anzeige gedroht hatte.

Im Jahre 1977 kaufte der Kläger einen PKW. Die Finanzierung erfolgte mit einem in monatlichen Raten von S 2.200 rückzahlbaren Kredit von S 70.000 mit einer Laufzeit von 3 Jahren. Der PKW wurde vom Kläger für seine Fahrten zur Arbeit und als Familienfahrzeug verwendet. Im Jahre 1979 begann der Kläger Gasthäuser aufzusuchen, weil die Beklagte für ihn nicht mehr kochte.

Als der Kläger durch Dr.Herbert G*** das Schreiben vom 25.Oktober 1977 an die Beklagte richten ließ, strebte er primär nicht die Scheidung der Ehe an. Er wollte eher einen Rat, weil die Situation unbefriedigend und eine Einigung nicht möglich war. Weil die Beklagte ihr damals gegebenes Versprechen nicht einhielt, kam es öfter zu lautstarken Streitigkeiten mit gegenseitigen Beschimpfungen. Vor mehr als 10 Jahren hat der Kläger die Beklagte geohrfeigt, weil sie ihn aus der Wohnung ausgesperrt hatte. Im Herbst 1978 packte er sie am Hals, wodurch sie Rötungen davontrug. Bereits einige Zeit vor Einbringung der Scheidungsklage bewohnte die Beklagte die Mansarde. Im Zuge des Scheidungsverfahrens erhielt sie den Rat, wieder das Schlafzimmer zu beziehen. Am 6.Dezember 1978 kam der Kläger gegen 21 Uhr nach Hause. Als er das Schlafzimmerfenster öffnen wollte, um zu lüften, weil ihm die Raumtemperatur zu hoch war, wurde er von der Beklagten daran gehindert. Es kam zu einem Streit zwischen den Parteien und der Kläger hängte die Fensterflügel aus. Als der Kläger anschließend in die Küche ging, um etwas zu essen, erklärte ihm die Beklagte, daß sie für ihn nichts habe. In der Folge bezog der Kläger die Mansarde und installierte dort Warmwasser. Wenn man das Wasser im Parterre aufdrehte, gab es aber in der Mansarde kein warmes Wasser. Wenn bemerkt wurde, daß der Kläger duschte, wurde unten warmes Wasser aufgedreht, sodaß er nur kaltes Wasser hatte. Die Beklagte sperrte die Kleidung des Klägers im Schlafzimmer ein und gab es auf Verlangen nicht heraus. Sie versperrte ihm auch die Werkstatt. Kurz vor Weihnachten 1978 zog der Kläger wegen der Provokationen aus der Ehewohnung aus. Am 10.Juli 1979 holte er mehrere Gegenstände aus der Wohnung. Die Beklagte stieß ihn dabei die Stiegen des Vorraumes hinunter, sodaß er sich den Kopf anschlug. Am 11.Juli 1979 schlug die Beklagte dem Kläger mehrmals ins Gesicht, weil sie eine Gartenparty geben wollte und bemerkte, daß der Kläger den Griller hergeborgt hatte. Wegen des Vorfalles vom 10.Juli 1979 wurde die Beklagte des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Der Kläger ist seit 1975 mit Gertrude H*** bekannt. Bis zum Frühjahr 1979 waren seine Kontakte zu Gertrude H*** rein beruflicher Art. Ab dieser Zeit kam es auch zu privaten Kontakten, die sich jedoch zunächst auf das gemeinsame Hobby des Amateurfunkens beschränkten. Es gab einmal monatlich ein Treffen, entweder in der Wohnung der Gertrude H*** oder in einem Lokal. Meistens waren aber auch andere Funker anwesend. Der Kläger und Gertrude H*** trafen sich nur selten allein. Seit etwa Ende 1979/Anfang 1980 unterhalten sie geschlechtliche Beziehungen.

Nach der Auffassung des Erstgerichtes seien die Streitigkeiten und gegenseitigen Beschimpfungen durch die Vernachlässigung der Haushaltsführung und durch die Unwirtschaftlichkeit der Beklagten ausgelöst worden. Der Auszug des Klägers aus der Ehewohnung sei jedoch keine gerechtfertigte Reaktionshandlung auf das Verhalten der Beklagten und müsse dem Kläger ebenso als Eheverfehlung angelastet werden, wie sein Ehebruch mit Gertrude H***. Dagegen falle die geringfügige Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht nicht ins Gewicht. Das Verschulden beider Teile an der Zerrüttung der Ehe sei gleich zu bewerten, weil ein Teil der Eheverfehlungen des Klägers auf dem Verhalten der Beklagten beruhe.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das überwiegende Verschulden des Klägers aussprach.

