Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H*** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 1989, GZ 36 Vr 3447/88-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.März 1989, GZ 36 Vr 3447/88-22, verletzt insoweit, als damit Christian H*** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 letzter Fall StGB.
Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Christian H*** wird von der Anklage, er habe am 23. August 1987 in Nesselwängle im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sascha R*** einen Radlader Marke Dodich des Baubezirksamtes Reutte durch Verbiegen der Nummerntafeln, der Auspuffanlage, Zertrümmern des linken Rücklichtes, Zerschlagen der Rückspiegel, Ausreißen der Verkabelung beider Scheinwerfer, Abreißen des linken Blinkers sowie des Kühler- und Tankdeckels, Füllen des Kühlers und des Tanks mit Splitt, Beschädigung der Zierrahmen an den Seitenfenstern, Abreißen der Ventile am linken hinteren Reifen, Abknicken der Scheibenwischer, Abreißen der Türschnallen und der Antenne sowie Beschädigung des Gasgestänges beschädigt, wobei der durch die Tat verursachte Schaden 5.871 S betrage, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Text
Gründe:
Mit dem (in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks StPOForm U 9 beurkundeten) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 1989, GZ 36 Vr 3447/88-22, wurde Christian H*** des am 23. August 1987 in Nesselwängle verübten Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt; vom weiteren Anklagevorwurf des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, (127), 129 Z 1 StGB wurde er unter einem gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Das bezeichnete Urteil steht, soweit es den Schuldspruch betrifft, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Aus dem Akt ergibt sich, daß die Anzeige gegen Christian H*** wegen Sachbeschädigung vom Gendarmerieposten Grän/Bezirk Reutte erst am 12.August 1988 erstattet wurde; sie langte am 23. August 1988 bei der Staatsanwaltschaft (Bezirksanwalt) am 7. September 1988 bei Gericht ein. Die erste gerichtliche Verfolgungsmaßnahme gegen Christian H*** (Ersuchen des Bezirksgerichtes Reutte an das Bezirksgericht Eisenstadt um Vernehmung des Genannten als Verdächtigen im Rechtshilfeweg) wurde am 27.September 1988 verfügt (S 1 dA).
Gemäß § 57 Abs. 2 StGB erlischt die Strafbarkeit anderer (als im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle angeführter) Taten durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist für das Delikt des § 125 StGB im Hinblick auf die Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze) ein Jahr beträgt (§ 57 Abs. 3 letzter Fall StGB). Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Da die urteilsgegenständliche Sachbeschädigung am 23.August 1987 begangen wurde, war im Zeitpunkt des Eintritts der Gerichtsanhängigkeit (27.September 1988) die einjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen, sodaß deren Fortlaufhemmung im Sinn des § 58 Abs. 3 Z 2 StGB nicht mehr bewirkt werden konnte. Ein anderer Grund für die Verlängerung dieser Verjährungsfrist ist nicht aktenkundig.
Die Verurteilung des Christian H*** verletzt daher, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 letzter Satz StGB, wobei sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt.
Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E17195European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00015.89.0421.000Dokumentnummer
JJT_19890421_OGH0002_0160OS00015_8900000_000