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes seien bei der Verschuldensabwägung zu Lasten des Klägers insbesondere zu berücksichtigen, daß er der Beklagten vor mehr als 10 Jahren Ohrfeigen gegeben habe, ohne daß dies als entschuldbare Reaktionshandlung angesehen werden könne; ferner das Anfassen der Klägerin im Herbst 1978 am Hals derart, daß dies Rötungen zur Folge gehabt habe, ohne daß die Beklagte hiezu irgendeinen Anlaß gegeben habe und schließlich auch das Verhalten des Beklagten am 6.Dezember 1978. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes falle dem Kläger aber auch eine schwere Verletzung seiner Unterhaltspflicht zur Last. Unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltspflichtverletzung müsse das Verhalten der Beklagten im milderen Licht erscheinen, weil insbesondere des Geldes wegen gestritten worden sei. Das Verhalten der Beklagten habe auch nicht die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers gerechtfertigt. Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobenen Revisionen beider Parteien sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision der Beklagten:

Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Eine andauernde und grobe Vernachlässigung der Haushaltsführung - eine solche liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedenfalls ab 1977 vor - stellt, entgegen der Meinung der Beklagten, eine schwere Eheverfehlung dar (EFSlg. 46.171 mwN). Da sich dieses Verhalten über einen längeren Zeitraum erstreckte, kann auch keine Rede von einer entschuldbaren Reaktionshandlung sein, weil allein schon das zeitliche Moment eine solche Qualifikation ausschließt (EFSlg. 51.571 mwN). Es kann aber auch der Meinung der Beklagten nicht gefolgt werden, daß das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei. An der sittlichen Rechtfertigung mangelt es, wenn die Verfehlungen durch schuldhaftes Verhalten des klagenden Ehegatten hervorgerufen wurden oder ein Zusammenhang der von beiden Teilen gesetzten Eheverfehlungen besteht oder wenn selbst ohne solchen Zusammenhang die Verfehlungen des klagenden Teiles erheblich schwerer wiegen (EFSlg. 51.607, 46.182 f uva). Im vorliegenden Fall steht ein Zusammenhang zwischen den von beiden Ehegatten gesetzten Eheverfehlungen nicht fest, die Eheverfehlungen der Beklagten stehen vielmehr denen des Klägers selbständig gegenüber und treten keineswegs völlig in den Hintergrund. Es kann daher die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens des Klägers nicht zweifelhaft sein (vgl. EFSlg. 48.773).

II. Zur Revision des Klägers:

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Bei der Verschuldensabwägung im Sinne des § 60 EheG kommt es auf das Gesamtverhalten der Ehegatten im Zusammenhang an (EFSlg. 48.815, 46.230 f, 41.268 uva). Maßgebend ist, wer den ersten Anstoß zur Zerrüttung gegeben hat und wodurch diese in erster Linie zu einer unheilbaren wurde (EFSlg. 48.818 f, 46.234, 41.274 uva). Es sind hiebei nicht nur die Eheverfehlungen bis zur Einbringung der Scheidungsklage oder bis zur Auflösung der Ehegemeinschaft zu berücksichtigen (EFSlg. 43.635). Selbst auf nach weitgehender Zerrüttung der Ehe gesetzte Eheverfehlungen ist Bedacht zu nehmen, wenn diese zur Vertiefung der Zerrüttung beitragen und die Zerrüttung zu einer unheilbaren machen (EFSlg. 43.637 f). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger der Beklagten bis etwa 1978 nur S 3.500 monatlich Wirtschaftsgeld gab. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß damit selbst unter Berücksichtigung der Naturalleistungen des Klägers für eine vierköpfige Familie nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Der Unterhalt umfaßt Nahrung, Kleidung, Wohnung und die sonstigen Bedürfnisse. Davon deckte der Kläger nur den Wohnungsbedarf, den Nahrungsbedarf nur zum Teil durch Naturalleistungen. Selbst unter Berücksichtigung der monatlichen Rückzahlungen für den PKW betrugen die Aufwendungen des Klägers insgesamt monatlich rund S 8.200. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen (ohne den Nebenverdienst) von rund S 12.250 (monatliches Durchschnittseinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) kann auch nicht gesagt werden, daß die Leistungsfähigkeit des Klägers bereits erschöpft gewesen wäre. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht dem Kläger eine grobe Verletzung seiner Unterhaltspflicht angelastet. Aus den Feststellungen ergibt sich aber auch, daß die mangelnde Alimentierung des Klägers schon vor dem Jahre 1977, als die Vernachlässigung der Haushaltsführung durch die Beklagte ein Ausmaß annahm, das als grobe Eheverfehlung zu werten ist, wiederholt Ursache von Streitigkeiten zwischen den Parteien war. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe einleitete. Die nicht gerechtfertigte eigenmächtige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und die Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen war zweifellos geeignet, die bereits weitgehende Zerrüttung der Ehe zu vertiefen und zu einer endgültigen zu machen. In der Wertung des Gesamtverhaltens ist daher der Verschuldensausspruch des Berufungsgerichtes zu billigen.

Demgemäß ist beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00565.89.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19890420_OGH0002_0070OB00565_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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